Annahmeverzugslohn
Annahmeverzugslohn vor Zugang der Kündigungserklärung
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und der Arbeitnehmer sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehrt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist den Arbeitnehmer weiter den Lohn zahlen muss. Man spricht hier vom so genannten Annahmeverzugslohn.
Annahmeverzugslohn
Annahmeverzuglohn ist ein Lohnanspruch des Arbeitnehmers, obwohl er keine Arbeitsleistung erbracht hat. Denn in der Regel ist es so, dass nach der Kündigung und nach dem Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt. Er stellt diesem also keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung, da er davon ausgeht, dass seine Kündigung ja rechtmäßig ist. Stellt sich dann später heraus, dass die Kündigung unwirksam war und gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, muss der Arbeitgeber in der Regel den Lohn nachzahlen. Dies ist ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber.
Zwischenverdienst
Zwischenverdienst ist dabei anzurechnen. Der Arbeitnehmer ist sogar verpflichtet sich nach dem Ablauf der Kündigungsfrist neue Arbeit zu suchen und sogenannten Zwischenverdienst zu erzielen.
Annahmeverzugslohn im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Das Bundesarbeitsgericht geht im normalen, ungekündigten Arbeitsverhältnis, davon aus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich erst dann einen Anspruch auf Lohnzahlung bei Nichtbeschäftigung durch den Arbeitgeber hat, wenn zuvor der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft angeboten hat. Dabei reicht in der Regel kein wörtliches Angebot aus, sondern der Arbeitnehmer muss tatsächlich seine Arbeitskraft in eigener Person, am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise anbieten. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Viele Arbeitnehmer glauben, sie schicken dem Arbeitgeber eine E-Mail oder Fragen telefonisch nach, ob man arbeiten soll, was in der Regel nicht ausreicht.
Annahmeverzugslohn bei zugegangener Kündigung
Beim Ausspruch und Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber ist dies anders, da die Rechtsbrechung in der Kündigungserklärung gleichfalls die Erklärung des Arbeitgebers sieht, dass er dem Arbeitnehmer keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stellen wird. Hier braucht der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht tatsächlich anbieten, noch nicht einmal wörtlich, da klar ist, dass der Arbeitgeber ihn ohnehin nicht beschäftigen wird. So großzügig ist das Bundesarbeitsgericht allerdings nur im Falle der Kündigung durch den Arbeitgeber. Ansonsten bleibt es beim obigen Grundsatz, dass zunächst der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten muss.
Annahmeverzugslohn bei nicht zugegangener Kündigungserklärung
Es stellt sich die Frage, wie dies aber ist, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, aber die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zugeht, also der Arbeitnehmer die Kündigung nicht erhält.
Grundsatz = tatsächliches Angebot erforderlich
Hier wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer trotzdem seine Arbeitskraft tatsächlich anbieten muss (so LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 04.04.2007 – 7 Sa 14/07 ). Anders als im Normalfall, weiß der Arbeitnehmer also von der Kündigung nichts und kennt damit auch nicht die Erklärung des Arbeitgebers, dass dieser dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen möchte. In dieser Situation muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich bereit ist den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Dies heisst wiederum, dass er tatsächlich seine Arbeitskraft anbieten muss. Wenn er dies nicht macht, hat er in der Regel keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Arbeitsangebot durch Arbeitnehmer
Man könnte hier aber durchaus die Auffassung vertreten, dass der Schluss, den das LAG Rheinland-Pfalz zieht, nicht richtig ist. Es wäre bloße Förmelei dem Arbeitgeber, der ja ohnehin fest entschlossen ist den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (ansonsten hätte er nicht gekündigt), nochmals tatsächlich die Arbeitskraft anzubieten.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin
Darf man als Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens (also nach Erhebung der Kündigungsschutzklage) bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers erhält, dann kann er sich gegen diese Kündigung-wenn er meint diese Kündigung sei rechtswidrig-nur mittels Kündigungsschutzklage wehren. Häufig ist das Ziel der Kündigungsschutzklage nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bzw. die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde, sondern die Zahlung einer Abfindung. Auf Abfindung kann der Arbeitnehmer aber nur in Ausnahmefällen klagen.
Trotzdem werden vor dem Arbeitsgericht – zumindest vor dem Arbeitsgericht Berlin – sehr häufig Abfindungen ausgehandelt, da der Arbeitgeber – wenn dieser weiß, dass die Kündigung nicht zum Erfolg führen wird- meistens kein Interesse an der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers hat. Der Arbeitnehmer selbst möchte bei dem Arbeitgeber in den wenigsten Fällen dann auch weiterarbeiten. Dies ist der Normalfall nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
keine Abfindung – streitiges Kündigungsschutzverfahren
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; meistens werden Einigungen in der so genannten Güteverhandlung erzielt, dann wird das Kündigungsschutzverfahren streitig geführt. Ein solches Verfahren kann durchaus in der ersten Instanz ein Jahr oder länger dauern. Danach ist die Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgericht ist möglich.
bei Kündigung – Annahmeverzugslohn – kein tatsächliches Angebot des Arbeitnehmers erforderlich
Der Arbeitgeber hat durch die Kündigung zum Ausdruck gebracht, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zu Verfügung stellen wird und muss, wenn er das Kündigungsschutzverfahren verliert, dem Arbeitnehmer in der Regel den Lohn für den Zeitraum des Kündigungsschutzverfahrens zahlen.
Diesen Lohnanspruch nennt man auch Annahmeverzugslohn, da sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Verzug befindet. Der Arbeitnehmer muss sich aber Zahlungen von Dritten, insbesondere wird dies häufig ALG I sein, anrechnen lassen bzw. diesbezüglich sind die Ansprüche auf die Agentur für Arbeit aufgrund gesetzlichen Forderungsübergang übergegangen.
Zahlungen von Dritten sind natürlich auch Zahlungen eines neuen Arbeitgebers, bei dem der Arbeitnehmer während des Prozesses bereits gearbeitet hat.
Arbeit bei neuen Arbeitgeber nach Kündigung (Kündigungsschutzklage) möglich?
So mancher Arbeitnehmer hat sich im Kündigungsschutzverfahren schon gefragt, ob er eigentlich während des Verfahrens auf den „Arbeitsplatz“ des Arbeitgebers warten muss oder ob er auch bei einen neuen Arbeitgeber bereits eine Stelle antreten darf. Diese Frage ist immer abhängig vom Ziel des Mandanten zu beantworten.
sogar Verpflichtung des Arbeitnehmers anderweitig Verdienst zu erzielen während des Kündigungsschutzprozesses
Hier ist die Antwort relativ einfach, der Arbeitnehmer darf und muss sogar – entgegen allgemeiner Meinung bei Arbeitnehmern – während des Kündigungsschutzverfahrens eine neue Arbeitsstelle antreten und einen neuen Arbeitgeber arbeiten, sofern dies möglich und zumutbar ist. Der Arbeitnehmer muss sich sogar während des Kündigungsschutzverfahrens um anderweitige Arbeit bemühen. Den Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer dort erhält, muss er sich natürlich – wenn er später das Kündigungsschutzverfahrens gewinnt- auf den Lohnanspruch gegenüber dem „Altarbeitgeber“ anrechnen lassen (§ 615 S. 2 BGB). Er kann bzw. darf nicht zweimal Lohn erhalten.
Zu beachten ist, dass es meist nicht sinnvoll ist, sofort bei einem anderen Arbeitgeber anzufangen, da dies die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess schwächen kann.
aber vertragliches Wettbewerbsverbot während des Kündigungsschutzverfahrens beachten
Eine Sache darf allerdings der Arbeitnehmer nicht machen, während des Kündigungsschutzverfahrens darf er keine Stelle bei unmittelbarer Konkurrenz zum alten Arbeitgeber antreten. Es gilt nämlich-auch wenn dies im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist-während des bestehenden Arbeitsverhältnis ein so genanntes Wettbewerbsverbot. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht und eigentlich gehalten ist sich andere Arbeit zu suchen und der Arbeitgeber ihn gar nicht beschäftigen möchte. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, dann droht ihm eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies ist dann „dumm“, wenn der Arbeitnehmer eigentlich dem Prozess vor dem Arbeitsgericht (Kündigungsschutzverfahren) gewonnen hätte und nun diesen Prozess zumindest im Hinblick auf die neue Kündigung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot verliert.