krankheitsbedingte Kündigung

krankheitsbedingte Kündigung – Voraussetzungen und Prüfung der Wirksamkeit

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Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine Sonderform der personenbedingten Kündigung. In der Praxis kommt diese recht häufig vor. Im Normalfall bei entweder einer langanhaltenden Langzeiterkrankung oder bei häufigen Kurzzeiterkrankungen. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit hier entsprechend das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Eine strenge Überprüfung der krankheitsbedingten Kündigung durch das Arbeitsgericht findet nur dann statt, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, dann kann der Arbeitgeber hier meist unproblematisch kündigen, so z. B. im Kleinbetrieb oder bei nicht erfüllter Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz.

BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement

Voraussetzung für eine personenbedingten Kündigung in Form der krankheitsbedingten Kündigung ist im Normalfall die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Genaugenommen ist dies keine formelle Voraussetzung für den Ausspruch der krankheitsbedingten Kündigung und eine solche ist auch nicht automatisch unwirksam, wenn ein BEM nicht durchgeführt wird, allerdings wird in der Rechtsprechung großen Wert darauf gelegt, dass ein solches BEM durchgeführt wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, dann erhöht sich für den Arbeitgeber erheblich die Darlegungs- und Beweislast. Für den Arbeitgeber ist es dann sehr schwierig personenbedingt/krankheitsbedingt zu kündigen.

Prüfungsreihenfolge krankheitsbedingte Kündigung

Die krankheitsbedingte Kündigung erfolgt in folgenden Prüfungsschritten:

 

  1. Stufe = negative Gesundheitsprognose

  2. Stufe = Betriebsablaufsstörung oder erhebliche wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber

  3. Stufe = Interessenabwägung

 

Negative Gesundheitsprognose

Der Arbeitgeber muss zunächst darlegen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose bestand. Das heißt, dass für den Arbeitgeber – auch auf Sicht der in der Vergangenheit liegenden Erkrankungen – es wahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer wieder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Zukunft haben wird. Diese negative Gesundheitsprognose muss der Arbeitgeber zunächst durch Vorlage der entsprechend krankheitsbedingten Fehltage genügen. Diese Fehltage haben eine Indizwirkung. Es gibt laut Gesetz keine genaue Grenze, wie lange ein Arbeitnehmer krank sein muss, damit eine krankheitsbedingte Kündigung hier mit Sicherheit ausgesprochen werden kann.

Mindestgrenze an Fehltagen?

Im Normalfall ist die Mindestgrenze die, dass der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen pro Jahr  krank ist. Dies gilt sowohl für häufige Kurzzeiterkrankungen als auch für Langzeiterkrankungen. Dies wird man in der Regel – aber nicht ausnahmslos – als unterste Grenze des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, der ggf. zu einer krankheitsbedingten Kündigung berechtigt, sehen müssen.

Höchstgrenze an Fehltagen?

Eine entsprechende „Höchstgrenze“, der Begriff ist insoweit etwas missverständlich, gibt es in der Form, dass man im Normalfall nach Ablauf von 2 Jahren der Arbeitsunfähigkeit sehr geringe Anforderungen an einer krankheitsbedingte Kündigung stellt. Im Normalfall wird der Arbeitgeber hier ohne große Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast das Arbeitsverhältnis durch krankheitsbedingte Kündigung beenden können.

Ursache der Erkrankung des Arbeitnehmers

Bei der negativen Gesundheitsprognose haben die Erkrankungen in der Vergangenheit einen Indizwirkung. Im Normalfall schaut man sich einen Zeitraum von rund 4 Jahren an. Es gibt aber auch hier keine starre Grenze und ggf. kann auch ein kürzerer Zeitraum herangezogen werden.

Bei der Frage, ob eine Indizwirkung hier vorliegt, spielt natürlich auch eine gewisse Entwicklung der krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Rolle. Wenn hier eine abnehmende Tendenz vorliegt, dürfte es für den Arbeitgeber eher schwierig sein die Kündigung zu begründen.

betriebsbedingte Ursachen?

Wichtig ist auch, dass die Ursachen der Erkrankungen auch zu berücksichtigen sind.Liegen betriebsbedingte Ursachen vor, dann ist eine krankheitsbedingte Kündigung an sehr strengen Maßstäben zu messen.

einmalige oder ausgeheilte Erkrankungen

Erkrankungen die nur einmalig auftreten bzw. ausgeheilt sind, zählen im Normalfall hier nicht und entfalten auch keine Indizwirkung.

positives Beispiel: Blinddarm-OP

Klassisches Beispiel dafür ist eine sogenannte Blinddarm-OP. Der Blinddarm kann nur einmal entnommen werden und eine erneute Operation ist im Normalfall nicht erforderlich.

negatives Beispiel: Infektionskrankheiten

Anders ist dies z. B. bei häufigen Infektionen. Dabei spielt es kaum eine Rolle, wo die Infektionen auftreten, sofern die Ursache eine besondere Anfälligkeit des Arbeitnehmers ist. Häufige Infektionen können auf eine bestimmte Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers schließen lassen. Insgesamt kann man sagen, dass hier die Rechtsprechung nicht besonders einheitlich ist und dass der Vortrag des Arbeitgebers und auch der Arbeitnehmer, dass eine Heilung und eine positive Gesundheitsprognose erstellt wurde, recht genau sein müssen.

Betriebsablaufsstörung und erhebliche wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss ferner vortragen, dass eine Störung des Betriebsablaufes durch die häufigen Krankentage des Arbeitnehmers herbeigeführt wurden oder sich eine erhebliche wirtschaftliche Belastung daraus ergeben hat. Insbesondere ist dabei auch zu berücksichtigen, inwieweit der Arbeitgeber in der Lage ist, durch entsprechende Personalplanung die entsprechenden Ausfallzeiten zu kompensieren, insbesondere auch durch den Einsatz von Leiharbeitern.

Leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden?

Weiter ist zu prüfen insbesondere, ob nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es nicht möglich wäre, den Arbeitnehmer künftig einen anderen freien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ggf. einen krankengerechten bzw. leidensgerechten Arbeitsplatz. Diesbezüglich müsste der Arbeitnehmer vortragen, welche Arbeiten hier entsprechend geeignet wären.

Interessenabwägung

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, alle Umstände die sich hier aus der Interessenabwägung ergeben. Diese richtet sich insbesondere nach den Besonderheiten des Einzelfalls unter anderem nach der

 

  • Höhe der durchschnittlichen betrieblichen Ausfallquote,
  • der Dauer des ungestörten Verlaufs des Arbeitsverhältnisses,
  • des Alters des Arbeitnehmers,
  • Familienstand,
  • Zumutbarkeit von Überbrückungsmaßnahmen sowie
  • Ursachen der Erkrankungen.

Dabei spielt es nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG Entscheidung vom 06.09.1989 Az. 2a CR 118/89) eine erhebliche Bedeutung, ob ggf. die Krankheiten auf betriebliche Ursachen zurückzuführen sind.

Zusammenfassung

Grundsätzliche kann man sagen, dass bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Anforderung an eine krankheitsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber recht hoch sind. Hier sind sehr viele Faktoren zu berücksichtigen und nicht selten gehen derartige Verfahren für den Arbeitgeber negativ vor dem Arbeitsgericht bzw. Landesarbeitsgericht aus. Dem Arbeitnehmer kann man nur raten, sich hier anwaltlich beraten und ggfs. vor dem Arbeitsgericht (Kündigungsschutzverfahren) vertreten zu lassen.

 

Rechtsanwalt

Andreas Martin

Fachanwalt für Arbeitsrecht (Berlin-Marzahn)

Arbeitsgericht Berlin: BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) bei einer krankheitsbedingten Kündigung

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Der Arbeitgeber muss gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchführen, sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann er das Arbeitsverhältnis selbst bei erheblichen Ausfallzeiten des Arbeitnehmers regelmäßig nicht krankheitsbedingt kündigen; zumindest ist eine solche Kündigung erheblich erschwert, wenn das BEM nicht durchgeführt wird.

Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 16.10.1215, Aktenzeichen 28 Ca 9065/15) hat nun in einem Fall konkretisiert, welche Anforderungen an ein wirksames BEM zu stellen sind.

Ein Arbeitnehmer war wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber kündigte gegenünber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen dieser Fehlzeiten. Dabei ging er davon aus, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde.

Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren Recht und führt (Pressemitteilung 36/15 vom 29.10.2015) dazu aus:

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen, § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Hierzu hat der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und ggf. in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden kann. Zu diesem Suchprozess gehören das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, u.U. die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“. Zu prüfen sind mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit. Wird ein derartiges BEM nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

Hinweis: Gilt das Kündigungsschutzgesetz, dann braucht der Arbeitnehmer einen Grund für die Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung basiert auf einen sog. personenbedingten Kündigungsgrund. Die Anforderungen an eine solche Kündigung werden häufig von Arbeitgeberseite unterschätzt. Wird kein BEM durchgeführt, ist der Fall für den Arbeitgeber sogut wie verloren. Führt er ein BEM durch, heißt dies aber noch lange nicht, dass die Kündigung wirksam ist. Dies gilt selbst beim richtig durchgeführten BEM.

Krankheitsbedingte Kündigung bei Kurzzeiterkrankungen- ab welcher Anzahl von Fehltagen möglich?

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Bei häufigen Kurzzeiterkrankungen ist es denkbar, dass der Arbeitgeber eine sog. krankheitsbedingte Kündigung (dies ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung) ausspricht. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (ansonsten ist eine Kündigung meistens möglich, es sei denn es besteht Sonderkündigungsschutz) hat das Arbeitsgericht zu prüfen, ob bei Zugang der Kündigung eine sog. negative Gesundheitsprognose vorliegt, also zukünftig mit weiteren erheblichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers zu rechnen ist.

negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers

Bei der sog. Gesundheitsprognose haben die in der Vergangenheit liegenden krankheitsbedingten Fehlzeiten des Arbeitnehmers eine sog. Indizwirkung. Beachtlich sind dabei aber nur solche Erkrankungen, die auf weitere Ausfälle schließen lassen. Beruhen die Erkrankungen auf Ursachen, deren Wiederholung nach der Lebenserfahrung auszuschließen sind (z.B. Blinddarm OP / Mandel-OP etc), können diese nicht zur Begründung der negativen Gesundheitsprognose herangezogen werden.

fest bezifferte Fehlzeiten/ Anzahl der Fehltage

Es gibt – auch nach der Rechtsprechung des BAG – keine fest bezifferte Fehlquote, bei deren Überschreitung von einer für die krankheitsbedingte Kündigung ausreichende Gesundheitsprognose auszugehen ist. Es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an.

Bundesarbeitsgericht – im Zeitraum von 2 Jahren in jedem Jahr mehr als 6 Wochen krank

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 10.11.2005 – AP § 1 KSchG 1969) hat als Richtwert aber entschieden, dass bei einer Erkrankung in einem Zeitraum von 2 Jahren von jeweils mehr als 6 Wochen pro Jahr von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden kann, wenn keine weiteren Umstände vorliegen, die eine positive Änderung für die Zukunft erwarten lassen. Wichtig ist dabei, dass eben nicht alle Erkrankungen dabei für die Vergangenheit zu berücksichtigen sind (siehe oben).

Weiter ist aber auch zu berücksichtigen, ob die Erkrankungen eine gleich bleibende oder steigende oder fallende Tendenz aufweisen und / oder ob diese mit einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit auftreten. Selbst bei Überschreitung des obigen „Grenzwertes“ von 6 Wochen pro Jahr kann trotzdem eine positive Gesundheitsprognose vorliegen, wenn z.B. erfolgreich eine Reha-Maßnahme erfolgte und die Erkrankungen in der Vergangenheit gerade auf diese – jetzt behandelte – Erkrankung beruhten.

Der Arbeitgeber hat im Übrigen im Prozess die Fehlzeiten nach Dauer, Zahl und zeitliche Abfolge genau zu bezeichnen.

Grundsätzlich kann man sagen, dass es meistens sinnvoll  ist- wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet – sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zu wehren.

RA A. Martin

 

die 4 Fälle der krankheitsbedingten Kündigung – Übersicht

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Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall und gleichzeitig der Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung.

personenbedingte Kündigung

Die personenbedingte Kündigung kommt in der Praxis – verglichen mit der betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigung – recht selten vor.

Die personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Fähigkeit oder seine Eignung, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ganz oder zum Teil verloren hat.

krankheitsbedingte Kündigung

Eine Krankheit an sich kann auch nach dem Kündigungschutzgesetz eine Kündigung rechtfertigen. Grund für die Kündigung ist aber nicht die Krankheit, sondern das Fehlen des Arbeitnehmers im Betrieb aufgrund der Erkrankung.

Prüfung nach System des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht prüft die krankheitsbedingte Kündigung nach einem eigenständigen System:

1. Sufe – negative Gesundheitsprognose

Auf der ersten Stufe prüft das Gericht, ob weiterhin zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Erkankung ausfallen wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges des Kündigung an.

2. Stufe – Beeinträchtigung der betrieblichen Belange

Aufgrund der Fehlzeiten des Arbeitnehmers muss eine erhebliche Beeinträchtigung der unternehmerischen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers vorliegen.

3. Stufe – Interessenabwägung

Auf der 3. Stufe wird eine Interessenabwägung vorgenommen.

 

Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung

Bei der krankheitsbedingten Kündigung kann man 4 Fallgruppen voneinander unterscheiden:

  • Kündigung wegen lange andauernder Erkrankung
  • Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
  • Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
  • Kündigung wegen krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit

 

Beitrag wird fortgesetzt ….

RA A. Martin

 

 

Dir ist schon klar, dass ich mich dann krankschreiben lasse? – Kündigung wirksam?

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Die angekündigte Krankschreibung ist ein häufiger Grund für außerordentliche Kündigungen seitens der Arbeitgeber. Dabei überschätzen Arbeitgeber häufig ihre rechtlichen Möglichkeiten. Wenn der Arbeitnehmer ankündigt, dass er z.B. morgen zum Arzt geht, heißt dies noch lange nicht, dass er nicht krank ist. Ob der Arbeitgeber den Eindruck hatte,dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Ankündigung noch völlig gesund ist, spielt keine Rolle. Der Arbeitgeber ist kein Arzt und es gibt eine Vielzahl von Erkrankungen,die man eben dem Arbeitnehmer nicht ansieht.

angekündigte Krankschreibung als Druckmittel

Anders ist es aber, wenn der Arbeitnehmer einen Arztbesuch als Druckmittel benutzt, um den Arbeiteber zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und faktisch die Krankschreibung ankündigt. Wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer Urlaub haben möchte und diesen nicht bekommt und sodann dem Arbeitgeber mitteilt, dass er so oder so nicht zur Arbeit erscheinen wird und wenn der Urlaub eben nicht bewilligt wird, wird er „sich krank schreiben lassen“ . Hier ist eine außerordentliche Kündigung – je nach Einzelfall – ohne vorherige Abmahnung möglich. Diese Fälle kommen aber selten vor. Oft kann der Arbeitgeber eine solche Drucksituation nicht nachweisen.

LAG Köln – angekündigte Krankschreibung

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 29.1.2014, 5 Sa 631/13) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine länger erkrankte Arbeitnehmerin meldete sich nach dem sie aufgrund eines „Tennisarmes“ krankgeschrieben war beim Arbeitgeber. Diese sollte sodann eine Kollegin aus der Registratur vertreten. Die Arbeitnehmerin teilte dem Arbeitgeber mit,dass sie Schmerzen im Arm habe und diese sie an die Arbeit in der Registratur hindern würden. Der Arbeitgeber behauptete später, dass die Arbeitnehmerin gegenüber einen Vorgesetzten gesagt habe, „dir ist schon klar, dass ich mich dann krankschreiben lasse?“. 

2 Tage arbeitete die Klägerin dann in der Registratur und reichte dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.

Kündigung wegen angekündigter Krankschreibung

Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich und fristlos das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin wegen „angekündigter Krankschreibung“. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage und gewann in beiden Instanzen.

Das LAG Köln führte aus, das hier kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorlag, denn die Arbeitnehmerin war zuvor objektiv krank und die Krankheit war noch nicht voll ausgeheilt. Den Hinweis an den Arbeitgeber,dass mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sein, wenn eine bestimmte Arbeit ausgeführt werden sollte. Dies berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer außerordentlichen Kündigung.

Rechtsanwalt Andreas Martin- Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

BAG: außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei häufigen Kurzzeiterkrankungen

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Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit mehreren Problemen einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung auseinanderzusetzen.

Sachverhalt

Eine seit dem Jahr 1981 beschäftigte Hilfsgärtnerin, welche ordentliche unkündbar war, wurde aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist vom Arbeitgeber aus personenbedingten Gründen (krankheitsbedingte Kündigung) gekündigt. Gegen die Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin mittels Kündigungsschutzklage. Das Verfahren landete vor dem BAG (Urteil vom 23.1.2014, 2 AZR 582/13).

Frist des § 626 II BGB bei häufigen Kurzzeiterkrankungen

Das Hauptproblem des Bundesarbeitsgericht war zunächst zu klären, ob die außerordentliche Kündigung nicht schon deshalb unwirksam war, da die Frist des § 626 II BGB bereits abgelaufen war. Danach muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund (eine Sachverhaltsaufklärung ist ihm aber zuzusprechen) die Kündigung vornehmen. Das BAG stellte hier klar, dass es sich hier um einen Dauertatbestand gehandelt hatte und nicht für jede Erkrankung einzeln die Frist des § 626 II BGB zu laufen begonnen hat.

Das BAG führte aus, dass

häufige Kurzeiterkrankungen einen Dauertatbestand darstellen können, der den Lauf der Frist des § 626 II BGB ständig neu in Gang setzen kann, sobald

  • diese den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit zulassen und
  • damit eine negative Gesundheitsprognose begründen

hohe Anforderungen an eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung

Weiter stellte das Bundesarbeitsgericht nochmals klar, dass bereits die Anforderungen an eine ordentliche krankheitsbedingte hoch sind und dass die Anforderungen an eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung (egal, ob mit oder ohne soziale Auslauffrist) sehr hoch sind und diese hier nicht erfüllt wurden.

 

Bei einer außerordentlichen Kündigung ist dieser Prüfungsmaßstab (bei einer krankheitsbedingten Kündigung) auf allen drei Stufen erheblich strenger.

All dies zeigt wieder einmal, dass die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen sehr hoch sind und dass es – gerade bei Angestellten des öffentlichen Dienstes, die aufgrund langer Betriebszugehörigkeit, ordentlich unkündbar sind (§ 34 II TvÖD), eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung (dies ist die einzige Möglichkeit des Arbeitgebers überhaupt krankheitsbedingte zu kündigen) äußerst schwierig ist.

Unabhängig davon haben wir hier den klassischen Fall, bei dem eine außerordentliche Kündigung eben nicht fristlos erfolgt, sondern mit Auslauffrist. Von daher heißt außerordentlich eben nicht fristlos.

 

RA A. Martin

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall trotz Kündigung

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Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers ist im Entgeltfortzahlungesetz geregelt. Eine Norm, die hier fast immer übersehen wird ist § 8 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.   Dort es folgendes geregelt:

§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

  1. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Kündigung bei Krankheit

Viele Arbeitgeber gehen nämlich davon aus, dass bei einer Kündigung  die Entgeltfortzahlung nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber vorzunehmen ist. Dies ist durchaus auch der Normalfall, allerdings gibt es hiervon eine wichtige Ausnahme, nämlich den obigen § 8 Entgeltfortzahlungfortzahlungsesetz.

 Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit

Kündigt nämlich der Arbeitgeber aus Anlass der Krankheit des Arbeitnehmers, dann muss der Arbeitgeber auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Entgeltfortzahlung fortsetzen.

Beispiel: Der Arbeitnehmer erkrankt am 9.9.2013. Aufgrund der Erkrankung kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich (z.B. im 4 Monat in der Probezeit) mit eine Frist von 2 Wochen zum 25.9.2013 (Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer ist der 11.9.2013). Der Arbeitnehmer ist weiter krank und zwar bis zum 18.10.2013. Der Arbeigeber muss bis zum 18.10.2013 die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vornehmen, also faktisch ein Arbeitsentgelt in Höhe Lohnes zahlen, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits zum 25.9.2013 beendet wurde.

Anlass – wann liegt dieser vor?

Wie oben bereits ausgeführt, muss die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers erfolgen. Dies heißt nicht, dass der alleinige Grund für die Kündigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist. Man kann sich vorstellen, dass der Arbeitgeber natürlich in der Regel bestreiten wird, dass der Anlass für die Kündigung die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers war. In der Regel wird das Gericht hier danach schauen, wann die Kündigung ausgesprochen wurde. Dies ist hier der maßgebliche Zeitpunkt . Wenn der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt von der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers wusste, spricht einiges dafür, dass die Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Dies kann der Arbeitgeber natürlich im Prozess entkräften, wenn er darlegt und ggfs. unter Beweis stellt, dass ein anderer Grund hier ausschlaggebend war.   RA A. Martin   Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers i

Was ist ein BEM?

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BEM ist die Abkürzung für Betriebliches Eingliederungsmanagement.

Was bedeutet dies?

Das BEM beschäftigt sich mit der Aufgabe, wie der Arbeitgeber – im Allgemeinen und auch im Einzelnen – die Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer im Betrieb, gerade im Hinblick auf gesundheitliche Belange, erhalten und kranke Arbeitnehmer wieder in den Betrieb eingliedern kann. Man kann hier auch von einem betrieblichen Gesundheitsmanagement sprechen.

Allgemein hin, wird das betriebliche Eingliederungsmanangment wie folgt umschrieben:

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist die Aufgabe des Arbeitgebers , welche das Ziel hat, Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer eines Betriebes zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall zu erhalten.

Rechtsgrundlage?

Die Rechtsgrundlage für das BEM  ist § 84 Abs. 2 (SGB IX) – am 1.05.2004 in Kraft getreten – normiert.

Dort heißt es:

„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.“

Anwendbarkeit auch für Arbeitnehmer, die nicht schwerbehindert sind?

Das BEM gilt nicht nur für schwerbehinderte Arbeitnehmer, sondern grundsätzlich für alle Arbeitnehmer und auch für Beamte.

Verpflichtet § 84 Abs. 2 SGB 9 alle Arbeitgeber oder nur Betriebe ab einer bestimmten Größe?

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtet das betriebliche Eingliederungsmanagment durchzuführen.

Wann BEM?

Einsetzen soll das BEM, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des letzten Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.

BEM und krankheitsbedingte Kündigung?

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber, der das BEM nicht durchführt, Probleme bekommt, wenn er eine krankheitsbedingte Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht und der Arbeitnehmer dann Kündigungsschutzklage erhebt. Dann muss der Arbeitgeber nämlich darlegen – und im Bestreitensfall nachweisen – dass die Kündigung verhältnismäßig ist, also dass es kein milderes Mittel als die Kündigung des Arbeitsververhältnisses gegeben hat. Dies wird dem Arbeitgeber aber schwerfallen, wenn er zuvor kein BEM durchgeführt hat.

Rechtsanwalt A. Martin

Was ist ein „leidensgerechter Arbeitsplatz“?

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Arbeitnehmer müssen manchmal leiden, von daher wäre doch ein leidensgerechter Arbeitsplatz wohl der Wunschtraum vieler Arbeitnehmer. Mit dem Begriff „leidensgerechter Arbeitsplatz“ ist aber folgendes gemeint:

der kranke Arbeitnehmer und die Kündigung

Erkrankt ein Arbeitnehmer häufiger oder für lange Zeit, dann stellt sich für den Arbeitgeber häufig die Frage, ob und wann er eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen kann (bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes). Dabei ist zu beachten, dass die krankheitsbedingte Kündigung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Sie kommt grundsätzlich nur als letztes Mittel in Betracht (Ultima Ratio).

Überbrückungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber

Zunächst muss der Arbeitgeber prüfen, ob er nicht den krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitgebers durch Überbrückungsmaßnahmen (Einstellung von Aushilfskräften/ Anordnung von Überstunden) durch andere Maßnahmen kompensieren kann. Dabei ist auch zu prüfen, was dem Arbeitgeber zumutbar ist.

der leidensgerechte Arbeitsplatz

Kann der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung nicht mehr die ursprüngliche Arbeit verrichten, muss der Arbeitgeber prüfen, ob er den Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb auf einen anderen Arbeitsplatz verweisen kann, der eben der Erkrankung/ dem Leiden des Arbeitnehmers gerecht wird. Dabei ist zu beachten, ob ein solcher Arbeitsplatz im Betrieb frei und der Arbeitnehmer für die Arbeit geeignet ist. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber einen solchen – besetzten Arbeitsplatz – frei machen, allerdings muss er deshalb nicht einem anderen Arbeitnehmer (der diesen Platz besetzt hält) kündigen.

RA Martin

Kündigung des Arbeitnehmers wegen Schlechtleistung/Minderleistung

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Arbeitet der Arbeitnehmer nicht „gut genug“, kommt für den Arbeitgeber eine Kündigung wegen Schlechtleistung / Minderleistung / Fehlleistung des Arbeitnehmers in Betracht. Häufig wird dies als selbstverständlich wahrgenommen, ist juristisch aber nicht ganz einfach. Arbeitgeber unterschätzen häufig das Risiko einer solchen Kündigung.

Schlechtleistung /“Schlechtarbeit“ aufgrund mangelnder Eignung?

Eine Schlechtleistung wegen mangelnder Eignung des Arbeitnehmers für die ihn übertragenden Aufgaben stellt in der Regel einen personenbedingten Grund dar. Der Arbeitgeber kann hier  -nach Abmahnung – ggfs. eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Dies gilt auch dann, wenn die Schlechtleistung auf krankheitsbedingten Gründen beruht. Die personenbedingte Kündigung wegen fehlender Eignung ist deshalb schwierig, da das Bundesarbeitsgericht bei der unverschuldeten Schlechtleistung – dies ist ja der Fall in der Regel bei der Nichteignung – nicht jede Leistungsminderung als Kündigungsgrund ausreichen lässt. Nach dem BAG (Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 11.12.2003, NZA 2004, 784) ist eine  nicht verschuldete Leistungsunfähigkeit erst dann relevant, wenn diese cirka 50 bis 60 % oder weniger eines vergleichbaren Arbeitnehmers beträgt.

verschuldete Schlechtleistung eines Arbeitnehmers und Kündigung

Von der unverschuldeten Schlechtleistung (mangelnde Eignung) ist die verschuldete Schlechtleistung des Arbeitnehmers zu unterscheiden. Hier kommt  – nach einer Abmahnung – eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Aber auch diese Kündigung ist für den Arbeitgeber in der Regel schwer durchsetzbar, da auch hier das Bundesarbeitsgericht hohe Anforderungen an den Kündigungsgrund stellt.

Zunächst setzt eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einen leistungsschwachen Arbeitnehmer voraus, dass diesem eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Eine Pflichtverletzung setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer gegen Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag verstoßen hat. Nur weil der Arbeitgeber meint, dass eine schuldhafte Schlechtleistung vorliegt, reicht bei weitem nicht aus. Der Arbeitnehmer muss nach dem Arbeitsvertrag seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Ein Verstoß liegt nicht allein deshalb vor, dass der Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm unterschreitet.

Interessant ist dabei, dass man einem leistungsschwächeren Arbeitnehmer nicht verhaltensbedingte kündigen kann, wenn er seine Leistungskraft ausschöpft, denn dieser kann ja nicht mehr arbeiten als es ihm möglich ist. Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt also nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft schlechter arbeitet – also eigentlich besser arbeiten könnte, dies aber unterlässt und nicht mit „voller Kraft“ arbeitet.

Abgrenzung verschuldete und unverschuldete Schlechtleistung

Wie sich oben aus den Ausführungen bereits ergibt, ist die Abgrenzung zwischen einer verschuldeten Schlechtleistung und einer unverschuldeten Schlechtleistung schwierig. Ebenso schwierig ist auch die Durchsetzung der Kündigung für den Arbeitgeber.

Grob kann man wie folgt abgrenzen:

„Ich kann besser arbeiten, will aber nicht!“ = verhaltensbedingte Kündigung

„Ich will besser arbeiten, kann aber nicht!“ = personenbedingte Kündigung

Wie bereits gesagt, sind beide Kündigungen für den Arbeitgeber sehr schwer durchsetzbar, was aber vielen Arbeitgebern nicht bewusst ist.

Anwalt Martin – Rechtsanwalt