Arbeitsort
Ersatz der Fahrkosten mit eigenen Pkw von 30 Cent pro Kilometer bei unwirksamer Versetzung

In der Praxis kommen nicht selten Versetzungen des Arbeitnehmers vor, die sich später als unwirksam herausstellen. Die Frage ist dann, ob der Arbeitnehmer – und wenn ja in welchem Umfang – Schadenersatz verlangen kann.
Einen solchen Fall hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden:
Der Arbeitnehmer war bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Zunächst arbeitete er am Betriebssitz der Arbeitgeberin in Hessen, dann wurde er ab November 2014 „für mindestens 2 Jahre, ggf. auch länger“ in eine andere Niederlassung der Arbeiterin nach Sachsen versetzt.
Gegen die Versetzung nach Sachsen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht. Trotzdem kam er dieser nach und arbeitete dort.
Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung der Arbeitgeberin für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Arbeitnehmer in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen und nutzte für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen seinen privaten PKW.
Für diesen Zeitraum (Juni bis September 2016) machte der Arbeitnehmer nun gegen die Arbeitgeberin Schadenersatz auf Ersatz der Fahrtkosten geltend.
Der Arbeitnehmer meinte nämlich, dass er entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro von der Arbeitgeberin beanspruchen könne.
Das Arbeitsgericht hat der Klage des Arbeitnehmer / Klägers ua. wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Arbeitgeberin hat das Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 10. November 2017 – 10 Sa 964/17) das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich iHd. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen.
Mit der Revision zum BAG verfolgt der klagende Arbeitnehmer ua. sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes iHv. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer weiter.
Die Revision hatte vor dem 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28. November 2019 – 8 AZR 125/18) führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 42/19 vom 28.11.2019 aus:
Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW entstanden sind, können die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen.
Der Kläger kann – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Bestimmungen der TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Heranzuziehen waren vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld iHv. 0,30 Euro zu zahlen ist. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Marzahn -Hellersdorf
LAG Schleswig – Holstein: Versetzung an anderen Arbeitsort – 660 km entfernt – unwirksam.
Ein Arbeitnehmer – Vater dreier minderjähriger Kinder– war als Bauarbeiter eingestellt. Im Arbeitsvertrag war geregelt den Arbeitnehmer bundesweit versetzen durfte. Zunächst war der Arbeitnehmer an seinem Heimatort auf einer Baustelle über eine langen Zeitraum tätig. Als die Baustelle beendet war, versetzte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eine Baustelle, die 660 km entfernt war.
Dagegen wendete sich der Arbeitnehmer mittels Klage zum Arbeitsgericht. Der Arbeitnehmer hielt die Versetzung für unverhältnismäßig und von daher für unwirksam. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass er aufgrund des Arbeitsvertrages die Versetzung vornehmen durfte.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein ( Pressemitteilung Nr. 6/2015 vom 15.9.2015) entschied hier zu Gunsten des Arbeitnehmers. Trotz der Regelung im Arbeitsvertrag war die Entscheidung des Arbeitgebers hier durch das Gericht zu überprüfen. Der Arbeitgeber musste nämlich bei der Frage der Versetzung eine Interessenabwägung vornehmen.Zu berücksichtigen waren unter anderem. die sozialen Lebensverhältnisse und familiären Belange des Arbeitnehmers.
Bei der Abwägung der sozialen Belange muss der Arbeitgeber auch berücksichtigen, welche Arbeitnehmer gegebenfalls nicht sozial so schutzbedürftig ist. Notfalls ist dann dieser Arbeitnehmer zu versetzen.
Eine solche Abwägung hat es hier nicht gegeben. Der Arbeitgeber hatte sich schlichtweg hierüber keine Gedanken gemacht. Von daher war die Versetzungsentscheidung unbillig und daher unwirksam.
Rechtsanwalt Andreas Martin
FG Hamburg: keine doppelte Haushaltsführung für Arbeitnehmer bei einstündiger Anfahrt zur Arbeit
Das Finanzgericht Hamburg ( Urteil vom 17.12.2014, 2 K 113/14) hat entschieden, dass eine arbeitstägliche Anreise des Arbeitnehmers zum Arbeitsort von 1 Stunde noch zumutbar ist. Gerade in Ballungsgebieten, wie Hamburg, sei dies nicht ungewöhnlich.
Eine Arbeitnehmerin, die in eine Umlandgemeine lebte und in Hamburg arbeitete, behielt ihre Hamburger Wohnung noch mit dem Argument, dass sie dort wöchentlich ungefähr 3 Tage übernachten würde, da sie zur Arbeit nach Hamburg ansonsten ungefähr 1 Stunde aus dem Umland (Wohnsitz) benötigen würde.
Das FG Hamburg hielt die Voraussetzungen für steuerrechtliche anrechenbare doppelte Haushaltsführung für nicht vorliegend.
RA A. Martin