Arbeitsverhältnis und Anfechtung
Kann man einen Arbeitsvertrag anfechten?
Kann man einen Arbeitsvertrag anfechten?
Mit der Anfechtung kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis – ohne Kündigung beenden – wenn er z.B. vom Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses getäuscht wurde.
Unterschied zwischen Anfechtung und Kündigung
Eine Anfechtung unterscheidet sich von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses dadurch, dass diese rückwirkend wirkt, während die Kündigung das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beendet. Eine Kündigung ist auf ein fehlerfrei begründetes Rechtsverhältnis (Arbeitsvertrag) bezogen, anders als die Anfechtung. Genau genommen fechtet man auch nicht den Arbeitsvertrag an, sondern die eigene Willenserklärung. Hierfür müssen aber besondere Gründe vorliegen.
Anfechtungsgründe beim Arbeitsvertrag
Anfechtungsgründe sind z.B. das Bestehen eines Inhalts- Erklärungs- oder verkehrswesentlichen Eigenschaftsirrtums sowie beim Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung oder arglistigen Täuschung.
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers
Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Arbeitnehmers kann in folgenden Fällen vorliegen:
- Irrtum über den Gesundheitszustand
- Bestehen eines Beschäftigungsverbotes (von Anfang an)
- Irrtum über „weibliche Identität“
- Irrtum über die Vertrauenswürdigkeit (in Einzelfällen bei wichtigen Positionen/ Mitarbeit im Mfs)
Keine verkehrswesentliche Eigenschaft liegt vor:
- beim Gesundheitszustand
- bei der Schwangerschaft
Fälle der arglistigen Täuschung
Der häufigste Fall auf Seiten des Arbeitgebers wird wohl der Fall der arglistigen Täuschung durch den Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses sein. Gerade bei Bewerbungsgesprächen oder generell beim Bewerbungs- und Auswahlverfahren können hier anfechtungsberechtigte Irrtümer durch den Arbeitnehmer hervorgerufen werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen Irrtum erregt oder Aufrecht erhält, durch welchen der Arbeitgeber zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich den Antrag auf Abschluss des Arbeitsvertrages veranlasst wird.
Solche Fälle können sein:
- erforderlicher handgeschriebener Lebenslauf wird von Dritten geschrieben
- Fälschung von Zeugnissen
- bewusst falsch Beantwortung einer entscheidungserheblichen und berechtigten (zulässigen) Frage des Arbeitgebers
Bei den Anfechtungen sind auch immer die Fristen zu beachten.
Arbeitsrecht Berlin – Anwalt A. Martin
siehe auch: Arbeitsvertrag anfechten – wann geht dies?