Klagefrist

Kündigungsschutzklage – nachträgliche Zulassung bei Krankenhausaufenthalt

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Allgemein dürfte bekannt sein, dass sich der Arbeitnehmer nur gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren kann, wenn er innerhalb der 3 Wochenfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetzes – am besten über einen Rechtsanwalt, der auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist , eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Oft – aber nicht immer – ist das Ziel des Arbeitnehmers das Aushandeln einer Abfindung.

Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, kann er ggf. nach § 5 eine verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragen. An einem solchen Antrag sind aber strenge Anforderungen zu stellen.

Ansonsten gilt bei versäumter Frist die Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG.

 nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Diesbezüglich wurde bereits vorgetragen, in wie weit eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zulässig ist, wenn z. B. der Arbeitnehmer behauptet, dass er die Kündigung in den Hausbriefkasten nicht gefunden hat bzw. diese abhanden gekommen ist.

 Krankenhausaufenthalt des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung

Etwas häufiger in der Praxis ist der Vortrag des Arbeitnehmers, dass er die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht wahren konnte, da er sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und des Ablaufs der Frist nach § 4 Kündigungsschutzgesetz in einem Krankenhaus bzw. in einer Klinik befunden hat und von daher die Frist nicht wahren konnte. Wichtig ist, dass allein dieser Vortrag eine Zulassung nicht rechtfertigt.

 strenge Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage wegen Krankenhaus- bzw. Reha-Aufenthalt

Voraussetzung für eine Zulassung wäre, dass der Arbeitnehmer substantiiert vorträgt, dass er objektiv daran gehindert war seine Rechte selbst wahrzunehmen und auch unter Einschaltung dritter Personen (Rechtsanwalt/Ehegatte/Verwandte/Freunde) nicht in der Lage war die Frist zu wahren.

 Einschalten von Familienangehörigen bei Abwesenheit des Arbeitnehmers in der Regel erforderlich

Ein solcher Vortrag wird in den meisten Fällen zu führen sein. Im Normalfall sind eben Familienangehörige mit dem Öffnen der Post und Wahrung von Fristen zu beauftragen. Der Arbeitnehmer kann nicht „sorglos“ ins Krankenhaus gehen und sich später darauf berufen, dass er die Frist versäumt hat, wenn er nicht alles Zumutbare getan hat, ob die Post auf eilbedürftige Sendungen kontrollieren zu lassen. In der Regel kann – und muss – der Arbeitnehmer hierzu Familienangehörige, notfalls Nachbarn einschalten.

 Ausnahmen aber denkbar

Etwas anderes kann gelten, wenn sich z. B. der Arbeitnehmer auf einer Entziehungskur befindet und die Behandlungssituation derart ist, dass dem Arbeitnehmer jegliche Kontakte zur Außenwelt (auch telefonische) untersagt sind. Aber selbst hier könnte man darüber nachdenken, ob nicht der Arbeitnehmer vorsorglich eine Person seines Vertrauens mit der Erledigung der Post beauftragen müsste (was auch vom Zustand des Arbeitnehmers vor der Entziehungskur abhängt).

 Verschulden des Familienangehörigen

Allenfalls könnte eine Zulassung in Betracht kommen, wenn z. B. ein Familienmitglied während des Krankenhausaufenthalts des Arbeitnehmers, welches der Arbeitnehmer mit der Entgegennahme der Post beauftragt hat und welches im Normalfall zuverlässig arbeitet, ein zugegangenes Kündigungsschreiben verspätet aushändigt.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Kündigungsschutzklage und Klagefrist bei behördlicher Zustimmung

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Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren möchte, muss dies mittels Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung tun. Auf das Problem der rechtzeitigen Zustellung (Stichwort: Zustellung „demnächst“) der Kündigungsschutzklage beim Arbeitgeber hatte ich ja bereits hingewiesen. Die Frist beginnt aber nicht immer mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.

§ 4 Satz 4 Kündigungsschutzgesetz- Zustimmung einer Behörde

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Fristbeginn bei Zustimmung einer Behörde

Nach § 4 Abs. 1 Satz 4 KSchG läuft die Frist des § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG läuft die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage – in den Fällen, in denen die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf – erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.

Dies kann u.a. folgende Fälle betreffen:

  • Kündigung schwerbehinderter Menschen (§§ 85, 91 SGB IX)
  • Kündigung einer Schwangeren (§§9 Abs. 3, Satz 1 MuSchG)
  • Kündigung von Arbeitnehmer vor oder während der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG)

Kenntnis des Arbeitgebers ist Voraussetzung

Zu beachten ist aber, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 KSchG die Kenntnis des Arbeitgebers von dem Erfordernis der Einholung der behördlichen Zustimmung voraussetzt. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Kündigung. Wenn der Arbeitgeber hier keine Kenntnis hatte, dann tritt keine Verlängerung der Kündigungsfrist ein! Kennt z.B. der Arbeitgeber nicht die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers und kündigt diesen läuft die normale 3-Wochenfrist und keine längere Frist nach § 4 Satz 4 KSchG.

Für die positive Kenntnis des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer im vollen Umfang darlegungs- und beweislastpflichtig.

RA Martin

Kündigungsschutzklage rechtzeitig bei Gericht eingegangen und 3-Wochenfrist trotzdem nicht gewahrt?

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Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage Zustellung demnächst
3-Wochenfrist

Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren will, dem bleibt nur die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Mittlerweile ist bekannt, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erhoben sein muss, um die Frist nach § 4 KSchG zu wahren.

3-Wochenfrist nach § 4 KSchG

Häufig wird aber übersehen, dass die Wahrung der Klagefrist auch bei rechtzeitiger Einreichung beim Arbeitsgericht noch problematisch sein kann, nämlich dann, wenn die Klage nicht „demnächst“ zugestellt wird (§ 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495, 167 ZPO). Die Klage muss danach innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingehen und dann vom Gericht demnächst zugestellt werden können.

Zustellung „demnächst“

Demnächst ist die Klagezustellung noch, wenn eine Verzögerung bei der Zustellung eintritt, diese aber 14 Tage nicht überschreitet (BAG, 17.01.2002 – 2 AZR 57/01, NZA 2002, 999).

Im Normalfall hat der Arbeitnehmer mit der späteren Zustellung durch das Arbeitsgericht nichts zu tun und er kann die Frist auch nicht dadurch versäumen, dass das Gericht schuldhaft die Zustellung nicht rechtzeitig betreibt. Verantwortlich ist der Arbeitnehmer aber dann, wenn er die fehlende Zustellung „demnächst“ der Kündigungsschutzklage an die Gegenseite zu verantworten hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dieser z.B. die Adressdaten der Gegenseite falsch angibt und deshalb eine Zustellung nicht möglich ist. Beträgt der Zeitraum der Verzögerung dann nur 14 Tage (z.B. der Arbeitnehmer berichtigt die Daten kurzfristig), dann ist die Frist noch gewahrt, wenn der Zeitraum länger ist, liegt in der Regel eine Fristversäumung vor.

Die Fristversäumung bedeutet, dass die Kündigungsschutzklage dann nicht rechtzeitig vom Arbeitnehmer eingereicht wurde. Dies führt dazu, dass im Normalfall dann die Kündigung nach Paragraf sieben des Kündigungsschutzgesetzes wirksam wird. Der Arbeitnehmer hat nur noch die Möglichkeit zu versuchen einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zu stellen. In den meisten Fällen wird aber dieser Antrag kaum Erfolg haben.

Anmerkung:

Von daher ist immer Sorgfalt über der Angabe der Adressdaten des Arbeitgebers geboten; zudem sollte die Klage nicht am letzten Tag der Frist beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Kündigungsschutzklage kann man kurzfristig erstellen und einreichen. Die Unsitte, dies immer am Tag des Fristablaufs zu machen, kann zu Problemen führen.

Anwalt Andreas Martin – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht