Insolvenz

BAG: Abfindung und Insolvenzverfahren

Gepostet am Aktualisiert am


Abfindung und Insolvenzverfahren

Wenn Arbeitnehmer eine Kündigung erhält und dagegen Klage einreicht, wird die Angelegenheit erheblich schwieriger, wenn zwischenzeitlich der Arbeitgeber in Insolvenz geht. Dass dies nicht nur ein theoretisches Problem ist, zeigt der nachfolgende Fall des Bundesarbeitsgericht. Dem Arbeitnehmer hat dies letztendlich die Abfindung gekostet.

der Fall des Bundesarbeitsgerichts

Dem Fall des Bundesarbeitsgericht lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers im Dezember 2014. Der Arbeitnehmer/ Kläger erhob dagegen Kündigungsschutzklage. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht kündigte die Beklagte/ Arbeitgeberin in einem an den Klägeranwalt vom Arbeitsgericht formlos übersandten Anwaltsschriftsatz vom 26. Januar 2015 den Hilfsantrag an, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (sog. Auflösungsantrag).

Sodann ging die Arbeitgeberin/ Beklagte in Insolvenz und das Verfahren wurde unterbrochen und dann gegen den Insolvenzverwalter als Beklagten weitergeführt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Juni 2016 stellte dann der Insolvenzverwalter auch den Auflösungsantrag „vom 26.01.2015“, den ja zuvor die Arbeitgeberin als Hilfsantrag angekündigt hatte.

Das Arbeitsgericht hatte sodann der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.558,75 Euro aufgelöst, die „zur Insolvenztabelle festgestellt wird“.

Dagegen (Einordnung der Abfindung zur Feststellung zur Insolvenztabelle, also als einfache Insolvenzforderung) richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. April 2017 – 4 Sa 329/16) hat die auf die insolvenzrechtliche Einordnung des Abfindungsanspruchs beschränkte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner Revision zum Bundesarbeitsgericht begehrt der klagende Arbeitnehmer weiterhin die Zahlung des Abfindungsanspruchs als Masseverbindlichkeit.

Er meinte, dass die Antragstellung des Insolvenzverwalters in der mündlichen Verhandlung die maßgebliche Handlung darstelle, auf der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit der Abfindungsanspruch beruhten. Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter den Standpunkt vertreten, sowohl die Kündigungserklärung als auch die erstmalige Einführung des Auflösungsantrags in den Prozess als maßgebliche Handlungen seien durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. März 2019 – 6 AZR 4/18) führt dazu in seiner Pressemitteilung vom 14.3.2019 mit der Nr. 13/19 aus:

Macht erst der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG rechtshängig und löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung nach § 10 KSchG eine Masseverbindlichkeit, die nach § 53 InsO vorweg zu berichtigen, also wie geschuldet in voller Höhe zu erfüllen ist. Das gilt auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist.

Mangels Zustellung hat nicht schon der Schriftsatz der späteren Insolvenzschuldnerin vom 26. Januar 2015, in dem der Auflösungsantrag angekündigt war, zu dessen Rechtshängigkeit geführt. Diesbezüglich war auch keine Heilung eingetreten. Den Auflösungsantrag als die für die insolvenzrechtliche Einordnung maßgebliche Handlung hat erstmals der beklagte Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 9. Juni 2016 rechtshängig gemacht (§ 261 Abs. 2 1. Alt. ZPO).

Anmerkung: Die insolvenzrechtliche Einordnung der Abfindung spielt hier eine erhebliche Rolle. Wäre die Abfindung eine einfache Masseverbindlichkeit (Tabelle) würde der Arbeitnehmer wohl kaum eine Zahlung oder nur einen unerheblichen Bruchteil davon erhalten. Wäre diese nach § 53 InsO vorab zu bedienen, würde er wohl die volle Summe erhalten.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

Reform: Keine Rückforderung von Arbeitslohn im Insolvenzfall mehr!

Gepostet am


Der Bundestag beschloss nun eine Reform der Insolvenzanfechtung. Dies soll für Arbeitnehmer mehr Schutz von gezahlten Arbeitslöhnen im Insolvenzfall gewährleisten.

Insolvenzanfechtung gezahlter Löhne

Nach der jetzigen Rechtslage war es dem Insolvenzverwalter möglich Lohn von Arbeitnehmer, die zuvor im Insolvenzbetrieb weitergearbeitet haben durch sog. Vorsatzanfechtung zurückzufordern. War nämlich der Lohn durch den Arbeitgeber verspätet ausgezahlt worden, so konnte der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Insolvenzverfahren nachträglich zurückgefordert werden.

Vorsatzanfechung nach § 133 Insolvenzordnung

Für sog. Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung (InsO), die sogar zehn Jahre zurückreichen kann, ist erforderlich, dass  der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz den Lohn gezahlt hat und der Arbeitnehmer Kenntnis davon hatte. Ob ein Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz (Gläubigerbenachteiligung) gehandelt hat und ein Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, kann dabei meist nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein wichtiges Indiz ist dabei die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Diese soll wohl dann schon vorliegen, wenn zuvor schleppenden oder verspäteten Gehaltszahlungen vorgelegen haben. Der Arbeitnehmer hätte aufgrund der verspäteten Lohnzahlung davon ausgehen können, dass der Betrieb in Schwierigkeiten ist, so die Argumentation. Dies hat nach früherer Rechtsprechung des BAG schon für die Vorsatzanfechtung ausgereicht.

neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorsatzanfechtung

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29. Januar 2014 – 6 AZR 345/12) die Vorsatzanfechtung dann später weiter dahingehend eingeschränkt, dass  die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht schon dann zu bejahen seien, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss auch dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin überprüft werden, so das BAG. Trotzdem besteht bis heute hier eine hohe Unsicherheit auf Arbeitnehmerseite. Der Arbeitnehmer, der seinen Betrieb auch in „schwierigen Zeiten“ unterstützen will, ist sich hier der Rückforderung des Lohnes weiterhin ausgesetzt.

Insolvenzverwalter kann u.U. Lohn zurückfordern

Der Insolvenzverwalter konnte – sofern die Voraussetzungen vorlagen – die Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer anfechten und so den Lohn zurückfordern, obwohl der Arbeitnehmer ja dafür gearbeitet hat. Dieses Ergebnis ist nicht hinnehmbar. Dies erkannte nun – nach Jahren – auch der Gesetzgeber.

Gesetzesänderung durch den Bundestag

Der Deutsche Bundestag hat nun nach langen Verhandlungen eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Mit dem Gesetz werden unter anderem Arbeitseinkommen künftig vor Rückforderungen im Insolvenzfall (Vorsatzanfechtung) geschützt. Die Vorsatzanfechtung mit der Folge der Rückzahlung Arbeitseinkommen soll danach nicht mehr möglich sein. Darüber hinaus soll die Zahlung des Arbeitseinkommens durch den Arbeitgeber generell als Bargeschäft gesetzlich gewertet werden, so dass ein Zugriff im Insolvenzverfahren auf den Lohn nicht mehr möglich ist.

Anmerkung:

Die Reform ist zu begrüßen. Der Arbeitnehmer darf nicht für sein Weiterarbeiten im Betrieb „bestraft“ werden-

Rechtsanwalt Andreas Martin

BAG: Anfechtung von Lohnzahlung ohne Gegenleistung an Ehefrau durch Insolvenzverwalter rechtmäßig.

Gepostet am


Die Ehefrau des Betriebsinhabers war von September 2003 bis Oktober 2009 in dessen Betrieb angestellt. Die Eheleute trennten sich und die Ehefrau/ spätere Beklagte wurde sei Anfang 2005 von der Arbeits vom Ehemann freigestellt. Sie erhielt aber trotzdem über Jahre den vereinbarten Lohn in Höhe von € 1.100 brutto pro Monat. Dafür erbrachte die Ehefrau /Beklagte keine Gegenleistung.

Über das Vermögen des Ehemanns wurde im Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter verlangte daraufhin die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts an die Ehefrau in Höhe von € 29.696,01.

Da keine außergerichtliche Zahlung der Ehefrau erfolgte, erhob der Insolvenzverwalter eine Zahlungsklage zum Arbeitsgericht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln gab der Berufung des Insolvenzverwalters statt.

Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Das BAG (Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 186/14 ) führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 65/15 aus:

Durch die Freistellung wurde der Inhalt des Arbeitsverhältnisses geändert. Die Eheleute waren sich darüber einig, dass die Beklagte für das Arbeitsentgelt keine Gegenleistung erbringen musste. Die Zahlungen nach der Freistellung erfolgten deshalb unentgeltlich.

……..

Nach § 134 Abs. 1 InsO können unentgeltliche Leistungen des Schuldners, die in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, ohne weitere Voraussetzungen angefochten werden.

Der Insolvenzverwalter konnte von daher – nach dem BAG war die Zahlung des Lohnes an die Ehefrau untentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO- wirksam die Lohnzahlungen des Ehemannes an die Frau anfechten und den Lohn zurückfordern.

Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

BAG: Abfindung im Kündigungsschutzverfahren steht dem Insolvenzverwalter des Arbeitnehmers zu

Gepostet am Aktualisiert am


Seit dem Jahr 2006 war bei einem Arbeitnehmer das Verbraucherinsolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Spandau eröffnet worden. Er hatte mit dem Antrag die Restschuldbefreiung beantragt und zukünftige Vergütungsansprüche an den Insolvenzverwalter abgetreten. Der Arbeitgeber wusste vom eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren.

Verbraucherinsolvenzverfahren und Vergleich vor dem Arbeitsgericht

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis gebenüber dem Arbeitnehmer und im Jahr 2008 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Berlin im Kündigungsschutzverfahren einen Abfindungsvergleich. Danach verpflichtete sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von € 7.000 an den Arbeitnehmer.

Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht

Die Zahlung erfolgte in monatlichen Raten in Höhe von € 1.000 auf das Konto der Ehefrau des Arbeitnehmers. Der Insolvenzverwalter war am Verfahren nicht beteiligt. Der Arbeitgeber zahlte letztendlich die volle Summe (€ 7.000) aus dem Vergleich.

Insolvenzverwalter macht Forderung gegen Arbeitgeber geltend

Im Jahr 2012 meldete sich der Insolvenzverwalter bei Gericht und beantragte die Umschreibung des Vergleiches (Protokolls) auf sich als Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Der Grund dafür war, dass der Insolvenzverwalter meinte, dass die Vergleichssumme dem Insolvenzverwalter zustehen würde.

Umschreibung des Vergleiches und Vollstreckungsklausel beantragt

Der Arbeitgeber legte Erinnerung gegen die Umschreibung und die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein.

Entscheidung des BAG über Rechtsnachfolge des Insolvenzverwalters

Das Verfahren landete letztendlich vor dem Bundesarbeitsgericht, welches dem Insolvenzverwalter Recht gab:

Das BAG (Beschluss vom 12.8.2014, 10 AZB 8/14) führte dazu aus:

 
a) Die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Titels, für den die Erteilung der Vollstreckungsklausel begehrt wird, unterliegt im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO keiner Überprüfung (BGH 29. Juni 2011 – VII ZB 89/10 – Rn. 21 mwN, BGHZ 190, 172). Deshalb könnte die Rüge mangelnder Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners zum Abschluss des Vergleichs der Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Diese wird von der Schuldnerin auch nicht erhoben.
14 
Unabhängig hiervon geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass der Insolvenzschuldner trotz laufenden Insolvenzverfahrens befugt war, sein Arbeitsverhältnis im Wege des Vergleichs gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Die Arbeitskraft des Schuldners und dessen Arbeitsverhältnis als solches gehören nicht zur Insolvenzmasse und unterfallen daher nicht dem Verfügungsverbot des § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners ist Ausdruck der eigenen Persönlichkeit, also kein Vermögensobjekt, und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Gleiches gilt für das Arbeitsverhältnis als solches. Die Entscheidung über eine Klage gegen eine Arbeitgeberkündigung und die Prozessführungsbefugnis verbleiben beim Insolvenzschuldner (vgl. insgesamt dazu: BAG 20. Juni 2013 – 6 AZR 789/11 – Rn. 15 ff. mwN; 5. November 2009 – 2 AZR 609/08 – Rn. 10 mwN). Daraus folgt, dass alleine dieser berechtigt ist, darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen er sein Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung im Wege des Vergleichs beendet. Eine Zustimmung des Treuhänders – auch wenn er die Funktion des Insolvenzverwalters nach § 313 Abs. 1 InsO in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung innehat – zu einem solchen Vergleichsschluss ist für die Wirksamkeit des Vergleichs nicht erforderlich. Daran ändert nichts, dass ein solcher Beendigungsvergleich typischerweise den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die dem Massebeschlag nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO unterliegt, beinhaltet. Die mittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse ist hinzunehmen. Andernfalls könnte das Recht des Schuldners, über seine Arbeitskraft selbst zu verfügen, durch den Treuhänder eingeschränkt werden (BAG 20. Juni 2013 – 6 AZR 789/11 – [zur Änderung des Arbeitsvertrags durch Annahme einer Änderungskündigung]; Reinfelder NZA 2009, 124, 127; ähnlich Mohn NZA-RR 2008, 617, 622; zweifelnd Hergenröder ZVI 2011, 1, 10).
15 
b) Der mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 23. April 2009 entstandene Abfindungsanspruch ist Teil der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO und unterlag mit seinem Entstehen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Antragstellers als Treuhänder nach § 313 Abs. 1 InsO aF.
16 
aa) Nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO erfasst das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, das der Insolvenzschuldner während des Verfahrens erlangt (sog. Neuerwerb). Dies gilt jedenfalls so lange, bis ihm Restschuldbefreiung erteilt wird (BGH 13. Februar 2014 – IX ZB 23/13 – Rn. 5 ff. mwN; vgl. auch seit 1. Juli 2014 § 300a InsO). Arbeitseinkommen fällt in die Insolvenzmasse, soweit es pfändbar ist. Die Pfändbarkeit bestimmt sich dabei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – nach §§ 850 ff. ZPO (BAG 20. Juni 2013 – 6 AZR 789/11 – Rn. 17 ff.). Zum Arbeitseinkommen iSv. § 850 ZPO gehören auch Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche Abfindungsansprüche, beispielsweise nach §§ 9, 10 KSchG, oder um vertraglich vereinbarte handelt (BAG 20. August 1996 – 9 AZR 964/94 – zu II 2 c der Gründe; BGH 11. Mai 2010 – IX ZR 139/09 – Rn. 11). Eine Abfindung ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung iSv. § 850i ZPO (vgl. umfassend Hergenröder ZVI 2006, 173); sie wird nicht als Gegenleistung für die in einem bestimmten Zeitraum erbrachte Arbeitsleistung geleistet (BAG 20. August 1996 – 9 AZR 964/94 – aaO). Um einen solchen Abfindungsanspruch geht es hier; dies steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Dass die Abfindung in mehreren Raten gezahlt wurde, ändert an ihrem Charakter als Einmalzahlung nichts. Einen Pfändungsschutzantrag nach § 850i ZPO hat der Insolvenzschuldner nicht gestellt, so dass der Abfindungsanspruch mit seinem Entstehen in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterlag.
17 
bb) Dass der Insolvenzschuldner bereits mit der Stellung des Insolvenzantrags gemäß § 287 Abs. 2 InsO seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an den Treuhänder abgetreten hatte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Da Restschuldbefreiung noch nicht angekündigt und das Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch nicht aufgehoben war, konnte diese Abtretung noch keine Wirkung entfalten (§§ 291, 289 Abs. 2 Satz 2 InsO aF). Maßgeblich war vielmehr ausschließlich der Insolvenzbeschlag des Abfindungsanspruchs nach § 35 Abs. 1 Alt. 2 InsO (BGH 3. Dezember 2009 – IX ZB 247/08 – Rn. 15, BGHZ 183, 258; HK-InsO/Waltenberger 7. Aufl. § 287 InsO aF Rn. 32 mwN).
18 
c) Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erst mit dem Abschluss des Vergleichs eingetreten, nicht bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
19 
aa) Voraussetzung für die Erteilung der Klausel nach § 727 ZPO ist, dass die Rechtsnachfolge bei Urteilen nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgt ist. Bei anderen Vollstreckungstiteln, denen kein Klageverfahren vorausging, ist maßgebender Zeitpunkt frühestens der ihrer Errichtung (allgM, vgl. zB Thomas/Putzo/Seiler § 727 ZPO Rn. 11). Gleiches gilt bei einem gerichtlichen Vergleich jedenfalls dann, wenn der in ihm geregelte vollstreckbare Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, der durch den Vergleich beendet wurde(BGH 9. Dezember 1992 – VIII ZR 218/91 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 120, 387).
20 
bb) Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) auf den Antragsteller als Treuhänder nach § 313 Abs. 1 InsO aF bestand das Arbeitsverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und der Schuldnerin noch. Ein Abfindungsanspruch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand dem Insolvenzschuldner zu diesem Zeitpunkt weder kraft Gesetzes noch kraft vertraglicher Vereinbarung zu. Die Verfügungsbefugnis über einen solchen Anspruch konnte daher auch nicht auf den Antragsteller übergehen. Ebenso wenig war ein solcher Abfindungsanspruch Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht Berlin(- 53 Ca 20268/08 -), vielmehr stritten die dortigen Parteien ausschließlich über die Wirksamkeit der Kündigung vom 28. November 2008. Deshalb konnte der Antragsteller die Forderung auf die Abfindung iHv. 7.000,00 Euro vor dem Wirksamwerden des Vergleichs noch nicht erworben haben (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: BGH 9. Dezember 1992 – VIII ZR 218/91 – zu II 1 b der Gründe, BGHZ 120, 387).
21 
cc) Der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen die Schuldnerin ist durch Abschluss des Vergleichs am 23. April 2009 entstanden. Erst durch die wirksame Verfügung des Insolvenzschuldners über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses kam es im Gegenzug zum Entstehen des Abfindungsanspruchs (vgl. zum Gegenseitigkeitsverhältnis: BAG 10. November 2011 – 6 AZR 357/10 – Rn. 18, BAGE 139, 376). Erst zu diesem Zeitpunkt hat damit auch der Antragsteller kraft Gesetzes (§ 35 Abs. 1 Alt. 2, § 80 Abs. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die nunmehr zur Masse gehörige Forderung erlangt und hat diese in Verwaltung zu nehmen (HK-InsO/Depré § 148 InsO Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es deshalb insoweit auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht an.

Die Entscheidung ist interessant und zeigt erneut, was alles – hier für den Arbeitgeber – vor dem Arbeitsgericht „schief laufen“ kann. Der Arbeitgeber, der ja bereits die Vergleichssumme gezahlt hatte, wird nun nochmals an den Insolvenzverwalter zahlen müssen,da er an den falschen Schuldner geleistet hat. Der Arbeitnehmer durfte den Vergleich schließen, das Geld / die Abfindung stand ihm aber dann nicht mehr zu. 

Rechtsanwalt Andreas Martin

BAG: Rückforderung von Lohnzahlungen des Arbeitgebers nach Insolvenzbeantragung

Gepostet am Aktualisiert am


Es kommt nicht gerade selten vor, dass der Arbeitgeber, der den Lohnanspruch des Arbeitnehmers nicht bedient, kurz vor der Insolvenz steht. Der Arbeitnehmer hat hier selten einen tieferen Einblick in die finanzielle Situation des Arbeitgebers und kann diese meist nur grob abschätzen.

Rückforderung bei Zahlungen nach Insolvenz

Zahlt der Arbeitgeber nach Beantragung der Insolvenz an den Arbeitnehmer noch Lohn und wird dann später das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen diese Zahlungen anfechten und den Lohn vom Arbeitnehmer zurückfordern. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor die Zwangsvollstreckung einleitet oder bereits mit der Vollstreckung droht und der Arbeitgeber aufgrund dieses Druckes zahlt.

Das Resultat ist, dass der Arbeitnehmer dann den Lohn an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss.  Dies ist ein Problem, wenn der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum kein Insolvenzgeld bekommen würde (weil z.B. mehr als 3 Monate Lohn ausstehen oder die Löhne länger als 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig waren). Zwar kann er nach der Anfechtung und Rückzahlung seine Forderung als Masseverbindlichkeit beim Insolvenzverwalter anmelden, allerdings kommt hierbei in den meisten Fällen nichts raus.

BAG-Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Sachverhalt (verkürzt):

Ein Arbeitnehmer (Baugewerbe) verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung von rückständigen Lohn. Es bestanden Lohnrückstände von November 2010 bis Februar 2011 (4 Monate). Mitte März 2011 – noch vor der Verhandlung – stellte der Arbeitgeber einen Antrag auf Insolvenz. Eine Woche später kam es zum Abschluss eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht. Ende Mai 2011 drohte der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung an und erwirkte ein vorläufiges Zahlungsverbot. Mitte Juli zahlte dann der Arbeitgeber die Nettolöhne für Dezember 2010 bis Februar 2011 an den Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 1.7.20111. Für die Monate Mai und Juni 2011 erhielt der Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Ende August 2011 wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser verlange vom Arbeitnehmer im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von € 3.584,52 und zwar die Nettolöhne, die der Arbeitgeber aufgrund der Vollstreckungsandrohung (aus dem Vergleich) gezahlt hatte. Die Anfechtung erfolgte nach Ablauf der Ausschlussfrist des BRTV-Bau.

Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.2.2014 – 10 AZR 367/13) gab dem Insolvenzverwalter Recht. Der Arbeitnehmer wurde verpflichtet die erhaltenen Löhne zurückzuzahlen. Das BAG sah kein Problem in der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist durch den Insolvenverwalter. Der Insolvenzveralter nahm die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung vor.

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO lautet:

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,

Hier fragt sich der Normalbürger natürlich, weshalb der Arbeitnehmer den Lohn – der ihm doch zusteht -zurückzahlen muss.

Dies beantwortet das BAG so:

Eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die mit dem gesetzgeberischen Willen im Einklang steht (BAG 31. August 2010 – 3 ABR 139/09 – Rn. 23), bereits dann vor, wenn der Schuldner während der „kritischen Zeit“ der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellen des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung leistet, um diese zu vermeiden. Unerheblich ist, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 466/12 – Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 – 6 AZR 736/09 – Rn. 12; BGH 18. Dezember 2003 – IX ZR 199/02 – zu I 2 a aa der Gründe, BGHZ 157, 242). Ein die Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbaren bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht allerdings noch nicht, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat (BGH 20. Januar 2011 – IX ZR 8/10 – Rn. 8).

Der Arbeitnehmer hätte hier die Vollstreckung nicht betreiben oder androhen dürfen, um sich nicht der Gefahr der Rückforderung auszusetzen. Dies ist leicht gesagt, da in solchen Situationen, der Arbeitnehmer meist keine Zahlung ohne Androhung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung erhält. Meist weiß er auch gar nichts vom Insolvenzantrag des Arbeitgebers.

RA A. Martin

BAG: Kündigungsschutzklage gegen Schuldner auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einigen Fällen zulässig

Gepostet am


Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.11.2013 – 6 AZR 979/11) hat entschieden, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens direkt zu richten ist, wenn dieser eine selbstständige Tätigkeit ausübt und der Insolvenzverwalter das Vermögen aus dieser Tätigkeit gem- § 32 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat.

Mit dem Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner fällt die Vewaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse ohne gesonderte Kündigung vom Insolvenzverwalter an den Schuldner zurück.

RA A. Martin

Endgültiges aus für Schlecker- Mitarbeiter!

Gepostet am


Bis zuletzt hatten die noch verbliebenen Schlecker Mitarbeiter auf eine Lösung und eine Übernahme durch einen Investor gehofft, nun haben sich alle Hoffnungen zerschlagen.  Eine Rettung der Drogeriemarktkette wird es nicht geben. Nun sollen auch die letzten verbliebenen Schlecker Mitarbeiter die betriebsbedingte Kündigung erhalten. Die Welt schreibt dazu „Schlecker ist Geschichte“.

Angeblich soll die hohe Zahl an Kündigungsschutzklagen – so der Insolvenzverwalter Geiwitz – der Grund für die fehlende Sanierungsübernahme gewesen sein, was aber bezweifelt werden kann. Wahrscheinlicher ist, dass es kein tragbares Konzept/ Finanzierung für die deutschen Schleckerfilialen gab.

Anwalt A. Martin

der Fall „Schlecker“ – wer stellt die Arbeitszeugnisse für die Mitarbeiter aus?

Gepostet am


Über den Insolvenzfall Schlecker hatte ich ja bereits mehrfach berichtet. Mittlerweile dürften die ersten Gütetermine in den Kündigungsschutzsachen anstehen. Es ist zu erwarten, dass die Schlecker-Anwälte wohl ähnliche Angebote an die klagenden Arbeitnehmer unterbreiten werden, so dass wohl auch die ersten Gütetermine von einigen Kollegen besucht werden, um zu sehen, was im eigenem Fall zu erwarten ist. Gerade bei großen Arbeitsgerichten, wie z.B.beim Arbeitsgericht Berlin, wird dies auch – schon aufgrund der Vielzahl der Fälle – möglich sein.

Arbeitszeugnis – Schlecker

Für die Arbeitnehmer, die nicht geklagt haben und deren Arbeitsverhältnisse von daher mit 3-Monatsfrist enden, stellt sich die Frage, wie und ob die Mitarbeiter an ein Arbeitszeugnis kommen.

Ausscheiden vor der Insolvenz

Scheidet der Mitarbeiter bereits vor der Insolvenz aus,dann hat der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis zu erstellen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, wenn er länger als 6 Monate beim Arbeitgeber tätig war.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Insolvenz

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss sich der Arbeitnehmer an den Insolvenzverwalter wenden, um das Arbeitszeugnis zu bekommen. Dieser nimmt die Arbeitgeberfunktionen wahr. In der Regel wird der Insolvenzverwalter (Geiwitz) aber sich für die Beurteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber und im Fall Schlecker an die Vorgesetzten des Arbeitnehmers wenden, da er in der Regel keine Kenntnis von der bisher erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat.

RA Martin

Kündigung durch vorläufigen Insolvenzverwalter?

Gepostet am


Wird ein vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter bestellt ( meist nachdem der Arbeitgeber die Insolvenz beantragt hat) , ordnet das Gericht oft Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Insolvenzmasse an. Die Frage ist dann, wer in dieser Phase zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer berechtigt ist.

Kündigungsrecht im vorläufigen Insolvenzverfahren

Im vorläufigen Insolvenzverfahren kann der obige Frage nach der Kündigungsbefugnis erst sicher beantwortet werden, wenn der Beschluss des Insolvenzgerichtes bekannt ist.

Beschluss des Insolvenzgerichts

In der Regel ist der Arbeitgeber weiter zur Kündigung berechtigt und nicht der vorläufige schwache Insolvenzverwalter. Allerdings muss der Insolvenzverwalter zur Wirksamkeit der Kündigungen zustimmen. Die Anordnung durch das Gericht, dass Verfügungen über das Vermögen des Arbeitgebers der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen, hat nämlich auch Einfluss auf das Kündigungsrecht, da nach herrschender Meinung (BAG, Entscheidung vom 10.10.2002, ZIP 1161). eine Verfügung über das Vermögen des Schuldners/ Arbeitgeber vorliegt. Die Zustimmungserklärung des Insolvenzverwalters  ist in urkundlicher Form (also wenigstens Schriftform) beizufügen, ansonsten kann diese nach § 182 Abs. 3 BGB durch den Arbeitnehmer zurückgewiesen werden.

Fazit: Der Arbeitgeber kann weiter kündigen; der vorläufige Insolvenzverwalter muss aber der Kündigung zustimmen.

Ausnahme: Wenn das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits mit Arbeitgeberfunktionen ausstattet, dann ist nur dieser zur Kündigung berechtigt.

Übrigens kann man als Arbeitnehmer auf dieser Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de überprüfen, ob über das Vermögen des Arbeitgebers bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Arbeitnehmer sollte sich bereits dann zwingend über den Erhalt des sog. Insolvenzgeldes informieren und ggfs. das Arbeitsverhältnis kündigen, denn erstattet werden max. 3 Monate an Arbeitslohn.

Anwalt Martin – Berlin-Marzahn

Kündigungsschutzklage im Insolvenzverfahren -wer ist zu verklagen?

Gepostet am


Ist der Arbeitgeber insolvent und ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt, kommt es nicht selten vor, dass im Insolvenzverfahren Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis gekündigt wird. Viele Arbeitnehmer sind dann verunsichert und wissen auch nicht so recht, wen man denn nun mittels Kündigungsschutzklage verklagen soll.

Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter

Die Kündigungsschutzklage muss den richtigen Beklagten bezeichnen. Falsch wäre es, wenn der Arbeitnehmer – oder dessen Rechtsanwalt – den Arbeitgeber verklagt. Der Insolvenzverwalter ist derjenige, der verklagt werden müsste. Kündigt der Insolvenzverwalter so muss die Kündigungsschutzklage gegen diesen erhoben werden. Dieser ist Partei kraft Amtes. Die Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber wäre von daher gegen den falschen Beklagten gerichtet und wahrt von daher auch die Klagefrist nach § 4 KSchG nicht.

Rubrumsberichtigung

Der Arbeitnehmer könnte dann allenfalls versuchen eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen. Dies wäre dann denkbar, wenn sich aus der Begründung der Kündigungsschutzklage ergibt, wer der richtige Klagegegner ist. Wenn aus der Begründung der Kündigungsschutzklage ersichtlich ist, dass der Insolvenzverwalter gekündigt hat oder nur dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dann kann eine Rubrumsberichtigung möglich sein (BAG in NJOZ 2003, 1200 ff.).

Rechtsanwalt Martin – Arbeitsrecht Berlin