Erfolgslohn Kraftfahrer
Leistungslohn bei Berufskraftfahrern zulässig?
Leistungslohn bei Berufskraftfahrern zulässig?
Die Vereinbarung von Leistungslohn wird immer beliebter. Der Arbeitgeber kann damit den Arbeitnehmer zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung animieren, was aus Sicht des Arbeitgebers durchaus Sinn macht. Aber Vorsicht, nicht immer ist eine Leistungslohnvereinbarung wirksam.
Leistungslohnvereinbarung generell schwierig zu vereinbaren
Unabhängig davon ist es oft schwierig eine wirksame Leistungslohnvereinbarung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Diese ist oft schwierig zu formulieren. Darüber hinaus schuldet der Arbeitnehmer – dies wird oft verkannt – auch nicht eine objektiv durchschnittliche Arbeitsleistung, sondern hierbei wird allein auf die subjektive Leistungsfähigkeit abgestellt. Deshalb finden sich in Arbeitsverträgen selten reine Leistungslohnvereinbarungen. Meist wird mit Boni gearbeitet.
Leistungslohn bei Kraftfahrzeugführern
Wie kann man einen Kraftfahrer zum schnelleren Fahren animieren? Natürlich durch eine Leistungslohnvereinbarung, denken sich viele Arbeitgeber. Aber gerade das will der Gesetzgeber eben nicht.
Denn was wäre die Folgeeiner solcher Vereinbarungen?
Wer heutzutage sieht, wie auf deutschen Straßen und Autobahnen die Kleintransporter -meist vollbepackt mit Arbeitsgerät und vollbesetzt – gnadenlos die Überholspur nutzen, weiß, dass solche Vereinbarungen zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer gehen würden. Auch der Gesetzgeber hat eine solche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und des Straßenverkehrs gesehen und normiert, dass eine Leistungslohnvereinbarung bei Berufskraftfahrern grundsätzlich verboten ist. Geregelt ist dies in § 3 des Fahrpersonalgesetzes.
Dort heißt es:
§ 3 Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge
Ausnahmen des Fahrpersonalgesetzes:
Das Gesetz gilt nicht für Mitglieder des Fahrpersonals
- von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes,
- von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhängeroder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t
Fahrpersonal – wer fällt darunter?
Fahrpersonal, dies sind
- Fahrer
- Beifahrer
- Schaffner
Das Fahrpersonalgesetz gilt auch für Straßenbahnen, hat aber -schon aufgrund der praktischen Bedeutung – vor allem seinen Anwendungsbereich bei den Lastkraftwagenfahrern.
Das Ergebnis solcher Leistungslohnvereinbarungen ist, dass diese unwirksam sind, da diese gegen ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) verstoßen. Der Kraftfahrer kann dann die übliche Vergütung fordern.