Datenschutzgesetz
Datenschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigung und Datenschutz
Der Datenschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – zum Beispiel durch Kündigung des Arbeitgebers – spielt in der Praxis immer noch eine untergeordnete Rolle.
Druckausübung auf Arbeitgeber und Datenschutz
Oft wird im Rahmen von Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere in Kündigungsschutzverfahren der Datenschutz genutzt, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. So kann zum Beispiel der Arbeitnehmer in einem solchen Verfahren den Arbeitgeber auffordern, alle personenbezogenen Daten herauszugeben, die vom Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis erfasst wurden. Hier stellt sich dann auch die Frage, inwieweit solche Anträge bestimmt genug sind.
Was ist Datenschutz im Arbeitsverhältnis?
Des sogenannte Beschäftigtendatenschutz betrifft die Frage, ob und inwieweit und in welchem Umfang der Arbeitgeber, Daten von Arbeitnehmern erfassen und speichern darf. Dass er dies grundsätzlich darf, ist nachvollziehbar, denn allein schon bei Begründung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber die Daten des Arbeitnehmers im Bezug auf Name, Adresse, Kontaktmöglichkeiten, Lohnsteuerklasse etc. erfassen. Dabei rückt der Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten immer mehr im Focus. Es gibt zwar kein eigenständiges Beschäftigtendatenschutzgesetz, allerdings schützen auch die Normen des Bundesdatenschutzgesetzes die Arbeitnehmer.
Welche Funktion hat der Beschäftigtendatenschutz?
Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat das Datenschutzrecht die Funktion, das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Datenschutz (Art. 8 GRCh) sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Dabei handelt sich um ein absolutes Recht (§ 823 Abs. 1 BGB), dass aber kein „Eigentumsrecht an den eigenen Daten“ ist. Auch der Arbeitgeber hat ein Interesse an die Erhebung der personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers und darf diese auch erheben, allerdings setzt das Datenschutzrecht hier den Rahmen und die Grenzen der Datenerhebung und -verwendung.
Das Schutz des Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmer steht dem berechtigten Interesse des Arbeitgeber an der Datenerhebung gegenüber.
Was ist die gesetzliche Grundlage des Beschäftigtendatenschutzes?
Die wichtigste Rechtsquelle des Datenschutzes der EU ist seit dem Jahr 2018 die sog. DS-GVO (EU-Datenschutz-Grundverordnung). Diese löst die EU – Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 ab. Als EG-Verordnung hat die DS-GVO Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Die Datenschutz-Grundverordnung hat aber Öffnungsklauseln für das nationale Recht, welche bei uns durch des Bundesdatenschutzgesetz ausgefüllt wird.
Datenschutz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Datenschutz zu beachten. Der Arbeitgeber darf mit den Beschäftigtendaten nicht nach Belieben verfahren. Rechtsgrundlage ist hier § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG.
Der Arbeitgeber darf nur die Daten verarbeiten, die erforderlich sind, um das Beschäftigungsverhältnis zu beenden bzw. abzuwickeln.
Der Arbeitgeber ist daher befugt, Daten des ehemaligen Arbeitnehmers z.B. an eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder an das Finanzamt (bei Korrektur eine Abrechnung) zu übermitteln.
Er darf die Daten aber nicht – ohne Grund – an Dritte weitergeben. Ein Weitergabe an Dritte ist aber unproblematisch möglich, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht (z.B. gegenüber dem Finanzamt).
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Datenschutz für Arbeitnehmer – was wird die Neuregelung bringen?
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Der Datenschutz für Arbeitnehmer soll erweitert werden. Der Gesetzgeber will hier die Notbremse ziehen um Skandale, die sich in der Vergangenheit zum Thema „Mitarbeiterüberwachung“ , ereignet haben, zukünftig zu vermeiden.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Datenschutz für Arbeitnehmer beschlossen
Nach vielem Hin und Her und Kritik aus allen Lagern (Arbeitnehmer,Arbeitgeber,Datenschützer) hat die Bundesregierung nun den Gesetzesentwurf für einen besseren Datenschutz für Arbeitnehmer beschlossen. Zukünftig soll es für Arbeitgeber schwieriger Daten der Arbeitnehmer zu erheben und zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für die Datenerhebung im Zusammenhang mit der Überwachung von Arbeitnehmern (z.B. durch Videoaufzeichnungen).
Kritik am Gesetzentwurf
Wie bereits ausgeführt, gibt es Kritik von „allen Seiten“. Das Arbeitgeberlager kritisiert, dass mit dem Gesetzesentwurf die Aufklärung von Straftaten (z.B. durch heimliche Videoüberwachung) unnötig erschwert würde. Weiter wird kritisiert, dass viele Regelungen im Gesetzesentwurf weiterhin sehr schwammig seien und es auch möglich sein müsste, im Betrieb abweichende Betriebsvereinbarungen zu schließen. Auch müsste der Arbeitgeber die Möglichkeit haben den betrieblichen E-Mailverkehr zu überwachen.
Vonseiten linker Parteien ist zu hören, dass ebenfalls die fehlende „Greifbarkeit“ der Regelungen vermißt wird. Auch seien die Regelungen zwecklos, da angemessene und abschreckende Sanktionen nicht geregelt wurden.
Hauptpunkte des Gesetzesentwurfs
Wichtige Punkte des Gesetzesentwurfs sind:
- generelles Verbot der heimlichen Videoüberwachung
- offene Videoüberwachung nur in bestimmten Bereichen + Information der Mitarbeiter
- Arbeitgeber dürfen zur Beurteilung von Bewerbern nicht auf Daten aus sozialen Netzwerken zurückgreifen
- Gesundheitsprüfung einer einen Job sollen unter bestimmen Voraussetzungen möglich sein/ der Arbeitgeber bekommt vom Ergebnis der Prüfung aber nur eine gekürzte Information über die Eignung
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
siehe auch: Arbeitnehmerdatenschutz jetzt im Bundesdatenschutzgesetz und neue datenschutzrechtliche Vorgaben für Arbeitgeber
neue datenschutzrechtliche Vorgaben für Arbeitgeber
neue datenschutzrechtliche Vorgaben für Arbeitgeber
Der Bundestagtag hat neue datenschutzrechtliche Vorgaben für Arbeitgeber beschlossen und damit die Rechte der Arbeitnehmer in diesen Bereich weiter gestärkt.
Folgende Änderungen hat es beim Thema Datenschutz gegeben:
- Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
- Datenschutz soll zukünftig Bestandteil des Arbeitsvertrages sein
- Regelung über Erhebung der Daten bei Begründung des Arbeitsverhältnis
- Regelung über die Verwendung von Daten zur Aufklärung von Straftaten des Arbeitnehmers
Der Datenschutz wird angesichts der Möglichkeiten zur Verwendung unserer Daten immer wichtiger. Ob das geänderte Datenschutzgesetz hier die Lücken schließen wird, bleibt zweifelhaft.