§ 48 Abs. 1 a ArbGG

der besondere Gerichtsstand des Arbeitsortes

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Wer eine Klage zum Arbeitsgericht erheben will, muss wissen, ob das Gericht auch örtlich zuständig ist. Die Möglichkeit den Arbeitgeber an seinen Geschäftssitz zu verklagen, ist vielen Arbeitnehmern bekannt. Dies kann aber Nachteile bringen, wenn der Arbeitnehmer weit entfernt vom Sitz des Arbeitgebers wohnt.

Gerichtsstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes regelt, dass das Gericht örtlich (auch) zuständig ist, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung zu erbringen hat. Es kommt hier darauf an, wo schwerpunktmäßig der Arbeitnehmer seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erbringen hat. Dies ist häufig aber schwierig zu bestimmen; zumindest dann, wenn die Arbeitsleistung an wechselnden Orten zu erbringen ist.

Gerichtsstand des Arbeitsortes, § 48 Abs. 1 a ArbGG

Daneben hat der Gesetzgeber im Jahr 2008 den Gerichtsstand des Arbeitsortes neu eingeführt. Diese Regelung bedeutet für viele Arbeitnehmer eine deutliche Erleichterung den Arbeitgeber auch evtl. „vor Ort“ zu verklagen. Während es beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes darauf ankommt, wo laut Arbeitsvertrag oder einer anderen Vereinbarung die Arbeitsleistung zu erbringen ist, kommt es beim Gerichtsstand des Arbeitsortes vor allem auf den tatsächlichen (also nicht arbeitsvertraglich vereinbarten) Ort der Arbeit an. Dabei spielt keine Rolle (anders als beim Gerichtsstand des Erfüllungsortes), woher der Arbeitnehmer seine Anweisungen erhält oder wo die Zahlung der Vergütung veranlasst ist.

Arbeitsrecht Berlin – RA Martin