Kurzarbeit
Kurzarbeit in der Corona-Krise -die neuen Regelungen!

Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend ab März 2020
Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurde vom Bundestag beschlossen. Rückwirkend ab März 2020 sollen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmern von den neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) profitieren können. Diese Regelungen sind befristet bis voraussichtlich zum 31.12.2020.
Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer wegen Corona-Krise
Insbesondere Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden, so dass Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hubertus Heil). Der Bundestag beschloss am 13.03.2020 im Eilverfahren das neue Gesetz einstimmig.
die neuen Regelungen zur Kurzarbeit
Folgende Änderungen/ Erleichterungen sind beschlossen worden:
Voraussetzungen | alte Regelung zur Kurzarbeit | neue Regelung zur Kurzarbeit |
Arbeitsausfall betrifft | 30 % der Belegschaft | 10 % der Belegschaft |
negative Arbeitszeitkonten | erforderlich | nicht erforderlich |
Beiträge zu Sozialversicherung | werden nicht erstattet | werden voll erstattet |
Leiharbeit | kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld | Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nun |
Betrieb und Kurzarbeit
Kurzarbeit können grundsätzlich alle gewerblichen Unternehmen beantragen, auch Betriebe, die kulturellen oder sozialen Zwecken dienen. Kurzarbeit ist nicht von der Größe des Unternehmens abhängig. Voraussetzung ist nur, dass es wenigstens 1 Arbeitnehmer im Betrieb gibt.
Antrag bei der Agentur für Arbeit
Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit stellen. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen der Kurzarbeit vorliegen.
Zustimmung des Arbeitnehmers / Anzeige Betriebsrat
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat so muss der Arbeitgeber hier diesen beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat informiert dann die Belegschaft.
Gibt es aber im Betrieb keinen Betriebsrat, dann müssen alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer zustimmen. Manchmal findet sich eine solche Zustimmungsklausel bereits im Arbeitsvertrag.
Stimmen Arbeitnehmer nicht zu, wird der Arbeitgeber in der Regel dem nicht zustimmenden Arbeitnehmer eine sog. Änderungskündigung aussprechen.
Kurzarbeitergeld und dessen Höhe
Für die Beschäftigten bedeutet Kurzarbeit in der Regel eine erhebliche Minderung des Einkommens. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten als Kurzarbeitergeld (KUG) 60 Prozent und Eltern mit Kindern 67 Prozent des vorherigen pauschalierten Nettogehaltes für die ausgefallene Arbeitszeit.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin Marzahn-Hellersdorf
Kurzarbeit bei der Schweinegrippe im Betrieb möglich?
Kurzarbeit bei der Schweinegrippe im Betrieb möglich?
– Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin-
Die Schweinegrippe greift um sich. Wenn aufgrund der hohen Infektionsgefahr und der Erkrankung vieler Arbeitnehmer der Betrieb unter Umständen stillgelegt werden muss oder sogar vom Gesundheitsamt stillgelegt wird, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf mit der Folge, dass die Arbeitnehmer das sog. Kurzarbeitergeld bekommt. Andernfalls müsste nämlich der Arbeitgeber die Arbeitnehmer, die freigestellt sind – da er das sog. Betriebsrisiko trägt – weiter bezahlen.
Kurzarbeit bei Schweinegrippe:
Kurzarbeit beim Vorliegen der Schweinegrippe im Betrieb ist grundsätzlich möglich. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit aber nicht einseitig anordnen. Eine Vereinbarung mit den Arbeitnehmern ist grundsätzlich erforderlich, entweder im Form einer Betriebsvereinbarung oder mit der Zustimmung der Arbeitnehmer (wenn kein Betriebsrat existiert).
Siehe auch:
„Freistellung bei Schweinegrippe“
„Impfpflicht bei Schweinegrippe für Arbeitnehmer“
„Informationspflicht des Arbeitnehmers bei Erkrankung an der Schweinegrippe„
RA A. Martin – Arbeitsrecht Berlin
Leiharbeiter erhalten kein Kurzarbeitergeld!
Leiharbeiter erhalten kein Kurzarbeitergeld!
Immer mehr Arbeitgeber nutzen die neuen Möglichkeiten in Bezug auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld. Was ist aber mit Leiharbeitnehmern? Das Bundesozialgericht hat nun entschieden, dass diese keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld haben.
die Entscheidung des Bundesszialgerichts
Das Bundessozialgericht (Entscheidung vom 21.07.2009 – Az B7 AL 03/08 R) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin einer Zeitarbeitsfirma ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend gemacht hat. Das BSG lehnte den Anspruch ab und führte aus:
“ Ausschlaggebend war vielmehr, dass der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar im Sinn der gesetzlichen Regelung des § 170 SGB III ist.
Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei Zeitarbeitsunternehmen sind für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet. Das zeigt insbesondere die Regelung des § 11 Abs 4 AÜG. Die Unternehmen unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs 4 S. 2 Nr 1 SGB III für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.“