Abfindung bei Kündigung

Der Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht – sind die Parteien an den Vorschlag des Gerichtes gebunden?

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Die Standardsituation vor dem Arbeitsgericht ist die, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel Kündigungsschutzklage erhebt und dann im Gütetermin die Parteien über eine Abfindung verhandeln. Optimal (für den Arbeitnehmer) ist die Situation dann, wenn dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, da das Verhandlungsgeschick und die Kenntnis der Rechtslage maßgeblich die Höhe einer möglichen Abfindung beeinflussen.

Kündigungsschutzklage – Ziel ist eine Abfindung

Der Grund für die oben beschriebene Standardsituation ist häufig der, dass nur ein ganz geringer Teil an klagenden Arbeitnehmern, die sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage wehren, tatsächlich das Ziel haben weiter beim Arbeitgeber zu arbeiten. Das Ziel der meisten Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Abfindung.

kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung

Wichtig ist, dass aber grundsätzlich der Klageantrag im Kündigungsschutzverfahren nicht auf die Zahlung einer Abfindung gerichtet ist (hiervon gibt es Ausnahmen, wenn zum Beispiel ein Auflösungsantrag gestellt wird oder auf die Zahlung einer zugesicherten Abfindung geklagt wird), sondern die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung angegriffen wird. Ist die Kündigung unwirksam besteht das Arbeitsverhältnis fort und eine Abfindung wäre im diesen Fall nicht zu zahlen.

 Abfindungsformeln der Arbeitsgerichte

Einer maßgeblichen Bedeutung kommen hier die so genannten Abfindungsformeln der einzelnen Arbeitsgerichte zu. Diese Formeln dürfen allerdings auch nicht überschätzt werden. Faktisch heißt dies, dass das Arbeitsgericht selbst – teilweise auch differenziert nach Branche / Wirtschaftsleistung/ Region/ Kleinbetrieb/ besonders kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses/ besonders hohes Alter des Arbeitnehmers – einen bestimmten Standardabfindungssatz vorschlägt. In der Regel würde das Gericht, wenn zum Beispiel ein zulässig und begründeter Auflösungsantrag gestellt wäre, unter Zugrundelegung dieses Abfindungssatzes entscheiden. Man darf aber auch nicht vergessen, dass das Gericht ein ureigenstes Interesse an der Erledigung des Rechtsstreites durch Abfindung hat, so dass man vom Gericht nicht ohne weiteres erwarten darf, dass die vorgeschlagene Abfindungshöhe „gerecht oder angemessen“ ist. Es ist häufig zu beobachten, dass der Arbeitsrichter teilweise massiven Druck auf die Parteien ausgeübt auch mit dem Ziel „die Akte vom Tisch zu bekommen“. Die Abfindungsformel zum Beispiel beim Arbeitsgericht Berlin beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr.

In der Regel wird der Arbeitsrichter im Gütetermin auch diesen Abfindungssatz vorschlagen. Wichtig ist, dass die Parteien nicht an diesen Abfindungssatz gebunden sind und selbst eine andere Abfindung verhandeln können. Die Höhe der Abfindung ist reine Verhandlungssache!

Dem Vorschlag des Gerichtes kommt allerdings schon eine gewisse Bedeutung zu, da dieser häufig Basis für die dann anschließenden Vergleichsverhandlungen ist.

Durch geschickten Vortrag vor dem Gütetermin oder während des Gütetermins ist und Verhandlungsgeschick kann also jede Seite die Höhe der dann später gezahlten Abfindung beeinflussen.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin

BFH – Abfindung darf steuerlich günstig vereinbart werden!

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BFH – Abfindung darf steuerlich günstig vereinbart werden!

Bei der Zahlung von Abfindungen können steuerliche Gestaltungen eine erhebliche Rolle spielen. Gerade, wenn die Abfindung recht hoch ausfällt, können manchmal einige Tausend Euro gespart werden. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung spielt dabei häufig eine erhebliche Rolle.

Die Frage ist, ob die Fälligkeit der Abfindung nachträglich vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer geändert werden kann, um steuerlich günstiger darzustehen?

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofes – nachträgliche Verschiebung der Fälligkeit einer Abfindung

Der Bundesfinanzhof (BFH,Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09) hat entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien – auch noch nachträglich, aber vor der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit – die Fälligkeit der Abfindung noch verschieben können, um eine Auszahlung im nächsten Kalenderjahr zu erreichen und so Steuern zu sparen.  Ein Arbeitnehmer sollte aufgrund eines Sozialplanes eine Abfindung in Höhe von € 75.000,00 erhalten. Nach dem Sozialplan sollte die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Dieses endete im Jahr 2000. Noch vor der ursprünglichen Fälligkeit änderten die Parteien dann den Fälligkeitszeitpunkt ab, so dass im Jahr 2000 eine Zahlung von €24.000,00 und im Jahr 2001 eine Zahlung von €51.000,00 erfolgte. Das Finanzamt meinte, dass die gesamte Abfindungssumme bereits dem Arbeitnehmer im Jahr 2000 zugeflossen sei. Vor dem Finanzgericht siegte der Arbeitnehmer. Das BFH wies die Revision des Finanzamtes ab.

Das BFH hielt die Vereinbarung für wirksam und führte aus, dass eine solche Verschiebung des Fälligkeitstermines – auch allein nur aus steuerrechtlichen Gründen – zulässig sei, sofern dies vor zum Zeitpunkt der Vereinbarung die Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin