Sonn- und Feiertagszuschlag
Feiertagszuschläge für Arbeit über Ostern?
Nicht wenige Arbeitnehmer müssen über Ostern arbeiten. Es stellt sich die Frage, ob dann wenigstens vom Arbeitgeber sog. Feiertagszuschläge zu zahlen wären.
Hier muss unterschieden werden.
Arbeit an Ostersonntag – kein Feiertagszuschlag
Der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag (nur kirchlich). An diesem Tag fallen also keine gesetzlichen Feiertagszuschläge an, sondern nur ein Sonntagszuschlag (siehe auch BAG, Urteil vom 17.03.2010, 5 AZR 317/09).
Arbeit an Ostermontag – Feiertagszuschlag
Der Ostermontag hingegen ist ein gesetzlicher Feiertag. Hier fällt bei Arbeit an diesem Tag ein Feiertagszuschlag laut Gesetz an.
Zu beachten ist aber, dass es häufig Regelungen in Tarifverträgen gibt, die ggfs. auch für den Ostersonntag einen Feiertagszuschlag bestimmen.
abweichende Regelungen in Tarifverträgen möglich
In Lohn- und Gehaltstarifverträge / manchmal auch in Manteltarifverträgen (MTV) ist oft festgelegt, wann und in welcher Höhe Arbeitnehmer Zuschläge erhalten, wenn sie an bestimmten Tagen arbeiten, wie z.B. bei Überstunden, Schichtarbeit, Nachtarbeit oder die Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Hier kann es vom Gesetz abweichende Vereinbarungen geben.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn-Hellersdorf
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LAG Berlin-Brandenburg: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Sonntagszuschlag kann ausgeschlossen werden!
Die Arbeitnehmerin/ Klägerin arbeitete beim Arbeitgeber auf einen Berliner Flughafen als Fluggastkontrolleurin. Laut ihren Arbeitsbedingungen hatte die Arbeitnehmerin bei Arbeit am Sonntag einen Anspruch auf den sog. Sonntagszuschlag. Der
Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 11.09.2013 fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
Anwendung. Dort war – stark vereinfacht dargestellt geregelt – dass im Krankheitsfall kein Sonntagszuschlag als Lohnfortzahlung gezahlt wird.
Die Klägerin /Arbeitnehmerin war sodann im Jahr 2014 für einige Wochen erkrankt. Laut ihrem Schichtplan hätte die Klägerin im Zeitraum der Erkrankung an insgesamt 4 Sonntagen arbeiten müssen.
Hätte die Klägerin gearbeitet – und wäre nicht erkrankt – hätte sie Sonntagszuschläge in unstreitiger Höhe
von 224 EUR erhalten müssen. Diese Sonntagszuschläge zahlte der Arbeitgeber aber im Rahmen
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aber nicht.
Da der Arbeitgeber außergerichtlich nicht freiwillig die Sonntagszuschläge zahlte, erhob die Arbeitnehmerin Klage zum Arbeitsgericht Berlin. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage der Arbeitnehmerin ab.
Die Arbeitnehmerin legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlins dann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein.
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.7.2015 -15 Sa 802/15) wies die Berufung der Arbeitnehmerin zurück und gab dem Arbeitgeber Recht.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg führte dazu aus:
Nach §§ 3 Abs.1, 4 Abs.1 EFZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zur
Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das dem
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit
zustehen würde. Der Grundsatz der hundertprozentigen Entgeltfortzahlung
ist jedoch gem. § 4 Abs. 4 EFZG abänderbar. Danach kann durch
Tarifvertrag eine abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen über die
Entgeltfortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall vereinbart
werden. Die Beklagte wendet einheitlich die bei ihr geltenden
Tarifverträge für alle Arbeitnehmer an, so dass an sich eine Abweichung
in Betracht kommt.Das Bundesarbeitsgericht musste verschiedentlich feststellen, wie der
Grundsatz der hundertprozentigen Entgeltfortzahlung abzugrenzen ist
gegen die Abweichungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 4 EFZG.…………………
Bei Anwendung dieser Grundsätze durften die Tarifvertragsparteien die
Sonntagszulage bei der Entgeltfortzahlung ausklammern. Das
Bundesarbeitsgericht erlaubt eine Abweichung durch Tarifverträge
hinsichtlich zu zahlender Zuschläge. Dies wird damit begründet, dass
diese regelmäßig wegen zusätzlicher Erschwernisse und wegen besonderer
Belastungen gezahlt werden. In der Tat können sich derartige Zuschläge
aus den näheren Umständen der Arbeitsleistung oder der besonderen Lage
der Arbeitszeit ergeben. Derartige Zuschläge prägen den Lebensstandard
des Arbeitnehmers in der Regel nicht, worauf das Bundesarbeitsgericht zu
Recht hingewiesen hat.
Anmerkung:
Der Grund, dass die Arbeitnehmerin hier keinen Sonntagszuschlag während der Krankheit bekam, war allein der Ausschluss im Tarifvertrag. Der Normalfall ist, dass während der Arbeitsunfähigkeit bei einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen) das Lohnausfallprinzip gilt. Danach bekommt der Arbeitnehmer den Lohn, der er bekommen würde, wenn er gearbeitet hätte.
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Bundesverwaltungsgericht: Shopping ist kein Menschenrecht – Sonn- und Feiertagsschutz gestärkt
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss v. 4.12.2014, 8 B 66.14) hat nun entschieden, dass Supermärkte ihre Mitarbeiter nicht nach 24 Uhr noch mit Restarbeiten beschäftigen dürfen, wenn der nächste Tag ein Sohn- oder Feiertag ist.
Laut Artikel 140 des Grundgesetzes sind die Sonn- und Feiertage arbeitsfrei. Das Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder die Kundenwünsche nach einem Shopping bis Mitternacht stehen daher hinter der verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsruhe zurück, so das Bundesverwaltungsgericht.
Anlass für die Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem Land Berlin und einer Supermarktkette in Berlin. Das Land hatte der Supermarktkette aufgegeben,dass bei Öffnungszeiten am Sonnabend bis 24 Uhr, dann tatsächlich um 24 Uhr für die Mitarbeiter Arbeitsschluss sein müsse. Üblich waren dort sog. Restarbeiten nach Ladenschluss, deren Vornahme letztendlich dazu führte, dass einige Mitarbeiter eben nicht um 24 Uhr nach Hause gehen konnten.
Nach Mitternacht (wenn der nächste Tag ein Sonn- oder Feiertag ist) dürfen von daher keine Arbeiten (Kundenbedienung/ Erstellung von Abrechnungen / Aufräumarbeiten) mehr durchgeführt werden.
Mehr Informationen zur Arbeitszeit (Wie lange darf man als Arbeitnehmer arbeiten) finden Sie auch hier.
RA A. Martin
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Sonn- und Feiertagszuschlag – hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch ?
In bestimmten Branchen ist es üblich, dass auch an Sonntagen und und Feiertagen gearbeitet wird, wie z.B. beim Sicherheitsdienst oder in der Pflegebranche. Ob dies auch extra – also mit entsprechenden finanziellen Zuschlägen – bezahlt wird, darüber herrscht häufig Unsicherheit bei vielen Arbeitnehmern.
gesetzlicher Zuschlag für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit?
Landläufig wird die Meinung vertreten, dass es einen gesetzlichen Zuschlag für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt. Dies ist ein häufiger Irrtum – einen gesetzlichen Anspruch – gibt es nicht. Das Gesetz sieht allgemein keinen solchen Zuschlag vor. Dies heißt, dass nicht jeder Arbeitnehmer automatisch – also vom Gesetz her – einen solchen Anspruch hat.
Es kann aber z.B. sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus einem anwendbaren Tarifvertrag einen Anspruch auf Zuschläge für Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit geben.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 11. 1.2006 – 5 AZR 97/06) hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen gibt. Das BAG stellt klar, dass die §§ 11 Abs. 2 und 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes dem Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf einen freien Ersatztag hat, aber eben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag.
Auch hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag (BAG 13. Juli 2006 – 6 AZR 55/06).
Anspruch auf Zuschläge für Arbeit an Sonntagen und Feiertagen möglich?
Trotzdem ist es möglich, dass der Arbeitnehmer – obwohl eben kein gesetzlichen Anspruch auf die Zuschläge Arbeit an Sonn- und Feiertagen besteht – einen Anspruch hat, wenn eine Anspruchsgrundlage hierfür existiert.
Möglich sind hierbei u.a.:
- Regelung im Arbeitsvertrag
- Regelung im Tarifvertrag (kommt in der Praxis häufiger vor)
- betriebliche Übung
Ausgleich bei Arbeit an Sonn – und Feiertagen
Für die Sonn- und Feiertagsarbeit ist aber ein entsprechender Ausgleichstag zu gewähren:
So regelt § 11 des Arbeitszeitgesetzes:
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
In der Praxis wird häufig gegen die obigen Vorschriften verstoßen und die Arbeitnehmer lassen sich erst dann anwaltlich beraten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist; dann sind aber Ansprüche häufig nicht mehr durchsetzbar, da zum einen der Nachweis der entsprechenden Arbeiten schwer ist und zum anderen Ansprüche auf entsprechende Zuschläge meist (vor allem bei bestehenden Tarifverträgen) verfallen sind (siehe Ausschlussfristen).
Zu beachten ist, dass Lohn in Höhe des Mindestlohnes (MiLoG) nicht mehr verfallen kann; es sei denn, dass darauf durch gerichtlichen Vergleich verzichtet wird.
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