Abmahnung-Berlin
Abmahnung im Arbeitsrecht
Abmahnung im Arbeitsrecht
Die arbeitsrechtlich Abmahnung ist ein durch Richterrecht begründetes Instrument der Personalführung. Sie kommt als milderes Mittel zur Kündigung in der Praxis häufiger vor. Die Abmahnung ist Bestandteil der Personalakte des Arbeitnehmers und hat drei Hauptfunktionen. Die wichtigste davon ist die Warnfunktion. In vielen Fällen bereitet die Abmahnung im Arbeitsrecht eine (verhaltensbedingte) Kündigung des Arbeitgebers vor. Sie ist Vorstufe zur Kündigung.
Dieser Artikel soll einen Überblick über die Voraussetzungen einer arbeitsrechtlichen Abmahnung, die einzuhaltenden Fristen, die Form, die Gründe und das Vorgehen gegen eine Abmahnung.
Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Eine Abmahnung ist eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, welches ein vertragswidriges Verhalten beim Arbeitnehmer beanstandet und den Arbeitnehmer unter Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall zu einem zukünftigen vertragsgemäßen Verhalten veranlassen soll.
> Kurz um: Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung mit, dass er sich falsch verhalten hat und dass er sich zukünftig richtig verhalten soll, ansonsten muss er mit einer Kündigung rechnen.
Mit der Abmahnung werden vor allem Leistungsmängel beim Arbeitnehmer beanstandet.
Was ist die gesetzliche Grundlage einer arbeitsrechtlichen Abmahnung?
Die Rechtsgrundlage einer Abmahnung im Arbeitsrecht findet man in § 314 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Vorschrift findet entsprechend auch Anwendung auf ordentliche Kündigungen. Dort hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Abmahnung eine Vorstufe zur Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist. Ansonsten ist das Rechtsinstitut der Abmahnung durch Richterrecht entwickelt worden.
Was regelt § 314 Abs. 2 BGB?
Geregelt ist in § 312 II BGB folgendes:
> Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Die gesetzlichen Norm regelt das Feld inzwischen Abmahnung und Kündigung. Bei einer steuerbaren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich.
Wann kann man ohne vorherige Abmahnung kündigen?
Die Notwendigkeit der Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Ultima-Ratio-Prinzip entsprechend dem Grundgedanken des § 326 BGB.
Es ist aber nicht immer so, dass der Arbeitgeber bei jeder Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorher abmahnen muss. Im bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber von eine Abmahnung absehen und sofort eine Kündigung, entweder außerordentlich oder ordentlich, verhaltensbedingt gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen.
Trotzdem gilt hier im Normalfall der Grundsatz, dass bei einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers zunächst abzumahnen ist. Mit steuerbaren Verhalten ist die Abgrenzung zu nicht beeinflussbaren Vertragsverletzungen gemeint, wie zum Beispiel der Schlechtleistung aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers.
Wann darf der Arbeitgeber sofort ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung aussprechen?
Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann bestimmten Fällen eine Abmahnung entbehrlich sein und es dem Arbeitgeber auch nicht zumutbar sein ein Verhalten mit eine Abmahnung zu verfolgen, sondern gleich das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt zu kündigen.
In folgenden Fällen ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich und der Arbeitgeber kann sofort das Arbeitsverhältnis kündigen:
- bei schweren Pflichtverletzungen, die eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Folge haben,
- wenn der Arbeitnehmer mehrfach angekündigt, dass er sein pflichtwidriges Verhalten nicht ändern wird,
- bei Vermögensstraftaten gegen den Arbeitgeber
Was sind die Funktionen einer arbeitsrechtlichen Abmahnung?
Die Abmahnung hat in der Regel drei Funktionen. Diese sind:
-
Hinweisfunktion: Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung hin und teilt diesen mit, wie er sich richtig zu verhalten hätte. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil einer jeden Abmahnung und darf nicht fehlen.
-
Dokumentationsfunktion: Obwohl eine Abmahnung nicht zwingend schriftlich erfolgen muss, hat diese auch einen Dokumentationsfunktion. Diese Dokumentationsfunktion kann man nur nachkommen, wenn man die Abmahnung wenigstens in Textform, besser noch in Schriftform, verfasst. Die Abmahnung soll den Pflichtverstoß des Arbeitnehmers dokumentieren, was für eine spätere Kündigung von Relevanz sein kann.
-
Warnfunktion: Der Unterschied zur Ermahnung besteht in der Warnfunktion. Die Abmahnung soll nicht nur dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen führen, sondern diesem auch ganz konkret vor den Konsequenzen im Wiederholungsfall warnen. Dies nennt man Warnfunktion. Der Arbeitgeber droht in der Abmahnung arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung, an. Dem Arbeitnehmer muss also klar sein, dass er bei einen erneuten Pflichtverstoß mit einer arbeitsrechtlichen Kündigung rechnen muss.
Oft werden der Abmahnung auch nur 2 Funktionen vorgeschrieben und zwar "Rüge und Warnung". Durch diese Funktionen unterscheidet sich die Abmahnung von
- der Rüge,
- der Ermahnung,
- Beanstandung,
- der Mahnung,
- Verwarnung oder der
- Missbilligung
Die obigen "Ordnungsmittel" des Arbeitgebers sind bloße Vorstufen der Abmahnung.
Vorstufe zur Abmahnung | Vorstufe zur Kündigung | Kündigung |
---|---|---|
Rüge | Abmahnung | ordentlich |
Missbilligung | außerordentlich | |
Verwarnung | ||
Ermahnung |
Was muss zwingend in einer Abmahnung stehen?
Eine Abmahnung muss aus drei Teilen bestehen.
-
Teil 1: Der Arbeitgeber muss konkret beschreiben, was der Arbeitnehmer falsch gemacht hat. Er muss also die konkrete Pflichtverletzung des Arbeitnehmers genau in der Abmahnung darlegen. In Regel muss das Fehlverhalten genau nach Inhalt, Ort und Zeitpunkt sowie beteiligten Personen bezeichnet werden. Allgemeine Formulierungen oder eine Pauschalierung des abmahnwürdigen Verhaltens des Arbeitnehmers reichen auf keinen Fall aus.
-
Teil 2: Im zweiten Teil muss der Arbeitgeber aufführen, wie sich der Arbeitnehmer richtig verhalten hätte. Dies liegt oft auf der Hand. In der Regel aber muss dies auch genau beschrieben werden. Nur wenn ganz klar ist, wie der Arbeitnehmer sich normalerweise richtig zu verhalten hat, braucht dies nur kurz formuliert zu werden. Im Normalfall muss hier ganz konkret beschrieben werden, was der Arbeitnehmer zukünftig machen und wie er sich richtig verhalten soll.
-
Teil 3: im dritten Teil kommt die Warnfunktion der Abmahnung zum Tragen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer warnen und eine Kündigung androhen. Wichtig ist dabei, dass eine Formulierung, dass nur arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht werden, nicht zulässig ist, da diese zu unbestimmt ist. Üblich ist die Formulierung, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, bis hin zur Kündigung. Die Warnfunktion wird nur erfüllt, wenn die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch zur Kenntnisnahme gelangt. Anders als bei einer Kündigung reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme (Zugang) nicht aus.
Welche Formulierungen deuten auf keine konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers hin?
Der Arbeitgeber muss in der 1. Stufe der Abmahnung das Fehlverhalten des Arbeitnehmers genau beschreiben. Dies muss nach
- Ort
- Zeit und
- Beteiligte
genau geschehen.
Folgen Formulierungen weisen auf eine pauschale, nicht ausreichende Beschreibung in der Abmahnung hin:
Formulierung | Problem |
---|---|
Störung des Betriebsfriedens | Dies allein ist viel zu ungenau. Wie erfolgte die Störung? Wodurch? |
Unzuverlässigkeit | Worin besteht diese? Was wäre richtig gewesen? |
ungebührliches Verhalten | Dies ist zu pauschal. Worin bestand die Pflichtverletzung? |
mangelndes Interesse | Auch hier ist schon eine Pflichtverletzung zweifelhaft. Der Arbeitnehmer schuldet kein Interesse. |
Führungsschwäche | Zu pauschal. Worin soll diese bestehen? |
fehlende Zusammenarbeit | Was ist konkret falsch gemacht worden? |
Was können neben der Kündigung weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen sein?
Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können im Wiederholungsfall weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen sein:
- eine Versetzung (anderer Arbeitsplatz)
- eine Änderung des Arbeitsvertrags (Rückstufung der Funktion)
- eine Änderungskündigung
- ein Widerruf einer Leistungszulage oder
- eine fristgemäße oder fristgerechte (ordentliche) Kündigung
Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

Eine Abmahnung mit beinhalteten der Verbindung von Rüge- und Warnfunktion muss regelmäßig dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung vorausgehen. Dies ist der Grundsatz.
Es gibt aber Fälle, bei denen der Arbeitgeber sofort kündigen kann. Oft versucht man die Unterscheidung zwischen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die zur Abmahnung und einer die sofort zur Kündigung berechtigt mit einer Unterscheidung zwischen dem Leistungsbereich und dem Vertrauensbereich zu unterscheiden.
Grobe Unterscheidung:
Störung im Leistungsbereich | Störung im Vertrauensbereich |
---|---|
in der Regel Abmahnung erforderlich | sofortige Kündigung möglich |
Dies ist aber nur ein sehr grobe Unterscheidung. Das Bundesarbeitsgericht hat seine frühere Rechtsprechung, die auf die Unterscheidung zwischen Leistung – und Vertrauensbereich basierte, teilweise aufgeben (BAG, Urteil vom BAG 11.03.1999 in NZA 1999,587).
Auch bei Störungen im Vertrauensbereich kann von daher eine vorherige Abmahnung erforderlich sein, wenn es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers handelt und die Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG, Urteil vom 4.6.1997 in NZA 1997, 1281).
Grob kann man auch folgende Fallgruppen benennen, bei denen eine sofortige Kündigung möglich ist:
schwerwiegende Pflichtverletzung | Wiederholung des Fehlverhaltens absehbar |
---|---|
sofortige Kündigung möglich | sofortige Kündigung möglich |
Eine Abmahnung ist dagegen entbehrlich, wenn es sich bei dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (so BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/ 13).
Eine Abmahnung ist auch dann entbehrlich, wenn sie nicht als Erfolg versprechend angesehen werden kann, weil erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers in Zukunft auch nach der Abmahnung nicht zu erwarten ist (BAG, Urteil vom 31.7.2014 – 2 AZR 434/ 13). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer eindeutig nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten und bereits für die Zukunft ein erneutes Fehlverhalten ankündigt und sein Fehlverhalten kennt.
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung eine Abmahnung für entbehrlich gehalten; der Arbeitgeber durfte sofort kündigen:
Fehlverhalten | Gerichtsentscheidung |
---|---|
Strafbahre Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber | BAG, Urteil vom 21.04.2005 in NZA 2005,991 |
Arbeitszeitbetrug | BAG, Urteil vom 24.11.2005 in NZA 2006,484 |
Tätlichkeiten gegen Vorgesetzte | BAG, Urteil vom 6.10.2005 in NZA 2006,431) |
Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot | BAG, Urteil vom 25.04.1991 in NZA 1992,212 |
sexuelle Übergriffe auf Arbeitskollegen/ Schüler | BAG, Urteil vom 12.03.2009 in NZA 865/13 |
dringender Verdacht der Unterschlagung gegenüber Kassiererin | LAG Mecklenburg-Vorpommern 25.11.1999 – 1 Sa 349/99 |
vorsätzliche Löschung wichtiger Kundendaten durch Außendienstmitarbeiter | LAG Köln , Urteil vom 24.07.2002 |
Manipulation der Telefonanlage des Arbeitgebers/ Sex-Hotline während der Arbeitszeit angerufen | LAG Köln, Urteil vom 13.03.2002 – 7 Sa 380/01 |
zweimaliges Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit | LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.11.2000 in NZA-RR 2001, 470 |
ausschweifende private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit | LAG Schleswig, Urteil vom 6.5.2014 – 1 Sa 421/13, |
In folgenden Fällen war eine Abmahnung noch erforderlich:
Fehlverhalten | Gerichtsentscheidung |
---|---|
unerlaubter Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bei vorheriger mehrfacher Duldung | LAG Köln, Urteil vom 2.11.2009 – 5 Sa 625/09 |
Diebstahl von Versandmaterial vom geringen Wert – hier 3 Briefumschläge im Wer von 3 Pfennige | LAG Köln, Urteil vom 30.9.1999 in ZTR 2000, 427 |
fahrlässige Abrechnung von fiktiven Reisekosten – halte ich für problematisch | LAG Niedersachsen 15.06.2004 – 13 Sa 1681/03 |
Verstoß gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot | BAG, Urteil vom 25.04.1991 in NZA 1992,212) |
sexuelle Übergriffe auf Arbeitskollegen/ Schüler | BAG, Urteil vom 12.03.2009 in NZA 865/13) |
Muss beim abgemahnten Sachverhalt ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 7.9.1988 in NZA 1989,272) kommt es nicht auf ein Verschulden hat, sondern allein darauf, ob die Abmahnung auf Tatsachen gestützt wird, die den erhobenen Vorwurf rechtfertigen.
Muss der Arbeitnehmer mehrere Pflichtverletzungen zusammen abmahnen?
Nein, dies muss er nicht. Er kann auch eine "Sammelabmahnung" fertigen und dort mehrere Fehlleistungen des Arbeitnehmers zusammen abmahnen oder ein fertigt jeweils einzelne Abmahnungen, was aus Sicht des Arbeitgebers die bessere Variante wäre. Der Arbeitgeber muss auch nicht abmahnen, sondern kann dies tun.
Kann jedes Fehlverhalten abgemahnt werden?
Auch für die Abmahnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, genau, wie bei einer Kündigung. Es kann also Fälle von Pflichtverletzungen geben, die so gering sind, dass sich auch eine Abmahnung verbietet.
Kein abmahnwürdiges Fehlverhalten liegt vor:
Fehlverhalten | Beispiel | Sanktion |
---|---|---|
geringfügige Pflichtverletzungen | Tippfehler einer Sekretärin | Verwarnung/ Rüge |
bedeutungslose Pflichtverletzung | Flüchtigkeitsfehler beim Ausfüllen eines Berichts | Verwarnung/ Rüge |
Bagatellverletzung | Verspätung um 1 min | Rüge/ Verwarnung |
Wie sieht das Muster eine Abmahnung aus?

Das nachfolgende Muster zeigt den Wortlaut einer möglichen Abmahnung.
> An Arbeitnehmer Schlau > Schlaue Straße 1 > 12693 Berlin > per Übergabe/Zeuge > > > > Abmahnung > > Sehr geehrter Herr Schlau, > wegen des nachstehend aufgeführten Sachverhalts mahnen wir Sie hiermit ab. > (genaue Schilderung des Fehlverhaltens) > Am 10.03.2021 warten Sie zusammen mit Ihrem Vorgesetzten Herrn Schlaumeier auf unserer Baustelle in der Pappelallee 203 in Berlin Prenzlauer Berg. Herr Schlaumeier gab Ihnen gegen 10:30 Uhr die Arbeitsanweisung die Innenräume des Objekts 12 der obigen Baustelle in der ersten Etage (links) unverzüglich zu streichen. Daraufhin erwiderten Sie, dass dies nicht tun werden und Herr Schlaumeier könne dies selbst machen. Sie hätten dazu keine Lust. Auch auf eine nochmalige Aufforderung des Herrn Schlaumeier nahmen Sie die angewiesenen Arbeiten nicht vor, stattdessen beschäftigten Sie sich mit anderen Arbeiten, die nicht angewiesen wurden. Bis heute sind die Arbeiten nicht von Ihnen vorgenommen worden. Einen Grund für die Verweigerung der Anweisung teilten Sie nicht mit und dieser ist auch nicht ersichtlich.
> Ihr vorstehend dargestelltes Verhalten gibt uns Veranlassung, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinzuweisen. > (Schilderung des richtigen Verhaltens) > Sie hätten die Anweisung des Herrn Schlaumeier, der ausdrücklich – was Ihnen bekannt ist – als Vorgesetzter weisungsbefugt ist, unverzüglich nachkommen müssen. > Wir fordern Sie dazu auf, sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten. > Im Falle einer weiteren derartigen oder ähnlichen Pflichtverletzung müssen Sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen, bin hin zur Kündigung rechnen.
> Diese Abmahnung wird zu Ihrer Personalakte genommen. > > Berlin, den ……… > > Mit freundlichen Grüßen > > Arbeitgeber Besserwisser
Was wird oft von Arbeitgebern bei einer Abmahnung falsch gemacht?
Eine der häufigsten Fehler von Arbeitgeberseite bei der Formulierung einer Abmahnung im Arbeitsrecht besteht darin, dass die Abmahnung zu pauschal formuliert ist. Der Arbeitgeber muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers genau beschreiben. Dies wird oft oberflächlich gemacht, da es sich nicht selten um eine emotionale Situation handelt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sofort zeigen will, dass sein Fehlverhalten Konsequenzen hat. Dies nützt dem Arbeitgeber aber nichts, wenn die Abmahnung schon aus formellen Gründen unwirksam ist.
Völlig falsch wäre es zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung so formuliert:
> "Aufgrund des ihnen bekannten Sachverhalts mangelt sie hiermit ab. Im Wiederholungsfall haben sie mit einer Kündigung zu rechnen."
Eine solche Abmahnung ist (formell) unwirksam.
Ein weiterer häufiger Fehler besteht darin, dass Arbeitgeber am Schluss der Abmahnung, wenn es also um die Androhung-Warnfunktion geht, zum Beispiel schreiben:
> "Sie müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall rechnen."
Dies ist zu unbestimmt und erfüllt nicht den Zweck einer Warnung. Eine solche Abmahnung ist schon aus formellen Gründen unwirksam.
Wie oft muss man abmahnen bis man kündigen kann?
Von Arbeitgeberseite wird auf die Frage gestellt:
> "Wie viele Abmahnungen brauche ich bis ich dem Arbeitnehmer eine Kündigung aussprechen kann?"
Hierauf gibt es keine einfache Antwort. Wie so oft, kommt es hier auf den Einzelfall an.
Dabei spielen u.a. folgende Faktoren eine Rolle:
- schwere der Pflichtverletzung
- Häufigkeit der Pflichtverletzung
- Verhalten des Arbeitnehmers vor der Abmahnung
- Einsichtsfähigkeit des Arbeitnehmers
- Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers
Grundsätzlich kann man sagen: Bei leichten Pflichtverletzung muss der Arbeitnehmer mehr als einmal abmahnen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Zuspätkommen. Der Grund dafür ist der, dass ein kurzeitiges Zuspätkommen eine leichte Pflichtverletzung ist und die Interessen des Arbeitgebers im Betrieb im Normalfall nur leicht tangiert. Eine verhaltensbedingte Kündigung allein deshalb wäre unangemessen, wenn bereits nach einer Abmahnung gekündigt wird.
Bei schweren Pflichtverletzungen, die noch keine Kündigung sofort rechtfertigen, reicht in der Regel eine Abmahnung, Manchmal müssen aber zwei Abmahnungen vor dem Kündigungsausspruch erfolgen, insbesondere wenn seit der ersten Abmahnung ein langer Zeitraum vergangen ist. Die Abmahnungen müssen aber wirksam sein. Dabei sind die obigen Punkte zu beachten, insbesondere dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret aufführt. Dem Arbeitnehmer muss die Chance gewährt werden, sein Verhalten zukünftig noch zu ändern.
Bei schwersten Pflichtverletzungen ist in der Regel gar keine Abmahnung erforderlich und der Arbeitgeber kann sofort kündigen.
Kann es sein, dass man mehrfach abgemahnt wurde und der Arbeitgeber trotzdem nicht kündigen kann?
Dies ist durchaus möglich. Es kann zum Beispiel sein, dass der Arbeitnehmer an einem Tag 10 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen ist, wobei er dies verschuldet haben muss, um abgemahnt zu werden und an einem anderen Tag zum Beispiel sein Arbeitsplatz nach Beendigung der Arbeit nicht aufgeräumt hat. Hier liegen zwei leichte Pflichtverletzungen vor, die zu einer Kündigung, wenn Arbeitnehmer zum Beispiel wieder zu spät zur Arbeit erscheint, nicht ausreichen. Die Abmahnung müssen zudem einschlägig (gleichartige Pflichtverstöße) sein.
Kann man auch zu viel abmahnen?
Es ist anerkannt, dass ein zu häufiges Abmahnen dazu führen kann, dass eine Kündigung dann nicht ohne weiteres möglich ist (BAG, Urteil vom 15.11.2001 – 2 AZR 609/00), da sich die Warnfunktion der Abmahnung abschwächt und deshalb der Arbeitnehmer nicht mit einer Kündigung rechnen muss. Hier fehlt es an der Ernsthaftigkeit der Warnung. Der Arbeitgeber, da zum Beispiel bereits 10 mal wegen Zuspätkommen abgemahnt hat, kann diese Problem umgehen, in dem er in der letzten Abmahnung sehr deutlich macht, dass der Arbeitnehmer bei der nächsten Verspätung definitiv eine Kündigung erhält.
Wann verjährt eine Abmahnung in der Personalakte?
Früher ging man davon aus, dass eine Abmahnung nach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen ist und damit "verjährt". Der Begriff der Verjährung ist aber mißverständlich und juristisch nicht richtig. Der Arbeitgeber konnte sich auf diese Abmahnung nicht mehr berufen. Nach der Emily-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist es nun aber so, dass die Abmahnung nicht mehr nach drei Jahren aus der Personalakte zu entfernen ist, da man ansonsten nicht überprüfen kann, ob der Arbeitnehmer über einen sehr langen Zeitraum störungsfrei, also ohne Abmahnung, gearbeitet hat. Trotzdem schwächt sich eine Abmahnung mit dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne kontinuierlich ab. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel einen Arbeitskollegen vor fünf Jahren leicht beleidigt hat und es wiederum eine Beleidigung gibt, dann wird im Normalfall der Arbeitgeber die erste Abmahnung nicht mehr ohne weiteres heranziehen können, da man davon ausgeht, dass ein Arbeitnehmer sich nach so langer Zeit in nicht mehr „gewarnt fühlt“.
Kann eine Abmahnung verspätet sein?
Für die Abmahnung gibt es keine Regelausschlussfrist (so BAG, Urteil vom 15.01.1986, DB 1986,1075). Das Recht zur Abmahnung kann aber verwirken nach § 242 BGB. Hierzu muss ein Zeitmoment und Umstandsmoment vorliegen. Wenn also der Arbeitnehmer nach einem halben Jahr nach dem Pflichtverstoß nicht mehr mit der Abmahnung rechnen muss, da der Arbeitgeber dies so äußerte, dann ist das Recht zur Abmahnung verwirkt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 13.12.1998 – 5 AZR 10/89) hat ein Abwarten des Arbeitgebers von 8 Wochen noch als unproblematisch angesehen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG Nürnberg vom 14.06.2005 – 6 Sa 367/05) geht davon aus, dass ein Abwarten des Arbeitgebers von 6 Monaten zeigt, dass dieser von einem nicht sanktionswürdigen Verstoß des Arbeitnehmers ausgeht. Auch das LAG Köln (Urteil vom 28.03.1988, DB 1988, 1170) geht bei einer Zeitspanne von 1 Jahr von einer Verwirkung aus.
Kann der Ausspruch einer Abmahnung gemäß arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen?
Nein, das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Abmahnanspruch des Arbeitgebers kein Anspruch ist, der unter arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen/ Verfallsfristen fällt (BAG, Urteil vom 14.12.1994 in NZA 1995,676).
Kann der Arbeitgeber zu früh abmahnen?
Auch der Arbeitgeber kann über das Ziel hinaus schießen, gerade bei emotionalen Situationen, kann dies der Fall sein. Wenn der Arbeitgeber also einen Arbeitnehmer abmahnt, weil dieser zum Beispiel im Betrieb Arbeitsmittel gestohlen hat, dann ist dies aus arbeitgeberseitigen Sicht nicht optimal gelaufen. Der Arbeitgeber hätte sich überlegen sollen, ob er nicht gleich eine Kündigung hätte aussprechen können.
Kann der Arbeitgeber abmahnen und sofort kündigen?

Ich habe in der Praxis schon oft die Situation erlebt, dass der Arbeitgeber zum Beispiel den Arbeitnehmer wegen eines Fehlverhaltens, sagen wir mal wegen einer Beleidigung eines Arbeitskollegen, abgemahnt hatte. Wenn es dann zu einer zweiten Beleidigung kommt, dann gibt es Arbeitgeber, die eine 2. Abmahnung ausstellen und gleichzeitig eine Kündigung aussprechen. Dies ist nicht möglich. Der Arbeitgeber kann nur arbeitsrechtlich abmahnen oder kündigen. Eine Abmahnung schließt eine Kündigung für den gleichen Sachverhalt aus.
> Merke: Stiehlt also der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber Betriebsmaterial und mahnt ihn Arbeitgeber deshalb ab, kann er wegen dieses Sachverhalts nicht mehr das Arbeitsverhältnis kündigen.
Dies ist natürlich für den Arbeitgeber bitter, aber zu beachten ist, dass man nur abmahnen oder kündigen kann.
Schwächt sich eine Abmahnung nach ein paar Jahren ab?
Wie oben ausgeführt, verjährt die Abmahnung nicht mehr ohne weiteres und wird auch nicht mehr automatisch aus der Personalakte entfernt, allerdings schwächt sich die Wirkung der Abmahnung mit dem Ablauf einer gewissen Zeitspanne kontinuierlich ab. Dies hängt damit zusammen, dass der Arbeitnehmer diese Warnung nicht mehr so vor Augen hat, wenn diese vor mehreren Jahren ausgesprochen wurde.
Wie kann man sich als Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung wehren?
Es ist oft so, dass der Arbeitnehmer, nachdem eine Abmahnung erhalten hat, oft das Bedürfnis hat sofort dagegen in irgendeiner Weise vorzugehen.
Folgende Möglichkeiten bestehen für den Arbeitnehmer sich gegen eine Abmahnung zu wählen:
> Der Arbeitnehmer unternimmt nichts. > Der Rat zum Nichtstun wird oft vom Mandanten nicht gerne gehört. Der Arbeitnehmer, der eine arbeitsrechtlich Abmahnung bekommen hat, möchte sich dagegen wehren und dem Arbeitgeber zeigen, dass er mit diesem Sachverhalt nicht einverstanden ist. Oft stimmen die Sachverhalte in der Abmahnung nicht und der Arbeitnehmer fühlt sich zu Unrecht einer Pflichtverletzung beschuldigt. Der Rat, den die meisten Rechtsanwälte erteilen werden, besteht aber oft darin, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Abmahnung vorgeht. Höchstens könnte er eine Gegenvorstellung abgeben, aber auf keinen Fall sollte man sofort eine Entfernungsklage gegen den Arbeitgeber führen. Der Grund dafür ist der, dass ein solches Vorgehen den Nachteil hat, dass der Arbeitgeber sich intensiver mit der Abmahnung beschäftigt und Fehler dann korrigiert. Wenn man aber nicht gegen die Abmahnung vorgeht, dann muss nämlich der Arbeitgeber in einem späteren Kündigungsschutzprozess die Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen Abmahnung nachweisen. Dann ist oft schon eine gewisse Zeitspanne vergangen und der Arbeitgeber ist nicht mehr in der Lage die Voraussetzungen der damaligen Abmahnung darzulegen und zu beweisen.
> Gegendarstellung > Weiter besteht die Möglichkeit für den Arbeitnehmer eine Gegenvorstellung gemäß § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz zur Personalakte zu reichen. Dann würden sich in der Personalakte neben der Darstellung des Arbeitgebers auch die des Arbeitnehmers befinden. Oft ist es so, dass sich Arbeitnehmer dann besser fühlen, obwohl dies im Endeffekt nicht viel bringt. Es liegt dann ein weiteres Schriftstück in der Personalakte, mehr nicht. Ein späterer Arbeitgeber bekommt die Personalakte nicht zu sehen. Der Arbeitgeber wird sich um die Gegendarstellung nicht besonders kümmern, nur gegebenfalls dann, wenn er dann feststellt, dass er den Sachverhalt nicht richtig aufgearbeitet hat und die Abmahnung vielleicht dann noch korrigiert, was für den Arbeitnehmer schlecht wäre.
> Entfernungsklage > Der Arbeitnehmer hat auch die Möglichkeit gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Eine solche Klage nennt man Entfernungsklage, da diese den Arbeitgeber verpflichtet die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Eine solche Entfernungsklage ist gerade für rechtsschutzversicherte Mandanten oft etwas, was sie gerne vornehmen würden. Es kostet ja erst einmal nichts und man würde dem Arbeitgeber dann zeigen, dass er nicht so mit dem Arbeitnehmer umgehen kann. In den meisten Fällen wird man als Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht davon aber abraten. Es ist besser gegen die Abmahnung nicht vorzugehen, sodass der Arbeitgeber in einem späteren Kündigungsschutzprozess, wenn also eine Kündigung gestützt auf die Abmahnung erfolgt, nachweisen und darlegen muss, dass die ursprüngliche Abmahnung wirksam war. Dies ist nach einer geraumen Zeitspanne oft dann nicht mehr so einfach möglich.
Wann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung?
Diese Frage ist einfach zu beantworten. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte, wenn die Abmahnung unberechtigt erteilt wurde. Dies muss nicht zwingend heißen, dass die Abmahnung inhaltlich falsch ist. Viele Abmahnungen sind nämlich aus formellen Gründen unwirksam. Arbeitgeber beschreiben oft das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht genau genug.
Hat der Arbeitnehmer die Pflicht zur Gegendarstellung?
Nein, eine solche Pflicht besteht nicht. Dies gilt auch für die Beschwerderechte nach § 84 ff. BetrVG. Der Arbeitnehmer hat das Recht, aber nicht die Pflicht, sich beim Betriebsrat oder auch direkt beim Arbeitgeber zu beschweren.
Kann auch ein Recht auf Widerruf durch den Arbeitgeber bestehen?
In bestimmten Fällen kann ein Widerruf vom Arbeitgeber verlangt werden, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer durch die unberechtigte und unwahre Behauptung in der Abmahnung in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigt wäre. Die Rechtsbeeinträchtigung muss aber fortdauern und durch den Widerruf beseitigt werden können.
> Beispiel: Der Arbeitgeber behauptet, dass sein abgemahnter Arbeitnehmer wohl Geld unterschlagen habe. Der dies nicht nachweisen konnte (siehe aber Möglichkeit der Verdachtskündigung) mahnt er diesem ab und erzählt auch regelmäßig bei Treffen mit anderen Arbeitgeber, dass ein Buchhalter wohl bei ihm Geld unterschlagen habe. > Hier wäre ein Widerruf denkbar.
Wer darf abmahnen im Arbeitsrecht?
Unproblematisch darf der Arbeitgeber die Abmahnung erteilen. Darüber hinaus sind zur Abmahnung auch Personen berechtigt, die entweder direkt bevollmächtigt sind oder aufgrund ihrer Stellung im Betrieb zu eine Abmahnung berechtigt sind. Von daher darf der Prokurist, dessen Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft sich aus dem Handelsregister gibt, ebenfalls abmahnen. Darüber hinaus dürfen alle Personen, die vom Arbeitgeber bevollmächtigt oder gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sind (Vorgesetzte) eine arbeitsrechtliche Abmahnung aussprechen.
Ist eine mündliche Abmahnung wirksam?
Anders als bei der Kündigung und beim Aufhebungsvertrag gibt es keine gesetzliche Vorschrift, wonach der Arbeitgeber schriftlich abmahnen muss. Er kann also eine Abmahnung auch in Textform, also per E-Mail, aber auch möglich erteilen. Das Problem ist nur, dass der Arbeitgeber bei der mündlichen Abmahnung so gut wie nicht nachweisen kann, dass diese tatsächlich formell richtig erteilt wurde.
Darf der Arbeitgeber nach der zweiten Abmahnung sofort fristlos kündigen?
Wie so oft, kommt es darauf an. In der Regel wird der Arbeitgeber bei leichten bis mittelschweren Pflichtverletzungen im Wiederholungsfall tatsächlich zumindest eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen können. Es kann auch sein, dass sogar eine außerordentliche Kündigung möglich wäre. Hier spielen auch die sozialen Daten des Arbeitnehmers eine Rolle.
Muss für eine Kündigung die vorherige Abmahnung die gleiche Pflichtverletzung betreffen?
Um eine Abmahnung für eine verhaltensbedingte Kündigung heranziehen zu können, muss diese in einen Zusammenhang mit dem Kündigungssachverhalt stehen. Es ist nachvollziehbar, dass eine Verspätung des Arbeitnehmers eine andere Pflichtverletzung ist als eine (verschuldete) schlechte Arbeitsleistung. Nach der Rechtsprechung muss die Abmahnung "einschlägig" sein. Dies heißt, dass der Abmahnsachverhalt und die Kündigung auf gleichartigen – wenn auch nicht unbedingt identischen – Pflichtverletzungen beruhen. Dies ist dann der Fall, wenn die Pflichtverletzungen "auf einer Ebene" liegen.
Beispiele:
Grund für Abmahnung | Kündigungsgrund |
---|---|
Unpünktlichkeit | Vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes |
unentschuldigtes Fehlen | keine rechtzeitige Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit |
Was ist eine Sammelabmahnung?
Bei einer Sammelabmahnung fasst der Arbeitgeber mehrere Pflichtverletzungen in einem Abmahnschreiben zusammen. Das Problem für den Arbeitgeber dabei ist, dass wenn nur ein Sachverhalt falsch ist, muss auf Verlangen des Arbeitnehmers, die ganze Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden.
Muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anhören?
Nein, eine Verpflichtung zur Anhörung vor Erteilung der Abmahnung gibt es nicht.
Muss der Betriebsrat angehört werden?
Nein, auch der Betriebsrat muss -anders als bei einer Kündigung – nicht angehört werden.
Dürfen Betriebsratsmitglieder abgemahnt werden?
Ja, nur bei Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine Abmahnung ist nicht zulässig, wenn diese eine Kritik an die betriebsverfassungsrechtliche Amtsausübung darstellt. Bei Amtspflichtverletzungen von Betriebsräten ist als Sanktion das Amtsenthebungsverfahren vorgesehen (§ 23 Abs. 1 BetrVG).
Was ist der Unterschied zwischen eine Abmahnung und eine Ermahnung?
Die Ermahnung ist eine Vorstufe zur Abmahnung. Sie ist ein milderes Mittel als die Abmahnung im Arbeitsrecht selbst. Bei der Ermahnung fehlt die Warnfunktion. Dort fehlt also komplett der Teil, wonach dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall eine Kündigung angedroht wird.
wichtige Entscheidungen und Artikel zum Thema arbeitsrechtliche Abmahnung:
Nachfolgend habe ich einige Entscheidungen und Artikel zur Abmahnung durch den Arbeitgeber aufgelistet:
- Kann auch eine Abmahnung vor einer der krankheitsbedingten Kündigung erforderlich sein?
- Klage auf Entfernung einer Abmahnung – muss man eine Frist beachten?
- LAG Niedersachse: förmliche Rücknahmeerklärung bei Abmahnung
- BAG: Manipulation von Akten durch Arbeitnehmer kann außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen
- BAG: Anspruch auf Entfernung einer berechtigten Abmahnung nicht nach festen Zeitablauf
- Die Ermahnung im Arbeitsrecht – Unterschied zur Abmahnung.
- Wann kann man sich als Arbeitgeber die Abmahnung des Arbeitnehmers schenken?
- Entfernung einer Abmahnung – Klagefrist?
- LAG Berlin-Brandenburg: Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Abmahnung vor Pflichtverstoß (antizipierte Abmahnung) wirksam?
- Inhalt der Abmahnung im Arbeitsrecht – Androhung von Konsequenzen!
- Inhalt einer Abmahnung – „Störung des Betriebsfriedens“ – genau genug?
- Kann eine unwirksame Kündigung in eine Abmahnung umgedeutet werden?
- Wie kann ein Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen?
- Was ist eine Entfernungsklage?
- Klage auf Entfernung einer Abmahnung (Entfernungsklage) und Prozesskostenhilfe
- Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte?
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Klage auf Entfernung einer Abmahnung – muss man eine Frist beachten?
Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhält, fragt sich, ob er dagegen vorgehen soll und ob gegebenenfalls hier Fristen laufen.
Gegen die Abmahnung kann man mittels einer so genannten Entfernungsklage vor. vor. Die Klage ist gerichtet auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dies sollte aber nur auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Der beste Rat ist oft der, dass man gar nicht gegen die arbeitsrechtliche Abmahnung vorgeht.
In vielen Fällen ist es ratsam gegen die Abmahnung nicht sofort vorzugehen, sondern gegebenfalls abzuwarten. In einem Kündigungsschutzprozess muss nicht der Arbeitgeber-wenn es drauf ankommt-nachweisen, dass die Abmahnung rechtmäßig ist. Dieses für den Arbeitgeber umso schwerer, je länger der Sachverhalt zurückliegt.
Entscheidet sich der Arbeitnehmer zum abwarten, stellt sich die Frage, ob gegebenfalls hier Fristen für den Arbeitnehmer laufen und dieser Gefahr läuft aus „formalen Gründen“ das Recht gegen die Abmahnung vorzugehen zu verlieren. Hier denkt man in erster Linie an so genannte Ausschlussfristen, die sich in vielen Manteltarifverträgen und auch in vielen Arbeitsverträgen finden. nach diesen Ausschlussfristen verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb einer Frist zunächst schriftlich und später – bei Ablehnung durch den Arbeitgeber – gerichtlich geltend gemacht werden.
Zu beachten ist aber, dass das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden hat, dass Ausschlussfristen hier nicht ablaufen können, denn es liegt ein Dauerverstoß des Arbeitgebers vor, wenn dieser eine unberechtigte Abmahnung in die Personalakte nimmt.
Rechtsanwalt Andreas Martin (Fachanwalt für Arbeitsrecht)
LAG Niedersachse: förmliche Rücknahmeerklärung bei Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 20.11.2014 – 5 Sa 980/14) hat entschieden, dass der zur Unrecht abgemahnte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Abgabe einer förmlichen Rücknahmeerklärung der Abmahnung durch den Arbeitgeber hat, wenn der Arbeitgeber stattdessen erklärt, dass er die Abmahnung „nicht für etwaige personelle Konsequenzen“ gegenüber dem Arbeitnehmer verwenden wird.
Ähnlich ist dies, wenn der Arbeitnehmer einen Widerruf vom Arbeitgeber wegen der Abmahnung verlangt. Auch dies geht nur in Ausnahmefällen.
Ob es überhaupt sinnvoll ist gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers vorzugehen, ist eine andere Sache. In den meisten Fällen ist dies nicht besonders vorteilhaft für den Arbeitnehmer. Es ist besser abzuwarten, bis der Arbeitgeber irgendwann das Arbeitsverhältnis kündigt und sich dann auf die Abmahnung beruft. Dann ist es Zeit für den Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, ob die Abmahnung damals rechtmäßig erteilt wurde. Dies ist dann oft schwierig, da mittlerweile bereits eine erhebliche Zeitspanne vergangen ist.
Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber zugleich erklärt, er gehe von der Richtigkeit der in der Abmahnung aufgeführten Tatsachen weiterhin aus.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
LAG Berlin-Brandenburg: Streitwert mehrerer Abmahnungen
Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg (Beschlusss vom 29.12.2014 – 17 Ta (Kost) 6128/14) hat beschlossen, dass der Rechtsstreit über eine Abmahnung (Entfernungsklage) in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bemessen ist. Dabei ist es unerheblich ob gleiche oder ähnliche Pflichtverstöße bereits zuvor abgemahnt wurden.
Streitwert bei mehreren Abmahnungen
Streiten sich die Parteien über mehrere Abmahnungen so wird der Streitwert dieses Verfahrens mit maximal einem Vierteljahresverdienst bewertet.
Streitwert- was ist das?
Der Streitwert spielt vor allem für die Berechnung der Anwaltsgebühren eine Rolle. Darüber hinaus bestimmen sich auch die Gerichtskosten nach dem Streitwert. Der Streitwert wird in der Regel am Schluss des Verfahrens vom Gericht festgesetzt. In Berlin ist es so, dass in der Regel das Arbeitsgericht Berlin eine Absichtserklärung zum Streitwert abgibt. Nur in Ausnahmefällen gibt es einen Streitwertbeschluss, auf den aber die Parteien auch einen Anspruch haben. Die Absichtserklärung im Streitwert dass das Gericht nur abgeben, wenn alle Seiten damit einverstanden sind und der Streitwert nicht weiter streitig ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin
VG Berlin: bei Abmahnung muss Frauenvertreterin beteiligt werden
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Urteil v. 27.2.2014, VG 5 K 379.12) hat entschieden, dass bei einer Abmahnung durch den Arbeitgeber eines Beschäftigten die Frauenvertreterin zu beteiligen ist, selbst wenn die Abmahnung einen männlichen Beschäftigten betrifft.
Frauenvertreterin nach den Berliner Landesgleichstellungsgesetz
Die Berliner BVG mahnte einen Busfahrer ab, der mehrfach den Bus mehrere Meter freihändig führte. Dabei wurde die bestellte Frauenvertreterin der BVG nicht beteiligt. Diese klagte später beim VG Berlin auf Feststellung, dass sie hätte beteiligt werden müssen. Dabei sei es unerheblich, ob die Abmahnung gegenüber einen Mann oder eine Frau ausgesprochen worden sei.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin
Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihr Recht und führte in seiner Pressemitteilung aus:
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Klägerin an der Abmahnung hätte beteiligt werden müssen. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sei die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Die Abmahnung stelle eine solche personelle Maßnahme dar, weil sie vom Arbeitgeber etwa im Rahmen eines künftigen Kündigungsverfahrens oder eines Zeugnisses zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden könne. Unerheblich sei, dass die Abmahnung die aktuelle Rechtsstellung des Beschäftigten nicht beeinträchtige. Eine Abmahnung sei auch ein Mittel, das vom Arbeitgeber diskriminierend eingesetzt werden könnte, etwa indem er Frauen und Männer unterschiedlich abmahne. Um eine solche potentielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
Streitwert bei Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren möchte, kann eine sog. Entfernungsklage zum Arbeitsgericht erheben. Meist am Ende des Verfahrens setzt das Gericht den Streitwert fest oder gibt eine sog. Absichtserklärung zum Streitwert ab (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin üblich).
Der Streitwert spiel bei der Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren eine Rolle. Es kommt oft zu Streitwertbeschwerden, da die beteiligten Anwälte – nicht selten zu recht- meinen, dass der Streitwert zu niedrig vom Arbeitsgericht angesetzt wurde.
Die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst anzugeben. Folgen mehrere Abmahnungen kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung mit einem Monatsverdienst brutto und jede weitere mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten.
Das LAG Berlin-Brandenburg geht bei mehrere Abmahnungen maximal von einem Quartalsverdienst, wie bei einer Kündigungsschutzklage aus.
Das LAG Sachen-Anhalt (Beschluss vom 25.1.13, 1 Ta 169/12) meint, dass von der obigen Regel aber abzuweichen sei, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (einheitlicher Lebenssachverhalt). Hier meint das LAG, dass die Folgeabmahnungen dann auch mit weniger als mit 1/3 Bruttomonatsverdienst zu bewerten seien.
Überzeugend klingt dies nicht. Zum einen stellen sich nicht unerhebliche Abgrenzungsprobleme. Auch dürfte es der Normalfall sein, dass der Arbeitnehmer gegen mehrere Abmahnungen vorgeht, die zeitlich eng beieinander liegen; dies soll ja gerade die Grundregel sein.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht – Berlin
Wann ist die Abmahnung des Arbeitgebers wirkungslos?
Unrechtmäßig ist eine Abmahnung dann, wenn kein abmahnungswürdiges Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen hat. Wann ist aber eine Abmahnung wirkungslos – also ohne Folgen – für den Arbeitnehmer bzw. wann wird diese wirkungslos?
die wirkungslose Abmahnung
Abmahnungen des Arbeitgebers können zunächst rechtmäßig sein und später -aufgrund besonderer Umstände – wirkungslos werden.
Folgende Fallgruppen sind denkbar:
- fehlende Ernstlichkeit der Abmahnung (wer ständig wegen der gleichen Pflichtverletzung abmahnt und mit der Kündigung droht, dann aber doch nicht kündigt,schwächt die Warnfunktion der Abmahnung ab/ Kettenabmahnungen)
- Verwirkung der Abmahnung aufgrund langen Zeitablaufs (die Wirkung der Abmahnung kann aufgrund Zeitablaufs entfallen; siehe dazu den Artikel „Nach welcher Zeitspanne verwirkt eine Abmahnung„)
- zu kurzer Zeitraum zwischen Abmahnung und Kündigung (der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben sein Verhalten nach der Abmahnung zu ändern; dies geht nicht, wenn sofort nach der Abmahnung die Kündigung erfolgt; dies gilt vor allem bei abgemahnten Mängeln im Leistungsbereich des Arbeitnehmers)
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Wie oft muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen bevor er den ausstehenden Arbeitslohn einklagen darf?
Viele Arbeitnehmer glauben, dass man den Arbeitgeber vor Erhebung einer Klage auf den ausstehenden Arbeitslohn erst mehrmals „abmahnen“ bzw. zur Lohnzahlung auffordern muss.
die Mär vom 3 x „abmahnen“
Herangezogen wird meistens das Märchen vom 3 x anmahnen, bevor es „Ernst“ wird. Dies stimmt im Arbeitsrecht genauso wenig, wie im allgemeinen Geschäftsleben.
der Arbeitsvertrag und der Zahlungsverzug
Die Besonderheit im Arbeitsrecht besteht weiterhin darin, dass im Arbeitsvertrag bereits die Fälligkeit des Arbeitslohnes durch den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurde; also der Lohn entweder (wenn nichts anderes vereinbart wurde) am letzten Tag des laufenden Monats fällig wird; oder zum Beispiel bei Bauarbeitern zum 15. des nächsten Monats. Dies führt dazu, dass eine Aufforderung zur Lohnzahlung- um den Arbeitgeber in Zahlungsverzug zu setzen (Folge = Zinsen sind geschuldet) – nicht erforderlich ist.
der „automatische Zahlungsverzug“
Der Arbeitgeber ist aufgrund dessen automatisch einen Tag nach Fälligkeit im Zahlungsverzug ohne das es einer Anmahnung des ausstehenden Lohnes durch den Arbeitnehmer bedarf.
Beispiel: Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers A soll laut Arbeitsvertrag am letzten Tag des laufenden Monats fällig werden. Dann wird der Lohn für den Monat September 2011 am 30.09.2011 fällig. Der Zahlungsverzug tritt automatisch einen Tag später also am 1. 10.2011 ein, wenn der Arbeitgeber nicht den Lohn zahlt.
Von daher kann der Arbeitnehmer sofort – ab Verzugsbeginn – klagen und braucht nicht zur Zahlung nochmals auffordern. Ob dies immer sinnvoll ist, ist eine andere Frage (gerade bei nur kurzfristigen Überschreitungen des Auszahlungstermins).
Beim sog. Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitnehmer ebenfalls nicht den Arbeitnehmer zur Lohnzahlung auffordern; er muss noch nicht einmal ausdrücklich seine Arbeitsleistung anbieten, denn der Arbeitgeber bringt ja durch die Kündigung zum Ausdruck, dass er dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz über die Kündigungsfrist hinaus mehr zur Verfügung stellen möchte.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Muss der Betriebsrat vor der Abmahnung eines Arbeitnehmers angehört werden?
Arbeitnehmer wissen, dass der Betriebsrat vor dem Ausspruch einer Kündigung anzuhören ist. Auch hier muss er nicht zustimmen; auch hat die Ablehnung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung; jedenfalls ist der Betriebsrat zu beteiligen. Gilt dies auch für die Abmahnung des Arbeitnehmers?
Abmahnung und Anhörung des Betriebsrates?
Grundsätzlich ist die Abmahnung mitbestimmungsfrei. Dies heißt, dass der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Abmahnung den Betriebsrat nicht beteiligen, also auch nicht anhören oder informieren muss. Dies ist bei einer Kündigung anders.
Ausnahmen von der Nichtbeteiligung des Betriebsrates vor der Abmahnung des Arbeitnehmers?
Wie so oft, gibt es hiervor aber auch Ausnahmen. Wenn es sich bei der Abmahnung, um eine sog. Betriebsbuße handelt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Ob eine Betriebsbuße vorliegt, ist manchmal schwierig zu bestimmen. Hat die Abmahnung einen Strafcharakter und besteht eine betriebliche Bußordnung (was in der Praxis allenfalls bei sehr großen Betrieben vorkommt), dann wäre eben der Betriebsrat anzuhören. In der Praxis ist dies – siehe die obigen Voraussetzung – sehr selten der Fall.
Personalvertretungsrecht
Im Personalvertretungsrecht bestehen in einigen Ländern Bestimmungen (Personalvertretungsgesetze), die eine Beteiligung des Personalrates bei Abmahnungen vorschreiben (siehe auch BPersVG).
Information des Betriebsrates bei Kündigung, die auf Abmahnung erfolgt?
Über Umwegen kommt man aber doch zu einer Anhörung des Betriebsrates und zwar dann, wenn aufgrund der vorherigen Abmahnung einer Kündigung (verhaltensbedingt) ausgesprochen wurde, ist der Betriebsrat auch über die Abmahnung zu informieren, da er sich nur dadurch einen Überblick über die Wirksamkeit der Kündigung verschaffen kann.