Entfernungsklage
Was passiert, wenn die Befristung um einen Tag überschritten wird?
Viele Arbeitsverhältnisse werden befristet geschlossen. Die Befristung erfolgt dann fast immer ohne Sachgrund. Hier darf bis zu 2 Jahre ohne Grund befristet werden.
verspätet geschlossener Arbeitsvertrag
In der Praxis passieren hier aber oft Fehler. Ein häufiger Fehler besteht z.B. darin, dass der Arbeitnehmer zunächst zu arbeiten beginnt und dann der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird. Hier kommt dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.
falsche Verlängerung der Befristung
Weiter wird oft die Verlängerung der Befristung mit der Änderung von Arbeitsbedingungen verbunden. Auch damit ist die Befristung unwirksam.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Befristung um 1 Tag überschreitet, hat das LAG Düsseldorf entschieden.
Überschreitung des Befristungszeitraumes um einen Tag
Ein ehemaliger Anwalt wurde ab dem 5.9.2016 für 6 Monate (sachgrundlos) befristet beim Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingestellt.
In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Kläger eine Schulung in Nürnberg. Hierzu reiste der in Düsseldorf wohnhafte Arbeitnehmer/ Kläger im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 04.09.2016 an. Das BAMF erstattete dem Arbeitnehmer/Kläger die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 04.09.2016 auf den 05.09.2016.
Nach Qualifizierung zum „Entscheider“ arbeitete der Arbeitnehmer/ Kläger ab dem 21.01.2017 weiter.
Mit einer Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer/ Klägers bis zum 04.09.2018 verlängert.
Nach Ablauf dieser Befristung erhielt der Arbeitnehmer/ Kläger keine unbefristete Stelle mehr. Seine Bewerbung war erfolglos.
Daraufhin erhob der Kläger sog. Entfristungsklage (Befristungskontrollklage) auf Feststellung, dass seine Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 endete.
Der Kläger war mit der Klage erfolgreich und gewann letztendlich vor dem LAG Düsseldorf.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.04.2019 – 3 Sa 1126/18) führt dazu in seiner Pressemitteilung aus:
Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger ist unwirksam. Diese ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Diese Zeitdauer war hier um einen Tag überschritten, weil die Dienstreise am 04.09.2016 bereits Arbeitszeit war.
Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise wurde nicht in der Freizeit des Klägers, sondern bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 05.09.2016, sondern bereits am 04.09.2016 begonnen.
Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 03.09.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führt dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Anmerkung:
Laut dem LAG begann das Arbeitsverhältnis nicht, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, erst ab dem 5.9.2016, sondern schon durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Diese sieht das Gericht in den Antritt der Dienstreise am Sonntag den 4.9.2016. Dafür spricht eben auch, dass der Arbeitgeber genau diesen Tag auch bezahlt hat.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Klage auf Entfernung einer Abmahnung – muss man eine Frist beachten?
Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, fragt sich, ob er dagegen vorgehen soll und ob gegebenenfalls hier Fristen laufen.
Gegen die Abmahnung kann man mittels einer so genannten Entfernungsklage vor. vor. Die Klage ist gerichtet auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dies sollte aber nur auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Der beste Rat ist oft der, dass man gar nicht gegen die arbeitsrechtliche Abmahnung vorgeht.
In vielen Fällen ist es ratsam gegen die Abmahnung nicht sofort vorzugehen, sondern gegebenfalls abzuwarten. In einem Kündigungsschutzprozess muss nicht der Arbeitgeber-wenn es drauf ankommt-nachweisen, dass die Abmahnung rechtmäßig ist. Dieses für den Arbeitgeber umso schwerer, je länger der Sachverhalt zurückliegt.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer zum abwarten, stellt sich die Frage, ob gegebenfalls hier Fristen für den Arbeitnehmer laufen und dieser Gefahr läuft aus „formalen Gründen“ das Recht gegen die Abmahnung vorzugehen zu verlieren. Hier denkt man in erster Linie an so genannte Ausschlussfristen, die sich in vielen Manteltarifverträgen und auch in vielen Arbeitsverträgen finden. nach diesen Ausschlussfristen verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Frist zunächst schriftlich und später – bei Ablehnung durch den Arbeitgeber – gerichtlich geltend gemacht werden.
Zu beachten ist aber, dass das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, dass Ausschlussfristen hier nicht ablaufen können, denn es liegt ein Dauerverstoß des Arbeitgebers vor, wenn dieser eine unberechtigte Abmahnung in die Personalakte nimmt.
Rechtsanwalt Andreas Martin (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte?
Führt der Arbeitgeber über seine Arbeitnehmer eine Personalakte – wozu der gesetzlich nicht verpflichtet ist – dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte hat?
Personalakte – was ist das?
Unter dem Begriff „Personalakte“ versteht man in der Regel eine Sammlung des Arbeitgebers von Unterlagen (Urkunden/ Vorgänge) über einen Arbeitnehmer, die dienstliche und persönliche Informationen über den Arbeitnehmer enthalten, die in einem engen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.
Einsichtsrecht des Arbeitnehmers?
Der Arbeitnehmer hat ein grundsätzliches Einsichtsrecht in die vollständige Personalakte, welche der Arbeitgeber über ihn führt. Dabei es es unerheblich, wie groß der Betrieb ist oder um ein Betriebsrat besteht. Er muss die Einsicht nicht begründen.
Umgang der Einsicht?
Der Arbeitnehmer darf die vollständige Akte einsehen. Dies gilt auch für Nebenakten. Verschlüsselte Daten sind ihm dabei zugänglich zu machen. Sind technischer Geräte notwendig, ob die Informationen einzusehen (Mikrofilm/ Computerdaten) so sind im die Lesegeräte zur Verfügung zu stellen.
Darf der Arbeitnehmer sich Kopien der Akte machen?
Der Arbeitnehmer darf sich Notizen zu den Informationen machen, die in der Personalakte stehen. Ein Recht auf Aushändigung von Fotokopien besteht jedoch nicht. Das Abfotografieren dürfte aber zulässig sein, da hier keine Betriebsmittel des Arbeitgebers beansprucht werden müssen.
Akteneinsicht – zu welcher Zeit?
Die Personalakte darf der Arbeitnehmer während der betriebsüblichen Arbeitszeit einsehen. Insoweit besteht ein Anspruch. Außerhalb der Arbeitszeiten muss der Arbeitgeber keine Akteneinsicht gewähren.
Darf der Arbeitgeber die Einsicht davon abhängig machen, dass eine dritte Person / der Arbeitgeber selbst anwesend ist?
Ja, der Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass ein Dritter oder er selbst bei der Einsicht anwesend ist, um sicherzustellen, dass keine Aktenteile oder die Akte selbst z.B. vernichtet oder mitgenommen werden.
Darf der Arbeitnehmer jemanden hinzuziehen?
Besteht ein Betriebsrat im Betrieb hat der Arbeitnehmer das Recht gem. § 83 BetrVG , dass ein Betriebsratsmitglied bei der Akteneinsicht anwesend ist.
unrichtige Personalakte – was nun?
Der Arbeitnehmer hat bei unrichtiger Personalakte einen Berichtigungs./Entfernungsanspruch. So kann er z.B. vor dem Arbeitsgericht die Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (sog. Entfernungsklage). Darüber hinaus kann er auch selbst verlangen, dass der Arbeitgeber eine Erklärung des Arbeitnehmers zu Vorgängen in die Personalakte aufnimmt (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
RA A. Martin
Streitwert bei Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren möchte, kann eine sog. Entfernungsklage zum Arbeitsgericht erheben. Meist am Ende des Verfahrens setzt das Gericht den Streitwert fest oder gibt eine sog. Absichtserklärung zum Streitwert ab (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin üblich).
Der Streitwert spiel bei der Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren eine Rolle. Es kommt oft zu Streitwertbeschwerden, da die beteiligten Anwälte – nicht selten zu recht- meinen, dass der Streitwert zu niedrig vom Arbeitsgericht angesetzt wurde.
Die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst anzugeben. Folgen mehrere Abmahnungen kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung mit einem Monatsverdienst brutto und jede weitere mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten.
Das LAG Berlin-Brandenburg geht bei mehrere Abmahnungen maximal von einem Quartalsverdienst, wie bei einer Kündigungsschutzklage aus.
Das LAG Sachen-Anhalt (Beschluss vom 25.1.13, 1 Ta 169/12) meint, dass von der obigen Regel aber abzuweichen sei, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (einheitlicher Lebenssachverhalt). Hier meint das LAG, dass die Folgeabmahnungen dann auch mit weniger als mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten seien.
Überzeugend klingt dies nicht. Zum einen stellen sich nicht unerhebliche Abgrenzungsprobleme. Auch dürfte es der Normalfall sein, dass der Arbeitnehmer gegen mehrere Abmahnungen vorgeht, die zeitlich eng beieinander liegen; dies soll ja gerade die Grundregel sein.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin
Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
Der Arbeitnehmer hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht einen Anspruch Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte (§§ 242, 1004 BGB). Gilt dies auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entfernungsklage
Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, dann besteht zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, da der Arbeitnehmer ja nicht mehr dort arbeitet und keine „arbeitsrechtlichen Nachteile“ mehr von der Abmahnung ausgehen. Eine Kündigung des alten Arbeitsverhälnisses ist ja dann nicht mehr möglich. Eine Entfernungsklage hätte also kaum Erfolg.
Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer – und dies muss er darlegen und ggfs. nachweisen- noch nachteilige Folgen von der Abmahnung auch für die neue Arbeitsstelle ausgehen(z.B. wenn die Abmahnung dort bekannt ist und negative Folgen drohen). Solche Fälle werden aber in der Praxis selten vorkommen.
Anwalt A. Martin
Klage auf Entfernung einer Abmahnung (Entfernungsklage) und Prozesskostenhilfe
Es kommt häufig vor, dass der Arbeitnehmer, der eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, mit dieser nicht einverstanden ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit eine Entfernungsklage – also eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben – oder abzuwarten und im Rahmen einer späteren Kündigung und Kündigungsschutzklage die Abmahnung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen (siehe Artikel: „Wie kann der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung vorgehen?„).
Prozesskostenhilfe (PKH) bei Entfernungsklage
Viele Arbeitnehmer haben das Problem, dass sie den Arbeitsrechtsstreit aus eigenen Mitteln nicht finanzieren können und auch keine Rechtsschutzversicherung (für Arbeitsrecht) haben, die in der Sache eintritt. Als einzige realistische Finanzierungsmöglichkeit des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht bleibt daher ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (häufig auch falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet). Dafür muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Hierfür ist ein entsprechendes Formular vom Arbeitnehmer auszufüllen und mit Belegen zu versehen. Der Anwalt stellt dann in der Regel den Antrag auf Prozesskostenhilfe und reicht das Formular nebst Anlagen ein. Weiter müssen Erfolgsaussichten in der Sache bestehen. Weiter darf kein sog. Mutwilligkeit vorliegen.
die Mutwilligkeit und die Abmahnung
In den meisten Fällen ist die Voraussetzung der „Mutwilligkeit“ kein Problem und der Rechtsanwalt schreibt dazu nur einen Satz und das war´s. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine „sinnlose Klage“ einreicht also gerichtlich einen Anspruch verfolgt, den ein „normal denkender Mensch“ nicht mit einer Klage verfolgen würde. Mutwilligkeit kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sofort Klage einreicht, obwohl ein vernünftig denkender Mensch zuvor den Arbeitgeber außergerichtlich auffordern würde. So ist dies auch bei der Abmahnung ohne vorherige außergerichtliche Aufforderung.
Abmahnung und vorherige Aufforderung auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Beauftragt der Arbeitnehmer sofort einen Rechtsanwalt auf Erhebung einer Entfernungsklage gegen den Arbeitgeber ohne zuvor den Arbeitgeber außergerichtlich zur Entfernung aufgefordert zu haben, dann wird in der Regel vom Arbeitsgericht angenommen, dass ein gleichzeitig gestellter PKH – Antrag negativ zu bescheiden wäre, da Mutwilligkeit vorliegt.
Es sind hier aber Ausnahmen denkbar und zwar in den Fällen, wo es bloße Förmelei wäre den Arbeitgeber nochmals außergerichtlich aufzufordern, da klar ist, dass er die Abmahnung nicht entfernen wird (so LAG Hamm – Beschluss vom 10.11.10, AZ 4 Ta 172/10). Dies wäre dann eine Ausnahme von der Regel. Aus Erfahrung weiß ich, dass Arbeitnehmer ihren Fall manchmal unter der für sie günstigeren Ausnahme subsumieren und nicht unter der Regel. Der Grundsatz bleibt von daher die außergerichtliche Aufforderung. In Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
Was ist eine Entfernungsklage?
Erhält der Arbeitnehmer eine Abmahnung des Arbeitgebers möchte er meist sofort dagegen vorgehen und Klage erheben. Diese Klage wird als Entfernungsklage bezeichnet.
Eine Entfernungsklage ist also:
die Klage eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte zum Arbeitsgericht. Siehe dazu z.B. die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin vom 5.01.2007.
Ob es taktisch sinnvoll ist gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen, ist eine andere Frage. In vielen Fällen bietet es sich an eine Stellungnahme zu Personalakte des zu schreiben und nicht gerichtlich gegen die Abmahnung vorzugehen. Das Problem ist nämlich, dass ein gerichtliches Vorgehen den Nachteil hat, dass der Arbeitgeber dann im Gerichtsverfahren die Problematik gegebenfalls einer fehlerhaften Abmahnung sieht und entsprechende Beweise sammeln, da Sachverhalt meistens lang her ist.
nämlich, dass ein gerichtliches Vorgehen den Nachteil hat, dass der Arbeitgeber dann im Gerichtsverfahren die Problematik gegebenfalls einer fehlerhaften Abmahnung sieht und entsprechende Beweise sammelt.
Ob eine solche Entfernungsklage notwendig bzw. sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Ich verweise auf den Artikel: „Wie kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen?„.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin – Anwalt Martin