Zwischenverdienst

Anrechnung von anderweitigen Verdienst (Zwischenverdienst) im Kündigungsschutzverfahren

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Weht sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers durch eine Kündigungsschutzklage, dann besteht für den Arbeitgeber immer das Risiko, dass am Ende das Kündigungsschutzverfahren verliert und dann dem Arbeitnehmer den Lohn nachzahlen muss, den er im Kündigungsschutzverfahren nicht an den Arbeitnehmer gezahlt hat, da er irriger Weise davon ausgegangen ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch seine Kündigung beendet worden ist. Zu diesen Lohnanspruch sagen die Juristen Annahmeverzuglohn, da sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Verzug befindet. Ich habe ja bereits Ausführung darüber gemacht, dass der Annahmeverzugslohn meist mehr als der reine Grundlohn ist.

Anrechnung sogar von böswillig unterlassenen Zwischenverdienst

Was häufig übersehen wird, ist, dass der Arbeitnehmer eigentlich sogar verpflichtet ist so genannten Zwischendienst zu erzielen.

 Anrechnung von erzielten Zwischenverdienst

Hat der Arbeitnehmer also Zwischenverdienst erzielt, so findet eine Anrechnung gemäß § 11 des Kündigungsschutzgesetzes auf den Annahmeverzugslohn statt. Der Arbeitnehmer muss sich also dasjenige anrechnen lassen, was er während des Zeitraumes, indem der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn schuldet, verdient hat.

 Auch bei selbständiger Arbeit erfolgt eine Anrechnung von Zwischenverdienst?

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer während dieses Zeitraumes als Arbeitnehmer oder als Selbständiger tätig war. Auch bei selbstständiger Arbeit ist der Zwischenverdienst anzurechnen.

 Erfolgt auch einer Nebentätigkeit eine Anrechnung?

Beim beim Nebenverdienst kommt es darauf an. War dieser Nebenverdienst auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich gewesen, bleibt er unberücksichtigt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitete auch schon während des Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber 10 Stunden im Monat gegen einer Nebentätigkeit nach.

Kausalität

Zwischen dem erzielten Nebenverdienst/Zwischenverdienst und dem Freiwerden der Arbeitskraft des Arbeitnehmers muss ein Zusammenhang bestehen, der kausal ist. Der Arbeitnehmer muss ich nämlich das anrechnen lassen, was er eben gerade erst durch das Freiwerden seiner Arbeitskraft an Verdienst erzielen konnte.

 Nebenverdienst auch bei bisheriger Beschäftigung möglich gewesen?

Von daher ist auch ein Nebenverdienst anzurechnen, wenn diese erst dadurch möglich geworden ist, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses vom Arbeitgeber nicht beschäftigt wurde.

Beispiel: Der Arbeitnehmer arbeitete 40 Stunden pro Woche bei seinem alten Arbeitgeber. Zwischen den Parteien ist ein Kündigungsschutzprozess anhängig. Während der Dauer des Prozesses arbeitet der Arbeitnehmer 20 Stunden pro Woche bei einer neuen Firma.

Hier liegt ein Nebenverdienst vor, allerdings hätte diesen der Arbeitnehmer gar nicht erzielen können, wenn er von seinen ursprünglichen Arbeitgeber weiter beschäftigt worden wäre. Von daher ist dieser anzurechnen.

Kurz kann man sagen, dass wenn der Verdienst vom Arbeitnehmer in der eigentlich freien Zeit erzielt wird, dass er dann anrechnungsfrei bleibt.

Der Arbeitnehmer soll keinen Gewinn auf Kosten des alten Arbeitgebers dadurch erwirtschaften können, dass er während des Kündigungsschutzprozesses bei einem anderen Arbeitgeber arbeitet.

 Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnungsvoraussetzungen trägt der Arbeitgeber.

 Auskunftsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat aber grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer. Von daher muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über erzielten Zwischenverdienst erteilen. Dies kann sogar so weit gehen, dass der Arbeitgeber einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Arbeitnehmers hat, wenn dessen Angaben offensichtlich unvollständig oder unwahr sind.

Anwalt Martin

Nachzahlungsanspruch auf Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess

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Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess oder nimmt der Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung „zurück“ oder schließen die Parteien einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht und einigen sich auf einem Beendigungszeitpunkt, dann hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung, die vom Arbeitgeber bisher nicht gezahlt wurde. Juristen sprechen hier vom so genannten Annahmeverzugslohn.

Wie hoch ist der Lohnanspruch?

Für viele Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber die Vergütung nachzuzahlen hat. Ist nur Grundlohn zu zahlen? Besteht ein Anspruch auf Zulagen? Muss sich der Arbeitnehmer einen Zwischenverdienst anrechnen lassen?

Grundlohn

Unstreitig muss der Arbeitgeber wenigstens den Grundlohn zahlen, der im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Lohnausfallprinzip

Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer aber grundsätzlich so zu behandeln, als hätte er ganz normal beim Arbeitgeber weitergearbeitet. In vielen Fällen entsteht dann nicht ein Anspruch auf Zahlung des Grundlohnes, sondern darüber hinaus auf weitere Zulagen/Überstunden.

Gesamte Bruttovergütung ist geschuldet

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die gesamte Bruttovergütung, die der Arbeitnehmer voraussichtlich erzielt hätte zu zahlen.

Dazu zählen auch:

  • Tantiemen
  • Provisionen
  •  Gratifikationen
  •  Urlaubsgelder
  •  und auch Überstunden nebst Zuschläge

 

D.h., dass der Arbeitnehmer ermitteln sollte, welchen Verdienst er hypothetisch erzielt hätte, insbesondere auch unter Berücksichtigung von etwaigen Überstunden, die er wahrscheinlich hätte leisten müssen.

 Bei schwankender Vergütungshöhe ist die Vergütung zu schätzen.

 Was fällt nicht unter dem nach Zahlungsanspruch?

Alle Leistungen mit reinem Aufwendungscharakter, wie zum Beispiel 

  • Spesen
  •  Auslagen
  •  Fahrkostenzuschüsse
  •  Übernachtungs- und Abwesenheitsgelder

 

fallen nicht unter dem Nachtragsanspruch.

Was muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen?

 Der Arbeitnehmer muss sich jeglichen Zwischenverdienst und auch böswillig unterlassenen Zwischenverdienst anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Zwischenverdienst / ALG I 

In der Praxis ist es häufig so, dass nur bei sehr langwierigen Kündigungsschutzverfahren der Arbeitnehmer tatsächlich Zwischenverdienst erzielt, also zum Beispiel bei den anderen Arbeitgeber arbeitet. Da die meisten Einigung im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht in der Güteverhandlung getroffen werden, und der Gütetermin meist nur wenige Wochen nach Klageeinreichung stattfindet, stellt sich in der Praxis das Problem des reinen Zwischenverdienstes nicht so oft.

Problematischer ist, dass viele Arbeitnehmer in der Zwischenzeit (also nach der Kündigung bis zum Ende des Kündigungsschutzverfahrens) Leistungen des Jobcenters erhalten war zum Beispiel Arbeitslosengeld I. Es ist nachvollziehbar, dass Arbeitnehmer nicht gleichzeitig den Lohn des Arbeitgebers in voller Höhe nachfordern kann und das Arbeitslosengeld I darüber hinaus behält. Grundsätzlich ist es dann so, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn gegenüber den Arbeitgeber dann in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf das Jobcenter übergeht und der Arbeitnehmer nur die Differenz vom Arbeitgeber erhält. Der Arbeitgeber zahlt dann also zum Teil an das Jobcenter und an den Arbeitnehmer.

A. Martin

Kündigungsschutzprozesses und neues Arbeitsverhältnis

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Viele Arbeitnehmer meinen, dass man während eines Kündigungsschutzprozesses kein neues Arbeitsverhältnis eingehen darf, da ansonsten die Klage keinen Erfolg haben wird.

 neues Arbeitsverhältnis und Kündigungsschutzklage

Dem ist nicht so. Tritt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses eine neue Arbeitsstelle oder ein neues Arbeitsverhältnis an, zu besteht dennoch ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Kündigungsrechtsstreites. Dies mach die erhobene Kündigungsschutzklage nicht „unbegründet“ oder lässt das Feststellungsinteresse entfallen.

Annahmeverzugslohn nach Gewinnen des Kündigungsrechtstreites

Gewinnt der Arbeitnehmer dann den Kündigungsschutzprozess, dann hat das neue Arbeitsverhältnis in der Regel einen  Einfluss auf den so genannten Annahmeverzugslohn des alten Arbeitgebers . Dies ist der Lohn, den der alte Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses zu zahlen hat, auch wenn dieser-und ist der Normalfall-dort gar nicht gearbeitet hat, denn der Arbeitgeber ist davon ausgegangen, dass die Kündigung rechtmäßig war und hat dem Arbeitnehmer deshalb keinen Arbeitsplatz angeboten. Stellt sich heraus, dass die Kündigung nicht rechtmäßig war, muss Arbeitgeber faktisch diesen Lohn nachzahlen.

 § 12 Kündigungsschutzgesetz

Geht der Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis ein, kann er sich nach positiven Ausgang des Kündigungsrechtsstreits entscheiden,ob er das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte oder das neue. Der Zwischenverdienst, also der Verdienst beim neuen Arbeitgeber, ist auf den Annahmeverzugslohn anzurechnen.

 Fortsetzung des neuen Arbeitsverhältnis nach gewonnenen Kündigungsrechtstreit

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Fortsetzung des neuen Arbeitsverhältnisses, lehnt er also die Fortführung des Arbeitsverhältnisses beim alten Arbeitgeber ab, so kann er den (ohnehin um den Zwischenverdienst geminderten) Annahmeverzugslohn beim alten Arbeitgeber nur für den Zeitraum von der Entlassung bis zur Eingehung des neuen Arbeitsverhältnisses verlangen ( § 12 KSchG).

Anwalt A. Martin