Der Arbeitgeber will die Krankheit wissen – was muss ich verraten?
Krankheit - was muss der Arbeitgeber wissen?
Erkrankt der Arbeitnehmer arbeitsunfähig so hat er gegenüber dem Arbeitgeber Auskunftspflichten. Dazu zählt aber nicht der Grund für die Erkrankung.
Zu diesen Informationspflichten gehören die unverzügliche Information an den Arbeitgeber über die Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) und deren voraussichtliche Dauer sowie die Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) innerhalb von 3 Tagen.
Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird aber für den Arbeitgeber nicht ersichtlich, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Anders ist dies bei der Bescheinigung für die Krankenkassen.
Recht auf Diagnose?
Auskunftspflicht gegenüber dem Arbeitgeber auf Diagnose der Erkrankung?
Darf der Arbeitgeber nach der Krankheitsdiagnose fragen?
Welche Auskunftspflichten hat der Arbeitnehmer bei Erkrankung?
Muss der Arbeitnehmer den Grund der Erkrankung mitteilen?
Darf der Arbeitgeber Nachforschungen anstellen?
Kann die Krankheit zur Kündigung führen?
Kranheitsdiagnose- Fragerecht des Arbeitgebers?
Fragerecht
Der Arbeitgeber darf nach dem Grund der Erkrankung (Diagnose) des Arbeitnehmers fragen. Eine solche Frage ist nicht generell verboten.
Gerade in kleineren Betrieben besteht oft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Vertrauensverhältnis; man unterhält sich z.B. auch über private Angelegenheiten. Es ist dann auch nicht unüblich nach dem Grund der Erkrankung und damit nach der Krankheitsdiagnose zu fragen.
Ob der Arbeitnehmer aber verpflichtet ist zu antworten, ist eine andere Frage.
Achtung
Der Arbeitgeber darf nach dem Grund der Erkrankung fragen.
Auskunftspflichten gegenüber dem Arbeitgeber
Auskunftspflichten
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber bei Erkrankung/ Krankheit auch Auskunftspflichten. Diese sind im Gesetz und zwar in § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt.
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Kurz gesagt, muss der Arbeitnehmer nach der Erkrankung
- unverzüglich dem Arbeitgeber die Erkrankung nebst voraussichtliche Dauer anzeigen
- in der Regel eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von 3 Tagen an den Arbeitgeber übersenden
Achtung
Gegenüber dem Arbeitgeber bestehen von Seiten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit auch Informationspflichten.
Mitteilungspflicht des Grundes der Erkrankung?
Grund Erkrankung
Wie oben bereits ausgeführt, bestehen die Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit die Informationen über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
keine Pflicht zur Mitteilung der Diagnose
Mehr nicht! Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet gegenüber dem Arbeitgeber den Grund für die Erkrankung bzw. die Diagnose der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
§ 5 Abs. 1 Satz 5 des Entgelfortzahlungsgesetz regelt zwar etwas über die Angabe des Grundes der Erkrankung, aber nicht gegenüber dem Arbeitgeber.
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Verpflichtung allein gegenüber der Krankenkasse
Danach besteht nur eine Pflicht gegenüber der Krankenkasse den Grund der Erkrankung mitzuteilen. Deshalb gibt es unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Arbeitgeber (ohne Diagnose) und für die Krankenkasse (mit Diagnoseschlüssel).
Auch die Krankenkasse darf dem Arbeitgeber nicht den Grund der Erkrankung mitteilen.
Achtung
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht den Grund der Krankheit mitteilen.
Nachforschungen des Arbeitgebers?
Nachforschungen
Nicht selten werden Arbeitgeber bei wechselnden Erkrankungen oder häufigen Erkrankungen des Arbeitnehmers mißtrauisch und versuchen hier mehr Informationen für den Grund der Erkrankung auf eigene Faust herauszubekommen.
ärztliche Schweigepflicht
Der Arbeitgeber hat und darf keine Krankenakten des Arbeitnehmers anfordern bzw. einsehen. Weder die Krankenkasse, noch der behandelnde Arzt (Schweigepflicht) dürfen dem Arbeitgeber - auf Nachfrage - den Grund der Erkrankungen mitteilen und damit Auskunft über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit geben!
eigene Nachforschungen des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber darf - wenn es dafür einen begründeten Anlass gibt und keine anderen Möglichkeiten bestehen - eigene Nachforschungen z.B. durch Einschaltung eines Privatdetektivs vornehmen. Aber auch dieser muss sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und wird den Arbeitnehmers allenfalls überwachen und forotgrafieren.
Unter Umständen sind - wenn der Arbeitgeber dann eine "Scheinerkrankung des Arbeitnehmers" nachweisen kann, sogar die Kosten für die Einschaltung des Privatdektiv´s erstattet bekommt.
Der Arbeitnehmer muss sich gesundheitsfördernd während der Erkrankung verhalten und darf nicht schwere Arbeiten durchführen.
Untersuchung beim Betriebsarzt
Lässt sich der Arbeitnehmer beim Betriebsarzt auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen - was er in der Regel nicht muss - dann darf der Betriebsrat das Ergebnis der Untersuchung (ohne konkrete Diagnose) an den Arbeitgeber weitergeben.
Achtung
Die Möglichkeiten des Arbeitgebers zu eigenen Nachforschungen bestehen, sind aber begrenzt.
Krankheit und Kündigung
Krankheit und Kündigung
Erkrankt der Arbeitnehmer häufiger oder für einen längeren Zeitraum dann steht die Frage nach einer krankheitsbedingten (personenbedingten) Kündigung im Raum. Der Schutz vor einer krankheitsbedingten Kündigung durch das Gesetz ist recht hoch.
Den Schutz vor einer personenbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer aber nur, wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.
häufige Kurzzeiterkrankungen
Bei häufigen Fehlzeiten / Kurzzeiterkrankungen - wenigstens über die Dauer von 6 Wochen - kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Einen genauen Zeitraum gibt es aber auch hier nicht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
lange Dauererkrankung
Auch bei einer Dauererkrankung wird man mindestens den 6-Wochen-Zeitraum zu beachten haben. Aber auch hier ist dieser nicht starr. Bei einer Erkrankung von mehr als 2 Jahren allerdings ist in der Regel die personenbedingte Kündigung möglich.
negative Gesundheitsprognose
Es muss insgesamt - zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung -eine negative Gesundheitsprognose bestehen. Bei dieser schaut man sich auch die Entwicklung der Erkrankungen des Arbeitnehmers an, insbesondere, ob eine Zunahme im letzten 3-Jahreszeitraum - erfolgt ist oder nicht.
BEM - betriebliches Eingliederungsmanagement
Auch sollte der Arbeitnehmer ein sog. Krankenrückführungsgespräch bzw. betriebliches Eingliederungsmanagement vor Ausspruch der Kündigung durchführen.
Achtung
Die Anforderungen an eine krankheitsbedingte Kündigung sind sehr hoch.
Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Entscheidungen der Gerichte zur Arbeitsunfähigkeit
- Kündigung bei nicht unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit möglich – LAG Baden-Württemberg
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- Der Arbeitgeber will die Krankheit wissen – was muss ich verraten?
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei wechselnder Erkrankung?
- BAG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann in Höhe des Mindestlohns nicht verfallen!
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- krankheitsbedingte Kündigung – Voraussetzungen und Prüfung der Wirksamkeit
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Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
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[…] Der Arbeitgeber will meine Krankheit wissen- was muss ich verraten? […]
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[…] muss hier die fehlenden Erkrankung / Täuschung nachweisen, was schwierig ist, denn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen gewissen Beweiswert. Dieser kann aber auch entkräftet werden, wenn zum Beispiel der […]