Deutschkenntnisse
LAG Rheinland-Pfalz: Wer als ausländischer Arbeitnehmer – ohne Deutschkenntnisse- deutschen Arbeitsvertrag unterschreibt – ist daran gebunden
Immer mehr ausländische Arbeitnehmer arbeiten in Deutschland, vor allem aus Osteuropa. Viele dieser Arbeitnehmer sprechen nur unzureichend Deutsch und kennen das deutsche Arbeitsrecht nicht. In meiner Kanzlei in Stettin (Polen) beschweren sich immer wieder polnische Arbeitnehmer über das deutsche Arbeitsrecht (in Polen kann man z.B. nicht während einer Krankheit des Arbeitnehmers ordentlich kündigen) und auffällig ist auch, dass z.B. polnischen Arbeitnehmern deutsche Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen – aber auch die tariflichen Regelungen (z.B. BRTV-Bau) völlig unbekannt sind. Man unterschreibt einfach den Arbeitsvertrag und versteht diesen nicht; am wichtigsten ist zunächst, wie viel Geld der Arbeitgeber zahlen wird.
LAG Rheinland-Pfalz: ausländischer Arbeitnehmer und Unterschrift unter deutschen Arbeitsvertrag
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ( Urteil vom 2.2.2012, SA 569/11) hat nun entschieden, dass eine ausländischer Arbeitnehmer, der kein Deutsch kann und nach Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache, dann einen deutschen Arbeitsvertrag unterschreibt ohne diesen zu verstehen; auch an diesen Vertrag gebunden ist, insbesondere auch an arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln.
Vergleich mit Arbeitnehmer, der den Arbeitsvertrag ohne diesen zu lesen, unterschreibt
Begründet wurde das Ergebnis damit, dass der Fall vergleichbar ist mit Arbeitnehmern, die ohne zu lesen den Arbeitsvertrag unterzeichnen. Dies ist nachvollziehbar. Wer weiß, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt; kann sich später nicht darauf berufen, dass er deren Inhalt nicht verstanden hat; er hätte sich informieren müssen, bevor er handelte.
A. Martin – Anwalt
Kündigung wegen fehlender Sprachkenntnisse zulässig?
Mangelnde Sprachkenntnisse können unter Umständen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.
Anforderungen ändern sich
Hier sind zum Beispiel Fälle denkbar, bei denen ursprünglich der Arbeitnehmer die Anforderungen an den Arbeitsplatz erfüllte, aber dann Sprachkenntnisse dringend erforderlich sind, um die Arbeit an den Arbeitsplatz verrichten zu können. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Kommunikation mit Kunden oder die Bedienung von Maschinen und Arbeitsgerät eine Sprache (Fremdsprache) dringend erforderlich macht.
Umschulungsmaßnahmen- Verhältnismäßigkeit
Auch hier gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Arbeitgeber muss vor dem Ausspruch der Kündigung alles zumutbare unternehmen ,um die Kündigung zu verhindern, wie z.B. das Anbieten von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen (Sprachkurs). Gggfs. ist auch die Versetzung auf einen anderen freien Arbeitsplatz – gerade bei langer Betriebszugehörigkeit – notwendig.
Siehe auch den Artikel: „Kündigung wegen schlechter Deutschkenntnisse zulässig!“
RA Martin