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Kann man einen Beamten aus den Dienst entfernen?

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Kann man einen Beamten aus den Dienst entfernen?
Entfernung Beamter aus Dienst

Kündigung und Entfernung

Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen möchte, so ist dies in der Regel ordentlich möglich, sofern ein Kündigungsgrund vorliegt. Bei der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung muss sogar ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen. Oft ist es schwierig einen entsprechenden Kündigungsgrund nachzuweisen, da der Arbeitgeber-wenn der allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt-einen von drei im Kündigungsschutzgesetz geregelten Gründe für die Kündigung braucht. Oft kündigen Arbeitgeber den Arbeitnehmer, den diese gerade loswerden möchten und überlegen sich dann, wie die Kündigung am besten begründet werden kann.

Beamtenverhältnis und Maßnahmen bei Pflichtverletzung

Im Beamtenverhältnis ist dies anders. Ein Beamter auf Lebenszeit muss nicht mit einer Kündigung seines Dienstverhältnisses rechnen. Der Dienstherr (Arbeitgeber) kann allerdings bei schweren Pflichtverletzungen des Beamten entsprechende Maßnahmen/Disziplinarmaßnahmen ergreifen. Die schwerste Disziplinarmaßnahme ist der Widerruf / Entfernung des bzw. aus dem Beamtenverhältnisses.

Disziplinarvorschriften Beamte

Während die beamtenrechtlichen Pflichten in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt das Bundesdisziplinargesetz.


Disziplinarmaßnahmen

Sobald ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflicht verletzt, begeht dieser ein Dienstvergehen. In solchen Fällen können vom Dienstherrn disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Dienstvergehen des Beamten vor, hat der Dienstvorgesetzte sogar die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und den Sachverhalt aufzuklären. Nach Abschluss muss der Dienstvorgesetzte dann entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder eine Disziplinarmaßnahme verhangen wird.

Bundesdisziplinargesetz

Das Bundesdisziplinargesetz (gilt nur für Bundesbeamte) sieht fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens vom Dienstherrn ausgesprochen werden können.

Dies sind

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Zurückstufung
  • Kürzung der Dienstbezüge und die
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Ein Beamter wird nur bei schweren (schwersten) Dienstvergehen aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit muss durch den Verstoß endgültig verloren sein.


Urteil des OVG Rheinland-Pfalz

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. November 2022, Aktenzeichen: 3 A 10295/22) hatte nun über einen Fall der Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis zu entscheiden.

JVA-Beamter hatte Betäubungsmittel dabei

Ein 38-jähriger Beamter einer JVA wurde wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von einem Strafgericht rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Dienstherrn entschied sich dazu den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

Die erste Instanz (Verwaltungsgericht Tier) hielt die beamtenrechtliche Entfernung für wirksam und entschied gegen den Landesbeamten.


Beamter verlor vor dem OVG

Der Beamte legte gegen die Entscheidung in der ersten Instanz die Berufung ein. Die Berufung wurde vom OVG zurückgewiesen.


Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts

In der Pressemitteilung Nr. 16/2022 der Justiz in Rheinland-Pfalz wurde dazu ausgeführt:

Maßgeblich für die Zurückweisung der Berufung des Beamten war für den Senat der durch die Straftat des Beamten eingetretene Vertrauensverlust. Dem stünden die von ihm geltend gemachten Milderungsgründe nicht entgegen. Vielmehr sei auch unter Berücksichtigung dieser Gründe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Amtsführung des JVA-Beamten irreversibel zerstört. Die Dienstentfernung sei danach unumgänglich, auch um die Bediensteten im Justizvollzug wirksam an ihre Pflichten zu erinnern und von einer Nachahmung abzuhalten.

OVG Rheinland-Pfalz – Urteil vom 2. November 2022, Aktenzeichen: 3 A 10295/22

Anmerkung:

Zu beachten war, dass die Pflichtverletzung (Drogenbesitz) gerade eines Beamten im Vollzug einer JVA sehr schwer wiegt, da dieser ständig mit Gefangenen zu tun hat, die ggfs. selbst Drogen konsumieren.


Rechtsanwalt Andreas Martin

personenbedingte Kündigung bei Alkohol und Drogen

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personenbedingte Kündigung bei Alkohol und Drogen

Die personenbedingte Kündigung ist für den Arbeitgeber häufig mit einem Risiko verbunden, da diese in vielen Fällen kritisch vom Arbeitnehmer und dann vom Arbeitsgericht überprüft wird. Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Fall der personenbedingten Kündigung. In allen Fällen ist immer ein personenbedingter Kündigungsgrund erforderlich.

Der personenbedingte Kündigungsgrund ist einer von drei Kündigungsgründen, den das Kündigungsschutzgesetz vorsieht.

Dies heißt aber andererseits auch, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden muss.

Das Kündigungsschutzgesetz findet dann Anwendung, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb dauerhaft abzüglich der Auszubildenden tätig sind und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Dann besteht der so genannte allgemeine Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer hat dann ganz gute Chancen sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage zu wehren.

Findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, dann braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Er kann einfach so das Arbeitsverhältnis durch Kündigung mit ordentlicher Frist beenden. Hier greift dann nur noch der sogenannte Mindestkündigungsschutz und dieser ist recht schwer für den Arbeitnehmer durchzusetzen. Der Arbeitnehmer muss faktisch dann nachweisen, dass die Kündigung treuwidrig oder sittenwidrig ist.

Findet das KSchG Anwendung hat der Arbeitnehmer meist gute Chancen im Kündigungsschutzverfahren.

Die Anforderungen an einen solchen krankheitsbedingten Kündigungsrund sind recht hoch. Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund darlegen und beweisen. Dies ist in der Praxis oft schwierig. Hier überschätzen Arbeitgeber oft ihre Chancen im Kündigungsschutzverfahren.

Alkoholabhängigkeit oder Drogenabhängigkeit als Kündigungsgrund

Die Alkoholabhängigkeit und Drogenabhängigkeit sind grundsätzlich als personenbedingte Kündigungsgründe. Es gelten hier die Grundsätze, die für eine „normale“ personenbedingte Kündigung gelten. Die Leistungsausfälle müssen Folge der Alkohol-/Drogenabhängigkeit sein.

negative Zukunftsprognose

Die eine personenbedingte Kündigung erforderliche negative Zukunftsprognose wird in der Regel schon bereits dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer alkohol-/drogenabhängig und nicht therapiebereit ist. Dies muss aber der Arbeitgeber darlegen und notfalls beweisen.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der Arbeitgeber muss bei jeder personenbedingten Kündigung den sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Dies heißt hier, dass er dem Arbeitnehmer in der Regel die Chance auf eine Entziehungskur geben muss, deren Erfolg dann abzuwarten ist. Dies gilt aber dann nicht, wenn ohnehin – aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes – zu erwarten ist, dass die Kur keinen Erfolg haben wird.

Berlin Rechtsanwalt Arbeitsrecht