Verzug Pauschale von € 40
BAG: Keine Kostenpauschale bei Verzug des Arbeitgeber über € 40!
Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder nicht rechtzeitig. In der Vergangenheit hat der Arbeitnehmer neben dem ausstehenden Lohn auch die Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von € 40,00 für jede Verspätung geltend gemacht. Ob dies rechtmäßig ist, war lange Zeit umstritten. Die Mehrzahl der Arbeitsgerichte/ Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Köln/ LAG Düsseldorf) hielten die Kostenpauschale auch auf das Arbeitsverhältnis für anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht aber nicht.
§ 288 Abs. 5 BGB
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Das Problem für den Arbeitgeber war bisher, dass für jede Verspätung bei der Lohnzahlung oder nicht vollständigen Zahlung einer sonstigen Forderung des Arbeitnehmer die Pauschale 1 x jeweils geltend gemacht wurde.
Diese Problematik ist nun vom Tisch.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (8. Senat)
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18) hat nun entschieden, dass die Schadenpauschale aufgrund der Sonderregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht geltend gemacht werden kann.
§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.
der Sachverhalt zur Schadenpauschale – € 40 beim BAG
Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er vom Arbeitgeber wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro – also insgesamt € 60,00 – nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Der Arbeitnehmer hat die Ansicht vertreten, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei.
Vorinstanzen entschieden hier für den Arbeitnehmer
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 Sa 284/17) gaben dem Arbeitnehmer recht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied hier anders und führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 25.09.18 Nr. 46/18 aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Anmerkung:
Die Entscheidung beendet nun ein oft diskutiertes Thema mit erheblicher praktischer Relevanz. Mit Sicherheit dürften nicht wenige Arbeitgeber zur Zahlung der Verspätungspauschale in den Vorinstanzen verurteilt worden sein und haben dies auch so hingenommen. Durch die Entscheidung des BAG ist diese Thematik nun beendet und zeigt, dass es manchmal besser ist nicht alle Entscheidungen hinzunehmen, solange die Problematik vom BAG nicht geklärt ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn- Hellersdorf
LAG Köln: Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung € 40 an Schadenersatzpauschale zahlen
Im Jahr 2014 wurde ins BGB der Abs. 5 des § 288 eingefügt. Nach dieser Vorschrift muss ein Gläubiger, der sich mit einer Zahlung in Verzug befindet, neben den normalen Verzugsschaden, auch eine Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 zahlen.
§ 288 Abs. 5 BGB – Schadenpauschale
Dort heißt es:
§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
……
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.……
Schadenpauschale beträgt bei Verzug € 40,00
Danach muss der Gläubiger bei Verzug mit einer Forderung eine Schadenpauschale in Höhe von € 40,00 an den Schuldner zahlen. Hierüber hatte ich bereits berichtet, wobei immer noch umstritten ist, ob diese Vorschrift auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, denn es gibt hier besondere Regelungen in Punkto Kostentragung.
Rechtsprechung ist nicht einheitlich, BAG hat noch nicht entschieden
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 22. November 2016, 12 Sa 524/16) hat nun entschieden, dass diese Norm auch auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet und von daher der Arbeitgeber, der verspätet oder gar kein Lohn zahlt diese Pauschale in Höhe von € 40,00 an den Arbeitnehmer zahlen muss.
Landesarbeitsgericht Köln spricht Arbeitnehmer die Schadenpauschale zu
In der Pressemitteilung führte das LAG Köln dazu aus:
Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.
Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage durch das LAG zugelassen.
Rechtsanwalt Andreas Martin