Arbeitsschutz
Neue Arbeitsschutzstandards für Corona-Schutz am Arbeitsplatz!
neue Regelungen zum Schutz vor Corona am Arbeitsplatz

Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat gestern (16.4.2020) gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Dr. Stefan Hussy, den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt.
Im Arbeitsschutzstandard COVID 19 sind neue Regelungen zur Sicherheit und Gesundheitsschutz gefasst worden. In Zeiten der Corona-Pandemie soll – so die Pressemitteilung des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) vom 16.4.2020 – soll dem Arbeitsschutz eine zentrale Rolle zukommen.
Beim nun geplanten „Hochfahren der Wirtschaft“ nach der Quarantäne mit Betriebsschließungen sollen konkrete Arbeitsschutzregeln den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gewährleisten.
Zu diesen neuen Regelungen zählen kurz zusammengefasst unter anderem:
- ein Sicherheitsabstand von 1,5 m am Arbeitsplatz
- Einschränkung des direkten Kontakt der Arbeitnehmer
- Grundsatz: „Niemals krank zur Arbeit„
- zusätzlicher Schutz bei direktem Kundenkontakt
- zusätzliche Hygienemaßnahmen
- arbeitsmedizinische Vorsorge
- betriebliche Pandemievorsorge
- Grundsatz: „Gesundheit geht vor„
Die Corona (SARS-CoV-2)-Pandemie trifft das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben gleichermaßen, Beschäftigte und Nichtbeschäftigte. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
neue Regelungen zum Schutz vor Corona am Arbeitsplatz
Bundesweite klare und verbindliche Standards im Arbeitsschutz sind das Ziel des obigen Maßnahmenkatalogs (Arbeitsschutzstandard COVID 19).
Dazu soll:
Ein betrieblicher Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2 beschreibt, soll den Menschen die notwendige Sicherheit geben, ihre Arbeit wieder aufzunehmen.
wichtige Fragen zum Arbeitsschutzstandard COVID 19
Welche Grundsätze hat der neue Arbeitsschutz? Welche Regelungen hat der neue Arbeitsschutzstandard Covid 19? Wer muss die Arbeitsschutzmaßnahmen durchsetzen? Wo findet man den Originaltext des Arbeitsschutzstandards? Was muss der Arbeitgeber nun konkret unternehmen? Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung der Vorgaben? Darf der Arbeitnehmer bei Nichtbeachtung die Arbeit verweigern? Hilfe im Arbeitsrecht?Grundsätze des neuen Arbeitsschutzes
Nach den Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geltend beim neuen Arbeitsschutz zwei Grundsätze:
im Zweifel gilt Maskenpflicht
Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
Kranke bleiben zu Hause
Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.
Achtung
Auf keinen Fall sollen Arbeitnehmer krank zur Arbeit erscheinen. Solche erkrankten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber sofort nach Hause schicken!
Regelungen-Arbeitsschutzstandard COVID 19
Die neuen Arbeitsschutzregelungen im Arbeitsschutzstandard Covid 19 sehen diverse Verbesserungen des Arbeitsschutzes des einzelnen Arbeitnehmers am Arbeitsplatz vor.
Ob diese Regelungen in der Praxis tatsächlich so umsetzbar sind, bleibt abzuwarten.
Folgende Regelungen sollen nun von Arbeitgebern eingehalten werden:
Arbeitsplatzgestaltung – Mindestabstand ExpandMitarbeiter im Betrieb sollen einen Mindestabstand von 1,5 Meter voneinander einhalten. Dieser Mindestabstand gilt auf jeden Fall für die räumliche Trennung der Arbeitsplätze der Arbeitnehmer.
Wo dies auch durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Transparente Abtrennungen sind bei Publikumsverkehr und möglichst auch zur Abtrennung der Arbeitsplätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand zu installieren.
Bei Büroarbeit soll das Home-Office die erste Wahl der Arbeitsplatzgestaltung sein.
Sanitär – und Pausenräume ExpandDer Arbeitgeber muss im Betrieb – insbesondere in Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume – hautschonende Flüssigseife und Handtuchspender zur Reinigung der Hände der Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
Türklinken sollen regelmäßig gereinigt werden.
Für Betriebskantinen und Pausenräume gilt:
In Pausenräumen und Kantinen ist ausreichender Abstand sicherzustellen, z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen. Es ist darauf zu achten, dass möglichst keine Warteschlangen bei der Essensaus- und Geschirrrückgabe sowie an der Kasse entstehen. Ggf. sind die Kantinen- und Essensausgabezeiten zu erweitern. Als Ultima Ratio sollte auch die Schließung von Kantinen erwogen werden.
Sicherheitsabstände in Räumen Expand
Es soll sichergestellt werden, dass z.B. auf Treppen, Türen, Fluren und Aufzügen der obige Sicherheitsabstand (1,5 m) gewährleistet ist.
Insbesondere an Orten, wo mit Personenansammlungen im Betrieb zu rechnen ist, sollen zur Einhaltung der Schutzabstände auf Flächen (Boden) Markierungen angebracht werden.
Solche Orte sind erfahrungsgemäß z.B.
- vor Zeiterfassungsgeräten
- in der Kantine/ Essenausgabe
- vor der Werkzeug – und Materialausgabe
- vor Fahrstühlen
- Umkleideräume
- Duschen/ Waschräume
Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, sind alternative Maßnahmen (Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen) zu treffen.
Schichtpläne und Arbeitszeit Expand
In fast jedem Betrieb kommt es in der Regel zur gemeinsamen Nutzung von Räumen kommen. Die Anzahl der Arbeitnehmer – abhängig von der Raumgröße – sollte hier begrenzt werden.
Als Möglichkeit dazu bietet sich der Schichtbetrieb an.
Dabei sollte beachtet werden, dass möglichst immer dieselben Arbeitnehmer in einer Schicht (kleine feste Teams) arbeiten, um eine breite Ansteckung von dem Corona-Virus der Belegschaft zu verhindern.
Belüftung von Räumen ExpandBei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter (z. B. bei Zeiterfassung, in Umkleideräumen, Waschräumen und Duschen etc.) kommt.
Die Räume in denen sich Menschen aufhalten, sollen regelmäßig gelüftet werden.
Für Lüftungsanlagen (RLT) gilt:
Das Übertragungsrisiko über RLT ist insgesamt als gering einzustufen. Von einer Abschaltung von RLT insbesondere in Räumen, in denen Infizierte behandelt werden oder mit infektiösen Materialien hantiert wird, wird abgeraten, da dies zu einer Erhöhung der Aerosolkonzentration in der Raumluft und damit zur Erhöhung des Infektionsrisikos führen kann.
Kundenkontakte außerhalb des Betriebs Expand
Auch bei Kundenkontakten außerhalb des Betriebs (Außendienstmitarbeiter/ Handwerker etc) soll der Mindestabstand (dann zum Kunden) von 1,5 m eingehalten werden.
Teamarbeit ExpandArbeiten mehrere Personen als Team zusammen (z.B. Handwerker) soll der Arbeitgeber prüfen, ob dies nicht auch einzeln möglich ist. Wenn nicht, sollen kleine, feste Teams aus 2 bis 3 Personen gebildet werden.
Monteure ExpandDie obigen Ausführungen gelten auch für Monteure.
Werkzeug und Arbeitsmittel ExpandAuch bei Zusammenarbeit mehrerer Beschäftigter, z.B. in der Montage, sollte der Mindestabstand zwischen Beschäftigten von 1,5 m gewährleistet sein.
Darüber hinaus sollen Werkzeuge und Arbeitsmittel in der Regel nur von einer Person verwendet werden.
Wenn dies nicht möglich ist,
- sollen diese vor Übergabe gereinigt werden
- notfalls nur mit Schutzhandschuhe verwende werden
Tragzeitbegrenzungen (Schutzkleidung/ Handschuhe) sollen getroffen werden.
Arbeits- und Schutzkleidung ExpandSowohl die normale Arbeitskleidung und die gegebenenfalls vorhanden persönliche Schutzausrüstung (PSA) des Arbeitnehmers sind getrennt von der Alltagskleidung des Arbeitnehmers aufzubewahren.
Eine regelmäßige Reinigung hat zu erfolgen.
Notfalls ist dem Arbeitnehmer das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zu Hause zu gestatten.
Zutritt zum Betriebsgelände ExpandWenn ausgeschlossen ist, dass zusätzliche Infektionsrisiken und/oder Hygienemängel (z. B. durch Verschmutzung) entstehen und hierdurch zugleich innerbetriebliche Personenkontakte vermieden werden können, ist den Beschäftigten das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung zuhause zu ermöglichen.
Der Arbeitgeber soll den Zutritt von betriebsfremden Personen (natürlich nicht Kunden) möglichst beschränken, um Ansteckungsrisiken mit dem Corona-Virus durch betriebsfremde Personen zu verhindern.
betriebliche, gemeinsame Fahrten ExpandKontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren.
Betriebsfremde Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.
Die vorstehenden Ausführungen (Team) gelten auch für gemeinsame Fahrten im Betriebsfahrzeugen. Zunächst soll aber immer geprüft werden, ob die gemeinsamen Fahrten notwendig sind. Das gleichzeitige und Nutzung nacheinander von Firmenfahrzeugen ist zu vermeiden.
Andernfalls sind möglichst kleine, feste Teams (z.B. 2 bis 3 Personen) vorzusehen, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren.
Ausstattung von Firmenfahrzeugen Expand
Firmenfahrzeuge sollen mit Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion und mit Papiertüchern und Müllbeuteln ausgestattet werden.
Kurierfahrer, Lieferdienste, Landwirtschaft ExpandAuch bei der Nutzung von Fahrerzeugen (nacheinander) durch mehrere Fahrer – z.B. durch Kurierfahrer, Post, Lkw-Fahrer oder in der Landwirtschaft – sind die vorstehenden Standards zu beachten. Hier gilt auch, dass die Fahrer eines Fahrzeugs nicht beliebig wechseln sollen, sondern feste Nutzung festgelegt werden sollen.
Fahrten zur Materialbeschaffung bzw. Auslieferung sind nach Möglichkeit zu reduzieren, Tourenplanungen sind entsprechend zu optimieren.
Die Innenräume der Fahrzeuge sollen regelmäßig gereinigt bzw. desinfiziert werden.
Bei Transport- und Lieferdiensten sind bei der Tourenplanung Möglichkeiten zur Nutzung sanitärer Einrichtungen zu berücksichtigen, da wegen der aktuellen Schließung vieler öffentlich zugänglicher Toiletten und Waschräume Handhygiene nur eingeschränkt möglich ist.
Dienstreisen Expand
Dienstreisen und Konferenzen sollen auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Als Alternative sollen Videokonferenzen geführt werden, falls möglich.
Sammelunterkünfte ExpandSind Präsenzveranstaltungen unbedingt notwendig, muss ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern gegeben sein.
Auch bei der Unterbringung von Arbeitnehmer sind möglichst kleine, feste Teams festzulegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams sollen eigene Gemeinschaftseinrichtungen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume) bekommen, um zusätzliche Belastungen durch schichtweise Nutzung und notwendige Reinigung zwischen den Nutzungen durch die einzelnen Teams zu vermeiden.
Eine Mehrfachbelegung von Schlafräumen ist grundsätzlich nur für Partner bzw. enge Familienangehörige statthaft.
Es sind zusätzliche Räume zur frühzeitigen Isolierung infizierter Personen vorzusehen.
Homeoffice Expand
Arbeitnehmer, die normalerweise im Büro arbeiten, sollen in der Regel – sofern dies möglich ist – im Homeoffice arbeiten. Dies soll vor allem dann vom Arbeitgeber praktiziert werden, wenn dieser den Mindestabstand von 1,5 am Arbeitsplatz nicht gewährleisten kann.
Fiebermessung bei Verdacht ExpandHomeoffice kann auch einen Beitrag leisten, Beschäftigten zu ermöglichen, ihren Betreuungspflichten (z.B. Kinder oder pflegebedürftige Angehörige) nachzukommen.
Sofern es im Betrieb sog. Verdachtsfälle auf eine COVID-19-Erkrankung oder eine Infizierung gibt, sollen diese möglichst zügig aufgeklärt werden.
Anzeichen für eine Infektion mit dem Coronavirus können sein:
- Fieber
- Atemnot
- Husten
Der Arbeitgeber soll im Betrieb von daher möglichst eine kontaktlose Fiebermessung ermöglichen.
Arbeitnehmer bei Verdacht nach Hause schicken ExpandSofer ein Arbeitnehmer die obigen Symptome für eine Covid19- Erkrankung/ Infizierung aufweist, muss der Arbeitgeber
- die Arbeitnehmer sofort auffordern das Betriebsgelände zu verlassen
- diesen nach Hause schicken
Bis eine ärztliche Abklärung des Verdachts erfolgt ist, ist von Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten auszugehen.
Der Arbeitnehmer sollte sich umgehend telefonisch bei einem Arzt zur Abklärung seiner Erkrankung melden.
Gefährdungsbeurteilung ExpandDer Arbeitgeber sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und wo möglich Kunden) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht.
Die Corona-Krise führt zu kann zu diversen psychischen Belastungssituationen beim Arbeitnehmer führen, insbesondere durch
- Konflikte mit Kollegen
- Konflikte mit Kunden
- hohe Arbeitsintensität
- Angst vor Ansteckung
Dies sollte vom Arbeitgeber beobachtet (Gefährdungsbeurteilung) werden und entsprechende Gegenmaßnahmen (Pausen/ Schicht) getroffen werden.
Achtung
Die obigen Regelungen sind teilweise auslegungsbedürftig und oft auch als Sollvorschriften formuliert. Dies macht die Umsetzung in der Praxis schwieriger.
Durchsetzung des Arbeitsschutzes
Die neuen Arbeitsschutzregelungen zur Abwehr von Covid19-Erkrankungen am Arbeitsplatz richten sich an die Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber hat sich dabei von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen sowie mit den betrieblichen Interessensvertretungen abzustimmen.
Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Achtung
Gerade bei Fragen der Übertragbarkeit des Corona-Virus sollte der Arbeitgeber zudem die bisherigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) beachten.
Downoad – Originaltext SARS-des CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Den Originaltext des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie zum download hier.
Hinweis
Arbeitgeber sollen nun bereits anfangen entsprechende Schutzmaßnahmen im Betrieb vorzunehmen.
Umsetzung der Maßnahmen durch den Arbeitgeber
Der Arbeiter ist verpflichtet – zumindest in Kürze – die obigen Maßnahmen umzusetzen.
Der Arbeitgeber sollte Maßnahmen zur Gewährleistung des Sicherheitsabstandes der Arbeitsplätze treffen, dazu sind notfalls die räumlichen Abstände der Arbeitsplätze zu vergrößern.
Arbeitsplatzgestaltung
Zur Einhaltung von Mindestabständen in bestimmten Räumen mit zeitweisen hohen Andrang von Arbeitnehmern, wie
- vor Arbeitszeiterfassungsgeräten
- vor Pausen/ Umkleideräumen
- vor Fahrstühlen
- vor Waschräumen
sind Markierungen (z.b. mit roten Klebeband auf dem Boden) anzubringen. Es bietet sich an auch entsprechende Hinweise direkt neben dem Eingangsbereich der obigen Räume anzubringen.
Sicherheitsabstand gewährleisten
Überall dort, wo der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, aber trotzdem Arbeitnehmer arbeiten müssen, müssen diese geschützt werden, durch
- Spuckschutz / Plexiglas oder ausreichendem/
- Handschuhe
- Mund- und Nasenschutz (Atemschutzmaske).
Der Arbeitgeber sollte bei der Nutzung von Arbeitsmitteln/ Fahrzeugen klare Arbeitsanweisungen über deren Benutzung treffen und auch dokumentieren, wer das Werkzeug/ Fahrzeug benutzt hat und benutzen darf. Dies solle klar durch eine Arbeitsanweisung geregelt werden, z.B. auch das Reinigen der Arbeitsmittel vor Übergabe/ Rückgabe. Zudem sollten in der Regel Schutzhandschuhe bei der Werkzeugbenutzung verwendet werden.
Alle Arbeitsmittel sollten bei Rückgabe oder Übergabe gereinigt und desinfiziert werden (Fahrzeuge sind innen zu reinigen).
Regelung über Gebrauch von Arbeitsmitteln
Weiter sollte der Arbeitgeber klar mittels Dienstanweisung regeln, dass Arbeitnehmer keinen betriebsfremden Personen zutritt zum Firmengelände gestatten und diese auch nicht mit auf das Betriebsgelände bringen dürfen.
Der Arbeitgeber sollte eine Pandemieplan für den Betrieb erstellen und geeignete Diagnosemittel für das Erkennen von Verdachtsfällen (kontaktloses Fierberthermometer) erwerben.
Beschaffung von Schutzmitteln
Dies bedeutet für viele Arbeitgeber den Erwerb von
- Schutzausrüstungen für Arbeitnehmer (Handschuhe/ ggfs. Mundschutz) bzw. Spuckschutz/ Plexiglas
- Markierungsband
- Handseife/ Handtuchspender
- Reinigungsmittel (Fahrzeuge/ Werkzeug/ Türklinken)
- Fieberthermometer (kontaktlos)
Regelung durch Arbeitsanweisung
Da viele der obigen Regelungen die Mitwirkung der Arbeitnehmer voraussetzen, sollte der Arbeitgeber klare schriftliche Arbeitsanweisungen treffen über
- Einhaltung des Mindestabstandes auf Arbeit
- Benutzung und Übergabe von Werkzeug
- Reinigung von Arbeitsmitteln
- Lüftung von Räumen
- regelmäßiges Reinigen der Hände
- Meldepflicht bei Corona-Symptomen während Arbeit
- Anlegen von Schutzausrüstung bei Unterschreitung des Mindestabstandes (Maske/ Handschuhe)
- Belehrung über die richtige Verwendung, Lagerung und Entsorgung der Schutzmittel
Die Arbeitsanweisung sollte der Arbeitgeber nachweisbar jeden Arbeitnehmer aushändigen. Möglichst sollte diese der Arbeitnehmer unterzeichnen.
Der Arbeitgeber muss die Befolgung der Anweisungen auch – zumutbar – überwachen.
Hinweis
Die Regelung über eine Arbeitsanweisung durch den Arbeitgeber ist sinnvoll.
Was dort dem Arbeitgeber bei Nichtbeachtung?
Im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sind keine Folgen für den Fall des Verstoßes des Arbeitgebers bei Nichtbeachtung geregelt.
Die Arbeitsstättenverordnung regelt, was der Arbeitgeber im Betrieb zum Schutz des Arbeitnehmers zu beachten hat und was beim Verstoß droht.
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.Dort sind in § 7 die einzelnen Bußgeld/ Straftatbestände geregelt.
Hinweis
Bei schweren Verstößen drohen Geldbußen; im Extremfall auch die Schließung des Betriebs.
Arbeitsverweigerung durch Arbeitnehmer
Verstößt der Arbeitgeber gravierend gegen die obigen Regelungen ist es denkbar – wenn auch schwierig – dass der Arbeitnehmer deshalb ein Recht auf Verweigerung der Arbeitsleistung hat.
Denkbar ist dies allerdings nur bei schweren Verstößen. In der Regel muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auch zuvor vergeblich abgemahnt haben.
Hinweis
Der Arbeitnehmer sollte nicht voreilig seine Arbeit verweigern. Wenn die Arbeitsverweigerung unrechtmäßig war, bekommt er keinen Lohn.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Rechtsanwalt Andreas Martin – Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Rechtsanwalt Andreas Martin ist seit 2003 als Anwalt in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und betreibt seit dem Jahr 2010 in Berlin eine weitere Kanzlei (Zweigstelle). Die Kanzlei befindet sich in der Marzahner Promenade 22 in 12679 Berlin.
Kanzlei in Berlin Marzahn-Hellersdorf
Anwalt A. Martin bearbeitet in Berlin-Marzahn als Fachanwalt für Arbeitsrecht – nicht ausschließlich – aber mit Schwerpunkt arbeitsrechtliche Fälle (vor allem Kündigungsschutzverfahren) und vertritt diesbezüglich Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin und den Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, insbesondere sind dies
- Kündigungsschutzverfahren (Abfindung /Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses)
- Lohnklagen (Einklagen von Arbeitslohn / Differenzlohn)
- Entfristungsklagen (bei unrechtmäßiger Befristung des Arbeitsverhältnisses)
- Entfernungsklagen (Entfernung von Abmahnungen aus Personalakte)
- Urlaub/ Überstunden (ausstehende Forderungen)
- Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers (Schadenersatz / Kürzung Lohn/ Gehalt)
Kontakt
Adresse der Berliner Kanzlei
Rechtsanwalt Andreas Martin
Marzahner Promenade 22
12679 Berlin
Tel.: 030 74 92 16 55
Fax: 0049 30 74 92 3818
E-mail: info@anwalt-martin.de
web: www.anwalt-martin.de
Steuernummer: 074/247/02409
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die neue Arbeitsstättenverordnung kommt 2015
Die Bundesregierung möchte die Arbeitsstättenverordnung novellieren.
Dabei soll die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Artikel 1 und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Artike
Dabei soll die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Artikel 1 und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) in Artikel 2 geändert werden.
Weiter sollen die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in die ArbStättV übernommen werden.
Die Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) soll der Verbesserung der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten dienen.
Mittlerweile gibt es bereits an den Vorhaben erhebliche Kritik aus der Wirtschaft, da Arbeitgeber befürchten, dass die neuen Änderungen erheblich zu mehr bürokratischen Aufwand führen werden.
Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Sicherheit) führt als Begründung für die Änderungen aus:
„Seit einigen Jahren erhält das BMAS immer wieder Anfragen aus der Praxis, wie bestimmte Anforderungen der ArbStättV zu erfüllen sind. Diese Rechtsunsicherheit weist auf unbestimmte Vorgaben in der Verordnung hin. So bestehen in der Praxis z. B. Probleme, die Regelung umzusetzen, nach der Arbeitsstätten „möglichst ausreichend Tageslicht“ erhalten müssen. Auch ist nicht immer klar, worin der Unterschied zwischen einem Büroarbeitsplatz und einem Bildschirmarbeitsplatz besteht oder was unter einem Telearbeitsplatz zu verstehen ist. Darüber hinaus werden in der Praxis einzelne Vorschriften aufgrund ihrer Unbestimmtheit und der daraus folgenden weiten Auslegbarkeit unterschiedlich umgesetzt. Dieser Mangel wurde auch von den Aufsichtsbehörden kritisiert. Änderungsbedarf besteht zudem aufgrund neuer Erkenntnisse hinsichtlich einzelner Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.“
Was nun ist geplant?
Telearbeitsplätze werden wieder in das Regelwerk aufgenommen. Der Arbeitgeber muss nun auch bei ausgelagtern Telearbeitsplätzen (Home-Office /privater Bereich) sicher stellen, dass diese für derartige Arbeiten geeignet sind (Gefährdungsbeurteilung). Dies war vorher nicht notwendig. Dies heißt, dass der Arbeitgeber Home-Office Arbeitsplatz besichtigen und auf Geeignetheit zu überprüfen hat und ggfs. dies auch in der Zukunft überprüfen muss.
Gerade bei Telearbeitsplätzen muss der Arbeitgeber sicher stellen, dass die psychischen Belastungen durch das technischer Gerät (meist Computer nebst Bildschirm) so gering wie möglich sind. Dazu gehört es sicherzustellen, dass negative Faktoren, wie Lärm, schlechte Belüftung und Beleuchtung, unzureichende Softwaregestaltung, räumliche Enge, so gering, wie möglich gehalten werden.
RA A. Martin
Wer muss die Arbeitskleidung (Arbeitsschutzkleidung) des Arbeitnehmers bezahlen?
In vielen Branchen trägt der Arbeitnehmer Arbeitskleidung, die typisch für den jeweiligen Berufes ist (Bäcker, Schornsteinfeger, Feuerwehrmann, Fleischer). Darüber hinaus ist es auch völlig normal, dass Arbeitnehmer im gewerblichen Branchen Arbeitskleidung tragen bzw. sogar Arbeitsschutzkleidung tragen oder tragen müssen.
Es stellt sich dann die Frage, wer für die Kosten der Arbeitskleidung aufkommen muss.
Welcher Grundsatz gilt bei der Kostentragung für die Arbeitskleidung?
Der Grundsatz ist der, dass der Arbeitnehmer die Kosten seiner Arbeitskleidung zu tragen hat. Davon gibt es aber diverse Ausnahmen.
In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Arbeitskleidung gegenüber dem Arbeitgeber?
In folgenden Fällen ist es möglich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass er die Kosten für die Arbeitskleidung trägt bzw. wenn der Arbeitnehmer die Arbeitskleidung angeschafft hat, dass dieser gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat.
- Arbeitgeber hat sich gegenüber dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag zu Kostentragung verpflichtet oder
- ein einschlägiger Tarifvertrag regelt die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers oder
- bei der Arbeitskleidung handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung (die Arbeitnehmer also zwingend benutzen muss) oder
- es handelt sich um typische Berufskleidung oder
- die Arbeitgeber bisher-ohne Vorbehalt-wenigstens dreimal die Arbeitskleidung für Arbeitnehmer auf eigene Kosten gestellt (so genannte betriebliche Übung)
Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kosten der Arbeitskleidung zu tragen hat!
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer bereits die Kosten für die Arbeitskleidung gezahlt hat?
In diesem Falle der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB. Die Arbeitgeber muss also dem Arbeitnehmer die Kosten für die Anschaffung erstatten.
Ist eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an die Beschaffung der Arbeitsbekleidung möglich?
Möglich ist die schon, allerdings sind die Anforderungen daran recht hoch. Wenn der Arbeitgeber verwickelt ist die Kosten zu tragen, kann ich ohne weiteres diese Bindestrich auch nicht zum Teil-auf den Arbeitnehmer abwälzen, und schon gar nicht im „Kleingedruckten“ des Arbeitsvertrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist aber eine Kostenbeteiligung an der Arbeitskleidung des Arbeitnehmers möglich, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung zu Beschaffung der Arbeitsschutzkleidung hinaus Vorteile anbietet und der Arbeitnehmer davon freiwillig Gebrauch macht.
Wer hat für die Reinigung der Arbeitskleidung aufzukommen?
Die Reinigungskosten hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Abweichende Vereinbarungen davon, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, sind in der Regel unwirksam. Vertragliche Reinigungspauschalen können unwirksam sein, wenn diese die Pfändungsschutzvorschriften umgehen.
Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsbekleidung nach Ende des Arbeitsverhältnisses behalten, wenn diese vom Arbeitgeber gestellt bzw. von diesem bezahlt wurde?
Grundsätzlich nicht. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbekleidung angeschafft hat, dann ist diese sein Eigentum, das eben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber wieder herauszugeben ist.
Gibt es zum Thema Arbeitsschutzkleidung eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes?
Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.2.2009, 9 AZR 676/07) hat im Jahr 2009 grundsätzlich zum Thema Arbeitskleidung (Berufskleidung, Pfändungsschutz, Aufrechnung) entschieden.
RA A. Martin
Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?
Für Erwachsene regelt das Arbeitszeitgesetz, wie lange diese arbeiten dürfen. Danach beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden, welche aber – in bestimmten Fällen – bis auf 10 Stunden verlängert werden dürfen. Hiervon können aber – so die Regelung des § 7 im Arbeitszeitgesetz – Ausnahmen durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung – unter engen Voraussetzungen – gemacht werden .
Arbeitszeit und Schutz der Jugendlichen
Die Regelungen für Jugendliche – dies sind Personen, die wenigstens 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind – sind strenger, da Jugendliche stärker schutzbedürftig sind. Allerdings finden sich diese Schutzvorschriften nicht im Arbeitszeitgesetz, sondern im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArBSchG). Wer jünger als 15 Jahre ist, der ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Kind (§ 2 Abs. 1) und darf nicht beschäftigt werden (§ 7 Abs. 1). Hiervon gibt es einige geringfügige Ausnahmen; § 7 Abs. 2 und Abs. 2 JArBSchG).
Höchstarbeitszeit im Jugendarbeitsschutz
Die Höchstarbeitszeit von beschäftigten Jugendlichen beträgt grundsätzlich 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, § 8 Abs. 1 JArBSchG.
Auch hier gibt es Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 und 3, die dazu führen, dass Jugendliche maximal 8,5 Stunden pro Tag – in der Landwirtschaft während der Erntezeit sogar 9 Stunden (wenn über 16 Jahre) beschäftigt werden.
§ 8 regelt:
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.“
RA Martin
Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?
Für Erwachsene regelt das Arbeitszeitgesetz, wie lange diese arbeiten dürfen. Danach beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden, welche aber – in bestimmten Fällen – bis auf 10 Stunden verlängert werden dürfen. Hiervon können aber – so die Regelung des § 7 im Arbeitszeitgesetz – Ausnahmen durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung – unter engen Voraussetzungen – gemacht werden .
Arbeitszeit und Schutz der Jugendlichen
Die Regelungen für Jugendliche – dies sind Personen, die wenigstens 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind – sind strenger, da Jugendliche stärker schutzbedürftig sind. Allerdings finden sich diese Schutzvorschriften nicht im Arbeitszeitgesetz, sondern im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArBSchG). Wer jünger als 15 Jahre ist, der ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ein Kind (§ 2 Abs. 1) und darf nicht beschäftigt werden (§ 7 Abs. 1). Hiervon gibt es einige geringfügige Ausnahmen; § 7 Abs. 2 und Abs. 2 JArBSchG).
Höchstarbeitszeit im Jugendarbeitsschutz
Die Höchstarbeitszeit von beschäftigten Jugendlichen beträgt grundsätzlich 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich, § 8 Abs. 1 JArBSchG.
Auch hier gibt es Ausnahmen (§ 8 Abs. 2 und 3, die dazu führen, dass Jugendliche maximal 8,5 Stunden pro Tag – in der Landwirtschaft während der Erntezeit sogar 9 Stunden (wenn über 16 Jahre) beschäftigt werden.
§ 8 regelt:
(1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.
(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.“
RA Martin
Arbeitsschutz – Gibt es ein Recht auf Verlassen des Arbeitsplatzes?
Arbeitsschutz – Gibt es ein Recht auf Verlassen des Arbeitsplatzes?
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers besteht darin seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dafür bestimmt er seinen Arbeitslohn. Es sind aber Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer die den Arbeitsplatz verlassen darf und die Arbeit verweigern kann, zumindest an einen bestimmten Arbeitsplatz.
Gefahr für Gesundheit des Arbeitnehmers
Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Gefahr für die Gesundheit des Arbeitnehmers besteht!
Recht zum Verlassen des Arbeitsplatzes
§ 9 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes gibt dem Arbeitnehmer ein sofortiges Recht seinen Arbeitsplatz zu verlassen.
Dort heißt es:
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.
Verlassen des Arbeitsplatzes bei Gefahr
Eigentlich richtet sich diese Vorschrift an den Arbeitgeber, der es ermöglichen muss, dass der Arbeitnehmer bei Gefahr den Arbeitsplatz sofort verlassen kann.
Die Rechtsprechung sieht diese Norm aber auch als Recht des Arbeitnehmers die Arbeit sofort einzustellen und den Arbeitsplatz zu verlassen, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen sicheren Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Der Arbeitnehmer muss nicht an einen Arbeitplatz arbeiten, der nicht den Arbeitsschutzvorschriften entspricht.
Der Arbeitgeber darf auch keinen Druck ausüben, um den Arbeitnehmer zu veranlassen an einen solchen unsicheren Arbeitsplatz zu arbeiten.
Pause und Verlassen des Arbeitsplatzes
Unabhängig von einer Gefahrenlage darf der Arbeitnehmer bei der Durchführung einer (rechtmäßigen) Pause (nach dem Arbeitszeitgesetz) ebenfalls seinen Arbeitsplatz verlassen. Auf keinen Fall muss dieser die Pause am Arbeitsplatz machen!
Rechtsanwalt A. Martin – Arbeitsrecht Berlin