Arbeitssuche Freistellung für Suche nach neuen Job
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen Job freistellen?
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die Suche nach einem neuen Job freistellen?
Die Regelung des § 629 BGB ist auch unter Rechtsanwälten vielfach unbekannt. Danach muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach einer Kündigung die Möglichkeit geben eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den Arbeitnehmer auf Verlangen hierzu von der Arbeit freistellen.
§ 629 BGB – Freistellung zur Stellensuche
Die Regelung des § 629 BGB lautet wie folgt:
„Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.“
Freistellung auf Verlangen des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist auf Verlangen freizustellen. Dies heißt nicht, dass er einfach der Arbeit fernbleiben kann. Die Freistellung wird durch den Arbeitgeber gewährt, wobei auf betriebliche Belange zu achten ist. Der Arbeitnehmer muss die Freistellung so rechtzeitig verlangen, dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen können muss.
Wofür ist der Arbeitnehmer bei der Stellensuche freizustellen?
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für sämtliche, im Zusammenhang mit der Suche nach Arbeit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Dazu zählen:
- Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen
- das Aufsuchen der Agentur für Arbeit (!)
- Teilnahme an einen Eignungstest
Freistellung zur Arbeitssuche nach Kündigung
Der Anspruch auf Freistellung entsteht nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wobei es unerheblich ist, welche Seite das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Auch eine Änderungskündigung führt zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung, sofern der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers nicht annimmt.
Vergütungspflicht des Arbeitgebers?
Während der Zeit der Freistellung besteht eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Wie lange muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer frei geben?
Wie lange der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung hat, ist generell schwer zu sagen. Es wird – neben dem tatsächlichen Bedarf – in der Regel auf die Dauer des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses abgestellt. Bei einem kurzen Beschäftigungsverhältnis bis zu einem Jahr ist ein Anspruch für mehrere Tage denkbar, bei längerer Beschäftigungsdauer sogar bis zu einer Woche denkbar.