Bahn

Arbeitnehmer schläft mehrere Stunden am Arbeitsplatz – Kündigung unwirksam

Gepostet am


Eine Servicemitarbeiterin der Bahn (Zugbegleiterin /Bordservice) fühlte sich schlecht und setzte sich – nach Absprache mit ihrer Vorgesetzen – in ein Abteil des Zuges. Sie bat darum, dass sie bei Bedarf gerufen werde. Sie wollte sich im Abteil ausruhen.

Tatsächlich schlief die Mitarbeiterin aber ein und -da sie niemand weckte – schlief die Frau die komplette, siebenstündige Fahrt durch.

Schon vorher war die Mitarbeiterin wegen Zuspätkommens (hatte verschlafen) 2 x abgemahnt worden.

Die Bahn kündigte aufgrund dieses Vorfalls das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin aus verhaltensbedingten Gründen (verhaltensbedingte Kündigung). Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Köln und gewann das Kündigungsschutzverfahren.

Das Arbeitsgericht Köln (Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 19. 11. 2014, 7 Ca 2114/14) führte aus, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer bei Pflichtverletzungen abzumahnen ist. Die vorherigen Abmahnungen betreffen hier nicht den gleichen Pflichtverstoß. Die Kündigung ist unwirksam.

RA A. Martin

Ist ein Rückruf aus dem Urlaub zulässig?

Gepostet am Aktualisiert am


Ist ein Rückruf aus dem Urlaub zulässig?

Wer hat nicht schon einmal davon gehört, dass ein Arbeitskollege oder ein Bekannter aus dem Urlaub vom Chef zurückgerufen wurde. Oder der Chef droht einfach damit. Jüngstes Beispiel aus den Medien ist die „Rückrufaktion“ der deutschen Bahn wegen des Personalmangels am Mainzer Bahnhof. Ist dies zulässig?

der Rückruf aus dem Urlaub

Grundsätzlich ist der Rückruf aus dem Urlaub nicht zulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer auf Urlaubsreise befindet oder nicht. Selbst, wenn der Arbeitnehmer sich zuvor gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat, dass er einen möglichen Rückruf aus dem Urlaub folgen wird, ist der Rückruf unzulässig.

Vereinbarung über den Abbruch des Urlaubs

Dies wurde bereits vom BAG entschieden (BAG, Urteil vom 20.06.2000 – AZR 404 und 405/99, in NZA 2001, 100f). Das Bundesarbeitsgericht argumentiert hier so, dass eine solche Vereinbarung gegen das Bundesurlaubsgesetz verstößt, nämlich gegen § 13 BUrlG, und damit unwirksam ist.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber auch nicht seine Urlaubsanschrift mitteilen.

Zum Teil wird aber auch die Ansicht vertreten, dass unter sehr hohen Anforderungen, faktisch im Notfall, ein Rückruf zulässig ist. Nach dieser Ansicht müssen aber erhebliche Gründe vorliegen.  In diesen Fall muss der Arbeitgeber aber die Rückholkosten des Arbeitnehmers und auch von dessen Angehörigen übernehmen. Dies gilt auch für unnütze Aufwendungen, wie die Kosten für das bereits gebuchte Hotel und den Urlaub. Diese Ansichten sind aber im Hinblick auf die obige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts problematisch. Im Fall der deutschen Bahn liegt ein solcher Notfall nicht vor.

Zusammenfassung:

Der Grundsatz ist nach wie vor der, dass der Rückruf grundsätzlich nicht möglich ist. Nur in absoluten Ausnahmefällen (Notfälle) ist dies allenfalls möglich. In den meisten Fällen kann dies aber dahinstehen, da ein Ausnahmefall (Notfall) ohnehin nur in ganz wenigen Fällen in der Praxis vorkommt.

Anwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin

siehe als weiteres Thema: „Darf man im Urlaub arbeiten?