Kostenerstattung
BAG: Keine Kostenpauschale bei Verzug des Arbeitgeber über € 40!
Der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder nicht rechtzeitig. In der Vergangenheit hat der Arbeitnehmer neben dem ausstehenden Lohn auch die Kostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von € 40,00 für jede Verspätung geltend gemacht. Ob dies rechtmäßig ist, war lange Zeit umstritten. Die Mehrzahl der Arbeitsgerichte/ Landesarbeitsgerichte (z.B. LAG Köln/ LAG Düsseldorf) hielten die Kostenpauschale auch auf das Arbeitsverhältnis für anwendbar. Das Bundesarbeitsgericht aber nicht.
§ 288 Abs. 5 BGB
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Das Problem für den Arbeitgeber war bisher, dass für jede Verspätung bei der Lohnzahlung oder nicht vollständigen Zahlung einer sonstigen Forderung des Arbeitnehmer die Pauschale 1 x jeweils geltend gemacht wurde.
Diese Problematik ist nun vom Tisch.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (8. Senat)
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18) hat nun entschieden, dass die Schadenpauschale aufgrund der Sonderregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht geltend gemacht werden kann.
§ 12a ArbGG Kostentragungspflicht
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.
der Sachverhalt zur Schadenpauschale – € 40 beim BAG
Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber auf Zahlung rückständiger Besitzstandszulagen für die Monate Mai bis September 2016 in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er vom Arbeitgeber wegen Verzugs mit der Zahlung der Besitzstandszulage für die Monate Juli bis September 2016 die Zahlung von drei Pauschalen à 40,00 Euro – also insgesamt € 60,00 – nach § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Der Arbeitnehmer hat die Ansicht vertreten, dass § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar sei.
Vorinstanzen entschieden hier für den Arbeitnehmer
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 Sa 284/17) gaben dem Arbeitnehmer recht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied hier anders und führte dazu in seiner Pressemitteilung vom 25.09.18 Nr. 46/18 aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Anmerkung:
Die Entscheidung beendet nun ein oft diskutiertes Thema mit erheblicher praktischer Relevanz. Mit Sicherheit dürften nicht wenige Arbeitgeber zur Zahlung der Verspätungspauschale in den Vorinstanzen verurteilt worden sein und haben dies auch so hingenommen. Durch die Entscheidung des BAG ist diese Thematik nun beendet und zeigt, dass es manchmal besser ist nicht alle Entscheidungen hinzunehmen, solange die Problematik vom BAG nicht geklärt ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Berlin Marzahn- Hellersdorf
Wer muss die Arbeitskleidung (Arbeitsschutzkleidung) des Arbeitnehmers bezahlen?
In vielen Branchen trägt der Arbeitnehmer Arbeitskleidung, die typisch für den jeweiligen Berufes ist (Bäcker, Schornsteinfeger, Feuerwehrmann, Fleischer). Darüber hinaus ist es auch völlig normal, dass Arbeitnehmer im gewerblichen Branchen Arbeitskleidung tragen bzw. sogar Arbeitsschutzkleidung tragen oder tragen müssen.
Es stellt sich dann die Frage, wer für die Kosten der Arbeitskleidung aufkommen muss.
Welcher Grundsatz gilt bei der Kostentragung für die Arbeitskleidung?
Der Grundsatz ist der, dass der Arbeitnehmer die Kosten seiner Arbeitskleidung zu tragen hat. Davon gibt es aber diverse Ausnahmen.
In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Arbeitskleidung gegenüber dem Arbeitgeber?
In folgenden Fällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Kosten für die Arbeitskleidung trägt bzw. wenn der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung angeschafft hat, dass dieser gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat.
- Arbeitgeber hat sich gegenüber dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zu Kostentragung verpflichtet oder
- ein einschlägiger Tarifvertrag regelt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers oder
- bei der Arbeitskleidung handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung (die Arbeitnehmer also zwingend benutzen muss) oder
- es handelt sich um typische Berufskleidung oder
- die Arbeitgeber bisher-ohne Vorbehalt-wenigstens dreimal die Arbeitskleidung für Arbeitnehmer auf eigene Kosten gestellt (so genannte betriebliche Übung)
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kosten der Arbeitskleidung zu tragen hat!
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer bereits die Kosten für die Arbeitskleidung gezahlt hat?
In diesem Falle der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB. Die Arbeitgeber muss also dem Arbeitnehmer die Kosten für die Anschaffung erstatten.
Ist eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an die Beschaffung der Arbeitsbekleidung möglich?
Möglich ist die schon, allerdings sind die Anforderungen daran recht hoch. Wenn der Arbeitgeber verwickelt ist die Kosten zu tragen, kann ich ohne weiteres diese Bindestrich auch nicht zum Teil-auf den Arbeitnehmer abwälzen, und schon gar nicht im „Kleingedruckten“ des Arbeitsvertrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist aber eine Kostenbeteiligung an der Arbeitskleidung des Arbeitnehmers möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung zu Beschaffung der Arbeitsschutzkleidung hinaus Vorteile anbietet und der Arbeitnehmer davon freiwillig Gebrauch macht.
Wer hat für die Reinigung der Arbeitskleidung aufzukommen?
Die Reinigungskosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Abweichende Vereinbarungen davon, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, sind in der Regel unwirksam. Vertragliche Reinigungspauschalen können unwirksam sein, wenn diese die Pfändungsschutzvorschriften umgehen.
Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsbekleidung nach Ende des Arbeitsverhältnisses behalten, wenn diese vom Arbeitgeber gestellt bzw. von diesem bezahlt wurde?
Grundsätzlich nicht. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbekleidung angeschafft hat, dann ist diese sein Eigentum, das eben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber wieder herauszugeben ist.
Gibt es zum Thema Arbeitsschutzkleidung eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes?
Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.2.2009, 9 AZR 676/07) hat im Jahr 2009 grundsätzlich zum Thema Arbeitskleidung (Berufskleidung, Pfändungsschutz, Aufrechnung) entschieden.
RA A. Martin
Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten des Arbeitgebers
Nach § 12 a Abs. 1 ArbGG ist sog. prozessuale Kostenerstattungsanspruch – also z.B. die Erstattung von Anwaltskosten – vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen. Vor dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) gilt dies jedoch nicht. Der Ausschluss der prozessualen Kostenerstattung wirkt sich aber auch auf den daneben existierenden materiellen Kostenerstattungsanspruch aus, der – obwohl dies § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht ausdrücklich regelt – ausgeschlossen ist, was aber dem Sinn und Zweck des § 12 a Abs. 1 ArbGG entspricht. So ist z.B. die Erstattung der Anwaltsgebühren im außergerichtlichen Bereich ausgeschlossen, auch wenn materiell-rechtlich ein Kostenerstattungsanspruch, z.B. basierend auf Verzug, vorliegt (z.B. der Arbeitgeber ist der Lohnzahlung im Verzug und wird vom Anwalt des Arbeitnehmers zur Zahlung aufgefordert).
Detektivkosten
Von diesem rechtlichen Hintergrund ausgehend, würde man meinen, dass eine Erstattung von Detektivkosten, die der Arbeitgeber z.B. für eine Überwachung eines Arbeitnehmers (z.B. bei Bestehen eines Diebstahl /Betrugsverdachts oder beim Verdacht auf „Krankfeiern“) ebenfalls ausgeschlossen ist. Dies sieht die Rechtsprechung – so auch das BAG (Entscheidung vom 3.12.1985 – AZR 277/84) – aber nicht so, was erstaunlich ist.
Danach sind Detektivkosten erstattungsfähig, wenn diese
- aufgrund eines konkreten Verdachts veranlasst und
- zur Vorbereitung des Rechtsstreits notwendig und sachdienlich waren und
- im Angemessenen Verhältnis zum Streitgegenstand stehen
Anwalt Martin