Insolvenz des Arbeitgebers
BAG: Rückforderung von Lohnzahlungen des Arbeitgebers nach Insolvenzbeantragung
Es kommt nicht gerade selten vor, dass der Arbeitgeber, der den Lohnanspruch des Arbeitnehmers nicht bedient, kurz vor der Insolvenz steht. Der Arbeitnehmer hat hier selten einen tieferen Einblick in die finanzielle Situation des Arbeitgebers und kann diese meist nur grob abschätzen.
Rückforderung bei Zahlungen nach Insolvenz
Zahlt der Arbeitgeber nach Beantragung der Insolvenz an den Arbeitnehmer noch Lohn und wird dann später das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen diese Zahlungen anfechten und den Lohn vom Arbeitnehmer zurückfordern. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor die Zwangsvollstreckung einleitet oder bereits mit der Vollstreckung droht und der Arbeitgeber aufgrund dieses Druckes zahlt.
Das Resultat ist, dass der Arbeitnehmer dann den Lohn an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss. Dies ist ein Problem, wenn der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum kein Insolvenzgeld bekommen würde (weil z.B. mehr als 3 Monate Lohn ausstehen oder die Löhne länger als 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig waren). Zwar kann er nach der Anfechtung und Rückzahlung seine Forderung als Masseverbindlichkeit beim Insolvenzverwalter anmelden, allerdings kommt hierbei in den meisten Fällen nichts raus.
BAG-Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
Sachverhalt (verkürzt):
Ein Arbeitnehmer (Baugewerbe) verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung von rückständigen Lohn. Es bestanden Lohnrückstände von November 2010 bis Februar 2011 (4 Monate). Mitte März 2011 – noch vor der Verhandlung – stellte der Arbeitgeber einen Antrag auf Insolvenz. Eine Woche später kam es zum Abschluss eines Vergleichs vor dem Arbeitsgericht. Ende Mai 2011 drohte der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung an und erwirkte ein vorläufiges Zahlungsverbot. Mitte Juli zahlte dann der Arbeitgeber die Nettolöhne für Dezember 2010 bis Februar 2011 an den Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung des Arbeitnehmers zum 1.7.20111. Für die Monate Mai und Juni 2011 erhielt der Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Ende August 2011 wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser verlange vom Arbeitnehmer im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung von € 3.584,52 und zwar die Nettolöhne, die der Arbeitgeber aufgrund der Vollstreckungsandrohung (aus dem Vergleich) gezahlt hatte. Die Anfechtung erfolgte nach Ablauf der Ausschlussfrist des BRTV-Bau.
Urteil des BAG
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.2.2014 – 10 AZR 367/13) gab dem Insolvenzverwalter Recht. Der Arbeitnehmer wurde verpflichtet die erhaltenen Löhne zurückzuzahlen. Das BAG sah kein Problem in der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist durch den Insolvenverwalter. Der Insolvenzveralter nahm die Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung vor.
§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO lautet:
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
Hier fragt sich der Normalbürger natürlich, weshalb der Arbeitnehmer den Lohn – der ihm doch zusteht -zurückzahlen muss.
Dies beantwortet das BAG so:
Eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die mit dem gesetzgeberischen Willen im Einklang steht (BAG 31. August 2010 – 3 ABR 139/09 – Rn. 23), bereits dann vor, wenn der Schuldner während der „kritischen Zeit“ der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellen des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung leistet, um diese zu vermeiden. Unerheblich ist, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 466/12 – Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 – 6 AZR 736/09 – Rn. 12; BGH 18. Dezember 2003 – IX ZR 199/02 – zu I 2 a aa der Gründe, BGHZ 157, 242). Ein die Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbaren bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht allerdings noch nicht, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat (BGH 20. Januar 2011 – IX ZR 8/10 – Rn. 8).
Der Arbeitnehmer hätte hier die Vollstreckung nicht betreiben oder androhen dürfen, um sich nicht der Gefahr der Rückforderung auszusetzen. Dies ist leicht gesagt, da in solchen Situationen, der Arbeitnehmer meist keine Zahlung ohne Androhung oder Durchführung der Zwangsvollstreckung erhält. Meist weiß er auch gar nichts vom Insolvenzantrag des Arbeitgebers.
RA A. Martin
BAG: Kündigungsschutzklage gegen Schuldner auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einigen Fällen zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.11.2013 – 6 AZR 979/11) hat entschieden, dass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens direkt zu richten ist, wenn dieser eine selbstständige Tätigkeit ausübt und der Insolvenzverwalter das Vermögen aus dieser Tätigkeit gem- § 32 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben hat.
Mit dem Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner fällt die Vewaltungs- und Verfügungsbefugnis über die zu diesem Zeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnisse ohne gesonderte Kündigung vom Insolvenzverwalter an den Schuldner zurück.
RA A. Martin
Kündigung durch vorläufigen Insolvenzverwalter?
Wird ein vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter bestellt ( meist nachdem der Arbeitgeber die Insolvenz beantragt hat) , ordnet das Gericht oft Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Insolvenzmasse an. Die Frage ist dann, wer in dieser Phase zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer berechtigt ist.
Kündigungsrecht im vorläufigen Insolvenzverfahren
Im vorläufigen Insolvenzverfahren kann der obige Frage nach der Kündigungsbefugnis erst sicher beantwortet werden, wenn der Beschluss des Insolvenzgerichtes bekannt ist.
Beschluss des Insolvenzgerichts
In der Regel ist der Arbeitgeber weiter zur Kündigung berechtigt und nicht der vorläufige schwache Insolvenzverwalter. Allerdings muss der Insolvenzverwalter zur Wirksamkeit der Kündigungen zustimmen. Die Anordnung durch das Gericht, dass Verfügungen über das Vermögen des Arbeitgebers der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen, hat nämlich auch Einfluss auf das Kündigungsrecht, da nach herrschender Meinung (BAG, Entscheidung vom 10.10.2002, ZIP 1161). eine Verfügung über das Vermögen des Schuldners/ Arbeitgeber vorliegt. Die Zustimmungserklärung des Insolvenzverwalters ist in urkundlicher Form (also wenigstens Schriftform) beizufügen, ansonsten kann diese nach § 182 Abs. 3 BGB durch den Arbeitnehmer zurückgewiesen werden.
Fazit: Der Arbeitgeber kann weiter kündigen; der vorläufige Insolvenzverwalter muss aber der Kündigung zustimmen.
Ausnahme: Wenn das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits mit Arbeitgeberfunktionen ausstattet, dann ist nur dieser zur Kündigung berechtigt.
Übrigens kann man als Arbeitnehmer auf dieser Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de überprüfen, ob über das Vermögen des Arbeitgebers bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Arbeitnehmer sollte sich bereits dann zwingend über den Erhalt des sog. Insolvenzgeldes informieren und ggfs. das Arbeitsverhältnis kündigen, denn erstattet werden max. 3 Monate an Arbeitslohn.
Anwalt Martin – Berlin-Marzahn
Insolvenzgeld – was man wissen sollte!
Insolvenzgeld – was man wissen sollte!
– Anwalt Arbeitsrecht Berlin –
Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet, dann steht der Arbeitnehmer zunächst mit leeren Händen da. Er meist mehrere Monate ohne Lohn gearbeitet und gehofft, dass sein Arbeitsplatz erhalten bleibt. Was tun?
Hier einige wichtige Antworten und zum Thema Insolvenzgeld:
Was ist Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der BfA. Das Insolvenzgeld wird als Lohnersatzleistung für den nicht gezahlten Lohn durch den Arbeitgeber der letzten 3 Monate gezahlt, sofern der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, was bei der Insolvenz vermutet wird.
Wer zahlt das Insolvenzgeld aus?
Das Insolvenzgeld wird von der BfA gezahlt. Dabei ist dieses auf einen speziellen Antragsformular zu beantragen. Entsprechende Belege sind beizufügen.
Wann bekommt der Arbeitnehmer Insolvenzgeld?
Insolvenzgeld bekommt der Arbeitnehmer nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht gezahlt hat und dieser Insolvenz angemeldet hat oder der Betrieb faktisch stillgelegt ist (Betriebsstilllegung). Dies gilt auch für ausländische Insolvenzereignisse (Arbeitgeber im Ausland Insolvenz angemeldet).
Für welchen Zeitraum wird dem Arbeitnehmer das Insolvenzgeld gezahlt?
Das Insolvenzgeld wird dem Arbeitnehmer maximal für den Zeitraum der letzten 3 Monate ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber keinen Lohn für diesen Zeitraum gezahlt hat. Wenn der Arbeitnehmer schon zuvor aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, dann gilt eine Ausnahme. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall für den Zeitraum der letzten 3 Monate, ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Insolvenzgeld bekommen.
Wer erhält Insolvenzgeld?
Nur Arbeitnehmer erhalten Insolvenzgeld. Wer Arbeitnehmer ist, dass bestimmt sich danach, ob der arbeitende Person persönlich abhängige Arbeit verrichtet hat.
Muss das Insolvenzgeld vom Arbeitnehmer beantragt werden oder wird es automatisch gewährt?
Das Insolvenzgeld muss vom Arbeitnehmer beantragt werden. Wird es nicht beantragt, dann bekommt der Arbeitnehmer kein Geld von der Agentur für Arbeit. Für den Antrag ist ein spezielles Formular zu nutzen, welches man bei jeder Agentur für Arbeit bekommen kann. Der Arbeitnehmer muss glaubhaft machen, dass er noch ausstehenden Arbeitslohn zu bekommen hat (Lohnbescheinigungen beifügen).
Gibt es eine Frist für die Beantragung des Insolvenzgeldes für den Arbeitnehmer?
Ja, es gibt eine Frist. Diese beträgt 2 Monate ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Was ist, wenn man die Anmeldefrist aus Unkenntnis vom Insolvenzereignis versäumt hat?
Der Arbeitnehmer kann dann innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis von der Insolvenz den Antrag stellen, muss aber darlegen, weshalb er nichts vom Insolvenzereignis wusste.
Was wird von der Bundesangentur für Arbeit an den Arbeitnehmer gezahlt?
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt nur den Nettolohn und nicht den Bruttoarbeitslohn.
Anwalt Arbeitsrecht Berlin – A. Martin
Arbeitgeber in Insolvenz – was kann der Arbeitnehmer machen?
Arbeitgeber in Insolvenz – was kann der Arbeitnehmer machen?
Insolvenz ist wohl zurzeit des meist gefürchtete Wort der Arbeitnehmer. Leider ist gerade in den Medien die Insolvenz von Firmen ständig present. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, was bei der Insolvenz des Arbeitgebers geschieht.
1. Arbeitsverhältnis in der Insolvenz
Das Arbeitsverhältnis besteht zunächst trotz der Insolvenz weiter und wird nicht durch das Insolvenzverfahren beendet, § 108 InsO. Der Insolvenzverwalter hat zwar ein besonderes Kündigungsrecht muss aber erst davon Gebrauch machen. Bis dahin verbleibt es beim bisherigen Arbeitsverhältnis. Anstelle des Arbeitgeber tritt aber der Insolvenzverwalter, der mit der Bestellung als solcher die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt.
Eine Insolvenz muss nicht immer die Abwicklung und Zerschlagung der Firma und den Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge haben. In einigen Verfahren kann der Insolvenzverwalter die Firma auch an einen Interessenten veräußern.
2. der Arbeitslohnanspruch in der Insolvenz
Ausstehender Arbeitslohn vor der Insolvenz des Arbeitgebers wird für den Zeitraum der letzten 3 Monaten vor der Insolenz als Insolvenzgeld (nicht Insolvenzausfallgeld) von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Gezahlt wird als Insolvenzgeld nur der Nettobetrag des Arbeitslohnes. Es ist ein Antrag durch den Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld (2 Monate Frist) zu stellen. Die Sozialversicherungbeiträge zahlt die Bundesagentur für Arbeit selbst.
Ausstehender Arbeitslohn nach der Insolvenzeröffnung ist eine einfache Insolvenzforderung, die nicht besonders bevorzugt behandelt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer also während der Insolvenz, sollte er sich dessen bewusst sein und sich auf jeden Fall informieren. Häufig ist es aber so, dass der Insolvenzverwalter schon noch den vollen Lohn der Arbeitnehmer zahlen kann und zahlt. Man sollte sich aber trotzdem informieren.
3. Kündigung in der Insolvenz
In der Insolvenz kann der Insolvenzverwalter die Arbeitsverhältnisse mit dem Arbeitnehmern mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, § 113 InsO. Wichtig ist, dass sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, muss der Insolvenzverwalter dieses beachten. Das heisst, dass eine Kündigung des Insolvenzverwalters während der Insolvenz nicht ohne Weiteres wirksam sein muss. Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters durch Erhebung einer Kündigungssschutzklage wehren. Dies macht dann Sinn, wenn klar ist, dass die Gesellschaft des Arbeitgebers- mit weniger Belegschaft – weitergeführt werden soll. Die Kündigungsschutzklage richtet sich gegen den Insolvenzverwalter selbst und nicht gegen den Arbeitgeber.
Für den Insolvenzverwalter ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein außerordentlicher Kündigungsgrund, so dass eine Kündigung nur deshalb nicht außerordentlich möglich ist.
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin