3 Wochen
Kündigungsschutzklage rechtzeitig bei Gericht eingegangen und 3-Wochenfrist trotzdem nicht gewahrt?

Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren will, dem bleibt nur die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Mittlerweile ist bekannt, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erhoben sein muss, um die Frist nach § 4 KSchG zu wahren.
3-Wochenfrist nach § 4 KSchG
Häufig wird aber übersehen, dass die Wahrung der Klagefrist auch bei rechtzeitiger Einreichung beim Arbeitsgericht noch problematisch sein kann, nämlich dann, wenn die Klage nicht „demnächst“ zugestellt wird (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 167 ZPO). Die Klage muss danach innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingehen und dann vom Gericht demnächst zugestellt werden können.
Zustellung „demnächst“
Demnächst ist die Klagezustellung noch, wenn eine Verzögerung bei der Zustellung eintritt, diese aber 14 Tage nicht überschreitet (BAG, 17.01.2002 – 2 AZR 57/01, NZA 2002, 999).
Im Normalfall hat der Arbeitnehmer mit der späteren Zustellung durch das Arbeitsgericht nichts zu tun und er kann die Frist auch nicht dadurch versäumen, dass das Gericht schuldhaft die Zustellung nicht rechtzeitig betreibt. Verantwortlich ist der Arbeitnehmer aber dann, wenn er die fehlende Zustellung „demnächst“ der Kündigungsschutzklage an die Gegenseite zu verantworten hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dieser z.B. die Adressdaten der Gegenseite falsch angibt und deshalb eine Zustellung nicht möglich ist. Beträgt der Zeitraum der Verzögerung dann nur 14 Tage (z.B. der Arbeitnehmer berichtigt die Daten kurzfristig), dann ist die Frist noch gewahrt, wenn der Zeitraum länger ist, liegt in der Regel eine Fristversäumung vor.
Die Fristversäumung bedeutet, dass die Kündigungsschutzklage dann nicht rechtzeitig vom Arbeitnehmer eingereicht wurde. Dies führt dazu, dass im Normalfall dann die Kündigung nach Paragraf sieben des Kündigungsschutzgesetzes wirksam wird. Der Arbeitnehmer hat nur noch die Möglichkeit zu versuchen einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen. In den meisten Fällen wird aber dieser Antrag kaum Erfolg haben.
Anmerkung:
Von daher ist immer Sorgfalt über der Angabe der Adressdaten des Arbeitgebers geboten; zudem sollte die Klage nicht am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Kündigungsschutzklage kann man kurzfristig erstellen und einreichen. Die Unsitte, dies immer am Tag des Fristablaufs zu machen, kann zu Problemen führen.
Anwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsschutzversicherung (Arbeitsrecht) für Kündigung im außergerichtlichen Bereich?
Häufig haben dieAnwälte mit den Rechtsschutzversicherungen zu tun, wobei man natürlich froh ist, wenn z.B. für das Kündigungsschutzverfahren eine Rechtsschutz vorliegt.
Rechtsschutzversicherungen und Arbeitsrecht
Dies sind für Anwälte sehr begehrte Mandate. Der Grund ist der, dass der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren recht hoch und der Aufwand für die Anwälte normalerweise nicht sehr groß ist.
Klage ohne Anwalt
Wenn der Mandant aber keine Rechtschutzversicherung hat, dann ist es oft nicht wirtschaftlich sinnvoll über einen Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Von daher kommt es sehr gelegen, wenn der Mandant eine Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht abgeschlossen hat.
3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
Bekommt der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers muss er sich – wenn er sich verteidigen will – innerhalb von 3 Wochen gegen die Kündigung wehren. Die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für die Erhebung der Kündigungsschutzklage holt meist der Anwalt ein. Die Frage ist nur, ob dies nur für das Klageverfahren oder noch für eine außergerichtliche Tätigkeit erfolgt.
Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit bei Kündigung
Die Rechtsschutzversicherer erteilen fast nie die Deckungszusage beim Vorliegen einer Kündigung für das außergerichtliche Tätigwerden eines Rechtsanwalts. Dabei argumentieren die Versicherer, dass es ja meist nur wenige Tage bis zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sind und man in dieser Zeit ohnehin keinen Effekt im außergerichtlichen Bereich erzielen könne. Auch meint man, dass die Erfolgsaussichten ohnehin meist nicht besonders hoch sind, da der Arbeitgeber nur in wenigen Fällen die Kündigung „zurücknehmen“ wird.
Gleichwohl kann es trotzdem sinnvoll sein- vor Erhebung der Kündigungsschutzklage – Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Die Argumentation der Rechtsschutzversicherer greift nicht immer. Es kommt auf den Einzelfall an. Auch geht des der Rechtsschutzversicherung auch nicht immer um uneigennützige Motive, da diese selbstverständlich Geld sparen wollen. Die außergerichtliche Tätigkeit kann z.B. sinnvoll sein, um zu klären, ob eine Ausschlussfrist auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet oder um zuvor vom Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu fordern (bevor man sich vor Gericht streitet).
Manchmal kann es auch sinnvoll sein schon außergerichtlich Kontakt mit dem Arbeitgeber aufzunehmen. Zum einen ist es so, dass der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung verpflichtet ist auf Verlangen des Arbeitnehmers den Kündigungsgrund mitzuteilen.
Du hinaus gibt es oft Fälle, wo der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber noch Erklärungen abgeben muss, um den Kündigungsschutz zu erlangen. Dies ist zum Beispiel so, wenn der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis kündigt, die schwanger ist und er von der Schwangerschaft keine Kenntnis hat.
Auch muss der Arbeitnehmer, der schwerbehindert ist und der gekündigt wurde dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mitteilen, wenn dieser davon keine Kenntnis hatte.
Deckungszusage für die gerichtliche Tätigkeit bei Kündigung (Kündigungsschutzklage)
Die Deckungszusage für die Kündigungsschutzklage zu bekommen, ist dann meist kein Problem. Diese erteilen die Versicherungen meist schnell und unproblematisch (vor einigen Fällen abgesehen).