erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Prozesskostenhilfe und Schriftform

Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren
Die Prozesskostenhilfe spielt im Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Es kann nämlich vorkommen, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel eine Lohnklage einreichen möchte, allerdings die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hier wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer den Anwalt selbst bezahlen müsste . Vor dem Arbeitsgericht gilt nämlich die Regelung, dass außergerichtlich und in der ersten Instanz jede Partei, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, immer die eigenen Kosten selbst zu tragen haben (§ 12 Abs. 1a ArbGG). Dies gilt unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.
Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung
Bei der Prozesskostenhilfe muss man unterscheiden zwischen der Prozesskostenhilfe, die letztendlich nur die Frage betrifft, ob die Gerichtskosten selbst zu tragen sind und der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Bei der Beiordnung geht es darum, ob dem Arbeitnehmer nicht nur die Gerichtskosten zunächst erlassen werden, sondern ob er auch die Hilfe eines Rechtsanwalts auf Staatskosten in Anspruch nehmen kann. Dies sind zwei verschiedene Fragen, auch wenn man in der Praxis oft selbstverständlich davon ausgeht, dass bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ein Anwalt beigeordnet wird. Dies ist eben nicht immer der Fall.
Darlehen des Staates
Darüber hinaus kann die Prozesskostenhilfe auch als Ratenzahlung gewährt werden und die Gewährung von Prozesskostenhilfe heißt noch lange nicht, dass der Staat dem Bedürftigen das Geld schenkt, sondern dies ist eher als eine Art Darlehen zu verstehen. Der Arbeitnehmer bzw. die bedürftige Person, denn auch ein Arbeitgeber kann Prozesskostenhilfe für ein Arbeitsgerichtsverfahren bekommen, muss bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens jedes Jahr wenigstens einmal ein Auskunft über sein Einkommen erteilen und es kann im Nachhinein dann die Gewährung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden mit der Folge, dass die Kosten dann zu zahlen sind.
Finanzierung von Lohnklagen und Kündigungsschutzklage
Wenn also der Arbeitnehmer eine Lohnklage über 1000 € brutto erheben möchte, dann macht die Erhebung über ein Rechtsanwalt kaum Sinn, da die Anwaltskosten hier vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind, auch wenn der Arbeitgeber ohne Grund den Lohn einfach nicht gezahlt hat. Auch bei einer Kündigungsschutzklage kommt nicht selten der Gedanke, diese über Prozesskostenhilfe zu finanzieren.
Prozesskostenhilfe – Gewährung durch das Gericht
Hier stellt sich dann die Frage, ob gegebenfalls das Arbeitsgerichtsverfahren über Prozesskostenhilfe finanziert werden soll. Dies gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht über ausreichend wirtschaftliche Mittel verfügt, Einkommen/Vermögen, um den Arbeitsgerichtsprozess selbst zu finanzieren.
Voraussetzungen für die Gewährung der PKH
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen von daher drei Voraussetzung vorliegen:
- Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse
- Keine Mutwilligkeit
- Erfolgsaussichten
keine Anwaltsbeiordnung in einigen Fällen
Zu beachten ist aber, dass gerade im Arbeitsgerichtsverfahren, hier kann ich aus Erfahrung im Bezug auf das Arbeitsgericht Berlin jedenfalls sprechen, keine Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung erfolgt, wenn es sich um eine einfache Lohnklage handelt und der Arbeitnehmer auch eine Lohnabrechnung des Arbeitgebers hat und der Arbeitgeber einfach den unstreitigen Lohn nicht zahlt. Hier bekommt selbst die mittellose Partei-zumindest beim Arbeitsgericht Berlin-keinen Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitnehmer über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht die Prozesse selbst einleiten kann, da er dort Hilfe bei der Klageerhebung bekommen. Zwar findet keine Rechtsberatung statt, diese dürfte aber in solchen Fällen auch nicht notwendig sein, denn es ja ganz klar, welcher Lohn hier geltend zu machen ist.
Einkommensverhältnisses
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht ist erforderlich, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Diesen Antrag kann der Arbeitnehmer selbst stellen oder auch ein Rechtsanwalt. Der Arbeitnehmer muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Gericht erklären. Dazu ist ein entsprechender Vordruck vom Arbeitnehmer komplett auszufüllen und beim Gericht einzureichen. Nur so kann der Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Formularerklärung
Er stellt sich dann die Frage, ob die entsprechende Erklärung, also das Formular, vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen ist. Bisher ist man in der Regel davon ausgegangen, dass dies erforderlich ist. Der Arbeitnehmer unterschreibt die entsprechende Formularerklärung und gleichzeitig gibt er damit auch eine eidesstattliche Versicherung ab, dass sie Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Von daher haben die Gerichte in der Vergangenheit darauf geachtet, dass die entsprechenden Erklärungen auch unterschrieben waren.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm
Nun gibt es eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Beschluss vom 6.12.2021 – 14 Ta 410/21), wonach es nicht zwingend erforderlich ist, dass sowohl der Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterschrieben sein müssen.
Sachverhalt
Beim Fall des Landesarbeitsgerichtes Hamm reichte ein Rechtsanwalt per Computer Fax ein Prozesskostenhilfegesuch beim Arbeitsgericht ein, wobei weder der Prozesskostenhilfeantrag des Anwalts für seine Mandanten als auch die PKH-Erklärung unterschrieben waren.
Beschluss des LAG Hamm
Trotz alledem hier das Landesarbeitsgericht dies für ausreichend und führte dazu aus:
Ein Prozesskostenhilfeantrag, der nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, sondern schriftlich gestellt wird (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss vom Antragsteller unterschrieben und mit der Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben versehen werden (vgl. BGH 4. Mai 1994 – XII ZB 21/94 – juris, Rn. 8).
Dieser Anforderung ist hinsichtlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt, wenn feststeht, dass diese von der Partei stammt. § 117 Abs. 2 ZPO verlangt auch in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Jahre 2013 geltenden Fassung nicht, dass die Erklärung, um wirksam zu sein, eigenhändig unterschrieben sein muss und im Original vorgelegt wird (vgl. BGH 10. Juli 1985 – IVb ZB 47/85 – juris, Rn. 3). Ein solches Erfordernis stellt auch die PKHVordruckVO vom 22. Januar 2014 nicht auf (vgl. LAG Schleswig-Holstein 17. Mai 2017 – 6 Ta 67/17 – juris, Rn. 14). Ein vollständig ausgefüllter Erklärungsvordruck kann auch in Form eines elektronischen Dokuments mit eingescannter Unterschrift vorgelegt werden, wenn die Erklärung unzweifelhaft vom Antragsteller stammt und er zu seinen Angaben steht (Sächsisches LAG 25. Oktober 2018 – 4 Ta 52/18 (8) – juris, Rn. 18).
Es entspricht im Übrigen der langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung, dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung zu tragen und die Übermittlung bestimmender Schriftsätze auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts zuzulassen. Entspricht bei einem solchen Computerfax ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so ist die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Auch der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann in aller Regel nicht ernsthaft bezweifelt werden (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes 5. April 2000 – GmS-OGB 1/98 – juris, Rn. 15 f.; ebenso BVerfG 4. Juli 2002 – 2 BvR 2168/00 – juris, Rn. 20 ff.). Insoweit ist zu beachten, dass ein Computerfax wie auch das Telefax kein im Sinne des § 46c ArbGG elektronisches, sondern weiterhin – nach Ausdruck – ein schriftliches Dokument ist und dementsprechend keiner elektronischen Signatur bedarf.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht, indem er unter Hinweis auf die gewählte Übertragungsform („Computerfax“) die fehlende eigenhändige Unterzeichnung erklärte. Im Übrigen sind keine Zweifel ersichtlich, dass Antrag und Erklärung nicht vom Antragsteller stammen.
LAG Hamm, Beschluss vom 6.12.2021 – 14 Ta 410/21
Anmerkung:
Die Entscheidung ist interessant. Insbesondere deshalb, dann wahrscheinlich nun vermehrt Prozesskostenhilfegesuche mit der Prozesskostenhilfe_Erklärung als Anlage über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei den Gerichten eingereicht werden. Nach der obigen Entscheidung reicht es aus, wenn klar ist, dass der Mandant die Erklärung ausgefüllt hat.
Urteile zur Prozesskostenhilfe
- BAG: PHK-Erklärung zu spät eingereicht – kein Anspruch auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
- LAG München: Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei nicht mitgeteilter Adressänderung und höheres Einkommen!
- BAG: Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage nur bei Absicht oder grober Nachlässigkeit zulässig
- LAG Rheinland-Pfalz : Prozesskostenhilfe und Verbraucherinsolvenzverfahren
- LAG Berlin-Brandenburg: Unwahre Angaben im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Dass die Vertretung vor dem Arbeitsgericht richtig Geld kosten kann, dass merken viele Arbeitnehmer erst dann, wenn sie sich – z.B. nach einer Kündigung – durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und man dann auf das Thema Kosten vor dem Arbeitsgericht zu sprechen kommt. Der Anwalt wird dann meist gefragt, ob man den Prozess vor dem Arbeitsgericht auch anders finanzieren kann, zum Beispiel durch Prozesskostenhilfe.
Arbeitsrecht und Rechtsschutzversicherung
Wer eine Rechtsschutzversicherung sei eigen nennt, wird spätestens in der Situation, in der über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden ist, froh sein. Zu beachten ist, dass eigentlich alle Rechtsschutzversicherer vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eine Wartezeit vereinbart haben. Diese beträgt meistens 3 Monate. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht erst beim Erhalt der Kündigung bringt für diesen Fall nichts. Von daher muss die Rechtsschutzversicherung wenigstens 3 Monate vor dem Versicherungsfall abgeschlossen sein.
PKH- Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht
Die meisten Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber haben keine Rechtsschutzversicherung, die den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht finanziert.Gerade in Kündigungsschutzverfahren können aber die Anwaltsgebühren nicht unerheblich sein.
Prozesskostenhilfe- was ist das?
Das Wort „Prozesskostenhilfe“ oder auch oft falsch als „Prozesskostenbeihilfe“ bezeichnet, haben viele Arbeitnehmer schon einmal gehört. Die Prozesskostenhilfe gibt es auch im Arbeitsgerichtsverfahren, was zu einer finanziellen Erleichterung der Prozessführung vor dem Arbeitsgericht führen kann. Eine Finanzierung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ist damit möglich; allerdings heißt dies nicht, dass der Arbeitnehmer nichts bezahlen muss, denn die PKH kann auch auf Raten gewährt werden. Außerdem ist eine Aufhebung – bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens – möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers verbessern.
Prozesskostenhilfe und Kosten vor dem Arbeitsgericht
Die Regelungen über die Gewährung der Prozesskostenhilfe – auch PKH abgekürzt – findet man den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung. Diese Vorschriften gelten auch für das Arbeitsgerichtsverfahren. Wenn z.B. der Arbeitnehmer (für den Arbeitgeber gilt dies auch) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt bekommt, dann hat er in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht in der Regel zunächst keine Kosten zu tragen. Vor dem Arbeitsgericht in der I. Instanz trägt jede Seite die eigenen Kosten (siehe Beitrag: Kostentragung vor dem Arbeitsgericht). Die Gewährung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Staat dem Bedürftigen die Gerichtskosten zunächst„erlässt“ und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt übernimmt. Die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite müssten – beim Unterliegen im Rechtsstreit zwar regelmäßig getragen werden – da es aber vor der I. Instanz im Arbeitsrecht keine Kostenerstattung gibt, hat der Bedürftige hier kein Kostenrisiko, wenn der PKH bekommt. Die PKH kann auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.
Achtung:
Die Prozesskostenhilfe ist als eine Art Darlehen an den Bedürftigen zu verstehen, dass er nur dann nicht zurückzahlen muss, wenn sich innerhalb der nächsten 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens seine finanziellen Verhältnisse nicht erheblich verbessern.
Voraussetzungen der PKH im Arbeitsrecht
Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht hat folgende Voraussetzungen:
- keine Mutwilligkeit
- Erfolgsaussichten in der Sache
- der Bedürftige kann den Prozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren
PKH für das Gerichtsverfahren/ Beratungshilfe nur außergerichtlich
Viele Arbeitnehmer glauben, dass es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe einen speziellen „Schein“ gibt, den man beim Arbeitsgericht oder beim Amtsgericht bekommt. Hier wird die Prozesskostenhilfe häufig mit der Beratungshilfe verwechselt. Die Beratungshilfe bekommt der Arbeitnehmer für die Beratung in einer Arbeitsrechtssache. Die Beratungshilfe wirkt auch für die außergerichtliche Vertretung des Arbeitnehmers, aber eben nicht für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Hierfür gibt es die Prozesskostenhilfe.
Antrag auf Prozesskostenhilfe
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt in der Regel ein Rechtsanwalt in seinem 1. Schriftsatz an das Arbeitsgericht (dies kann auch noch später beantragt werden). Daneben muss der Arbeitnehmer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen und zur Glaubhaftmachung derselben ein spezielles Formular ausfüllen und unterschreiben. Dieses Formular nennt sich „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse„. Das Formular hat jeder Anwalt in seiner Kanzlei und im übrigen bekommt man dies beim Arbeitsgericht.Ein Prozesskostenhilfeformular kann man unter dem vorstehenden Link downloaden.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann der Bedürftige aber auch selbst stellen. Hierfür ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben.
Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht entscheidet meist in oder nach der Güteverhandlung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe.Zumindest in Berlin wird fast nie über den Antrag vor der Güteverhandlung entschieden. In der Regel für PKH ohne Probleme gewährt, wenn – und dies ist meist das Entscheidende – der Bedürftige (Arbeitnehmer) über ein geringes Einkommen verfügt.
Probleme bei der PKH-Gewährung (vor dem Arbeitsgericht Berlin)
Gerade vor dem Arbeitsgericht Berlin wird manchmal etwas strenger auf die Voraussetzungen der Gewährung der PKH geschaut. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer eine unstreitige und abgerechnete Forderung (wie z.B. abgerechneten Arbeitslohn) geltend machen möchte, wird meistens darauf verwiesen, dass hier zwar PKH gewährt wird, aber eine Anwaltsbeiordnung nicht notwendig sei,da es hierfür die Rechtsantragsstelle gibt.
Berechnung der PKH – Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht funktioniert in Bezug auf die Berechnung genau, wie im Zivilrecht. Ein Programm zur Berechnung, ob man Prozesskostenhilfe bekommt, findet man hier.
Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt Martin