Dienstverhältnis

Wer A sagt, muss auch B sagen – „EMPLOYMENT CONTRACT“ ist Arbeitsverhältnis

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Wer A sagt, muss auch B sagen - „EMPLOYMENT CONTRACT“ ist Arbeitsverhältnis
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

freie Mitarbeit und Arbeitnehmerstellung

In der Praxis ist manchmal strittig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nur eine freie Mitarbeit. Entscheidend für die Einordnung ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach und neue Arbeitsformen, z.B. das Crowdworking, werfen die Problematik immer wieder auf bis auch hier eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Auch für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten spielt die Einordnung als Arbeitsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis eine Rolle.

Streitigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind nämlich ausschließlich beim Arbeitsgericht auszutragen. Man spricht hier von sogenannten Rechtsweg. Auch der Scheinselbständige kann vor dem Arbeitsgericht verklagt werden.

Fall des hessischen Landesarbeitsgerichts zur Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Das hessische Landesarbeitsgericht hatte nochmals klargestellt, dass wenn die Parteien den zwischen ihnen bestehenden Vertrag als Arbeitsverhältnis bezeichnen, an diese Bezeichnung gebunden sind, insbesondere dann, wenn auch der restliche Teil des Vertrages, wie ein Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. In diesem Fall kommt es nicht so sehr darauf an, ob tatsächlich das Vertragsverhältnis, wie ein Arbeitsverhältnis gelebt wurde.

Falschbezeichnung ist im Normalfall unerheblich

Häufiger sind allerdings die Fälle, bei denen zum Beispiel ein Vertragsverhältnis als freies Mitarbeiterverhältnis bezeichnet ist und tatsächlich aber dieses, wie ein Arbeitsverhältnis gelebt wird. Es liegt dann eine Scheinselbstständigkeit vor. Hier kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses an, was also die Parteien letztendlich tatsächlich leben. Die Bezeichnung allein verhindert nicht, dass ein Gericht das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis qualifiziert.

steht Arbeitsverhältnis über den Vertrag dann wird es so behandelt

Wie oben ausgeführt, ging es hier aber um den umgekehrten Fall. Hier hatten die Parteien das Vertragsverhältnis zwischen ihnen als Arbeitsverhältnis bezeichnet (auf Englisch „EMPLOYMENT CONTRACT“) und die Beklagte wandte sich nun gegen eine Klage des Vertragspartners mit dem Argument, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht geöffnet sei, da gar kein Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wurde. Nur die Bezeichnung deutete darauf hin.

Entscheidung des LAG Hessen

Dies sah das Landesarbeitsgericht Hessen (Beschluss vom 1.02.2022 – Az 19 Ta 507/21) anders. Wenn die Parteien das Vertragsverhältnis das Arbeitsverhältnis bezeichnen, dann kann sich – zumindest für die Frage des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten – keine Seite darauf berufen, das faktisch kein Arbeitsverhältnis durchgeführt wurde, wenn auch der Inhalt des Vertrages, wie ein Arbeitsvertrag gestaltet ist.

Begründung des Landesarbeitsgerichts

Das LAG Hessen führte dazu aus:

Anders ist dies jedoch im umgekehrten Fall, in dem die Vertragsparteien einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag abschließen und für ein Arbeitsverhältnis typische Rechte und Pflichten im Vertrag regeln. Haben die Parteien – wie hier – ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG, Urteil vom 18. März 2014 – 9 AZR 694/12 – Rn. 19, juris). Dass die Beklagte zu 1. das ihr vertraglich zustehende Weisungsrecht nicht ausgeübt hat, steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ist nur maßgebend, wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern z. B. als freies Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet. Das beruht darauf, dass ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis durch Parteivereinbarung nicht dem Geltungsbereich des zwingenden Arbeitnehmerschutzes entzogen werden kann. Hieraus folgt aber nicht, dass ein Rechtsverhältnis, das als Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, durch bloße Nichtausübung der Weisungsrechte zu einem freien Dienstverhältnis wird. Wollen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses ihre Rechtsbeziehungen künftig als freies Dienstverhältnis fortsetzen, müssen sie das hinreichend klar unter Beachtung von § 623 BGB vereinbaren (BAG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 5 AZB 49/06 – Rn. 12, NZA 2007, 580; BAG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 AZR 1066/94 – Rn. 25, BAGE 84, 108; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, Rn. 5; ErfK/Preis BGB § 611a Rn. 21). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich.

Beschluss vom 1.02.2022 – Az 19 Ta 507/21

Anmerkung:

Als Arbeitgeber sollte man nur in Ausnahmefällen einen Arbeitsvertrag in englischer Sprache abschließen. Allein schon bei der Übersetzung ins Englische und „Rückübersetzung“ ins Deutsche für das Arbeitsgericht tuen sich diverse Fehlerquellen auf.


Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht