bei Verstoß gleich Schadenersatzpflicht

Vereinbarung über Angabe von Kündigungsgrund in Kündigung möglich?

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Vereinbarung über Angabe von Kündigungsgrund in Kündigung möglich?
Kündigungsgrund

 

Arbeitsvertrag und Angabe des Kündigungsgrundes

Ein häufiges Missverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht oft darin, dass Arbeitnehmer glauben, der Arbeitgeber müsse in einer Kündigung den Kündigungsgrund angeben. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es nur für wenige Ausnahmefälle, z. B. bei der Kündigung gegenüber einem Auszubildenden nach der Probezeit. Ansonsten braucht der Arbeitgeber weder bei der ordentlichen noch bei der außerordentlichen Kündigung den Kündigungsgrund angeben.

nachträgliche Mitteilung bei außerordentlicher Kündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, den Kündigungsgrund nachträglich mitzuteilen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dazu auffordert (siehe § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB). Außerdem muss der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund kündigen.

Vereinbarung über Angabe des Kündigungsgrund im Arbeitsvertrag

Die Frage die sich stellt, ist die, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren können, dass der jeweils Kündigende in der Kündigung den Kündigungsgrund angibt.

Regelung ist zulässig

Eine solche Regelung ist zulässig und findet sich auch in einigen Arbeitsverträgen, wenn auch selten. Mit einer solchen Regelung soll dem Gekündigten die Abschätzung erleichtert werden, ob es sich lohnt, rechtliche Schritte gegen eine Kündigung zu ergreifen.

Wichtig ist allerdings, wenn z. B. Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbaren:

„Bei einer Kündigung sind die Kündigungsgründe mitzuteilen.“

Dass die Nichtangabe, also ein Verstoß gegen diese Regelung, nicht dazu führt, dass die Kündigung automatisch unwirksam ist. Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und die Nichtangabe der Gründe führt nicht automatisch zu dessen Unwirksamkeit.

bei Verstoß gleich Schadenersatzpflicht

Allerdings kann es so sein, dass wenn der Arbeitgeber z. B. kündigt und der Arbeitnehmer trotz der Regelung im Arbeitsvertrag die Kündigungsgründe nicht mitteilt, und der Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage erhebt und das Verfahren verliert, dass er ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber hat. Man könnte nämlich argumentieren, dass der Arbeitgeber dann die Kündigungsschutzklage – also bei rechtzeitiger Mitteilung der Kündigungsgründe – nicht erhoben hätte.

Zusammenfassung:

Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag über die Angabe von Gründen bei einer Kündigung ist von daher grundsätzlich zulässig (BAG-Urteil vom 16.09.2004 – 2 AZR 447/03), der Verstoß dagegen führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, kann aber Schadenersatzansprüche ggf. auslösen.

Anmerkung

Im Endeffekt ist es so, dass die Angabe von Kündigungsgründen in der Kündigung, wenn diese arbeitsvertraglich vorgeschrieben ist, für den Arbeitgeber und auch für den Arbeitnehmer meistens nicht sinnvoll ist. Passiert dies aber dennoch, besteht die Problematik, dass der Arbeitnehmer gegebenfalls ein Schadenersatzanspruch  haben kann, wenn der Arbeitgeber dann nach Aufforderung den Kündigungsgrund nicht mitteilt. Man kann sich die Frage stellen, wie es dann sein kann, dass solche Regelung in Arbeitsverträgen vorkommen. Der Grund dafür dürfte ganz einfach sein. Es ist in der Praxis oft zu beobachten, dass Arbeitgeber in Arbeitsvertrags muss dann selbst rumschreiben und dadurch viele Klauseln unwirksam machen und zu ihren Lasten auch Klauseln abändern. Dies ist dem Arbeitnehmer in diesem Augenblick allerdings nicht bewusst, allerdings das böse Erwachen geschieht dann meistens vor dem Arbeitsgericht.

 

Rechtsanwalt Andreas Martin Fachanwalt für Arbeitsrecht Kanzlei Berlin-Marzahn