Corona-Virus und betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Corona beeinfluss immer noch das Arbeitsrecht, auch wenn nun über dem Sommer (2022) mit der milderen Omikron-Variante des Coronaviruses die Krankheitsfälle weitaus milder verlaufen . Betriebsstilllegungen bzw. zeitweise Schließungen des Betriebes sind derzeit eher selten. Allerdings führt der Krieg in der Ukraine immer mehr zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Ab Herbst 2022 wird dann wieder eine neue Corona-Welle erwartet. Dies wird sowohl Arbeitnehmer und Arbeitgeber belasten. Zum einen weil ein Teil der Belegschaft erkrankt ist und zum anderen werden Lieferketten ausfallen, so dass eine Produktion entweder gar nicht oder nur zum Teil möglich ist.
Kurzarbeit oder Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Erkrankungen
Dies wiederum führt dazu, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht oder nur im geringen Umfang (Kurzarbeit) beschäftigen kann. Der Arbeitgeber muss aber weiter den Lohn zahlen, auch wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, denn er trägt das sog. Betriebsrisiko (Risiko, dass immer ausreichend Arbeit vorhanden ist). Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen sind aber problematisch. Bei Kurzarbeit ist nur ein vorläufiger Arbeitsausfall zu verzeichnen, bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitsplatz dauerhaft wegfallen.
betriebsbedingte Kündigung wegen Corona
Die Frage ist nun, ob ein Arbeitnehmer – aufgrund der obigen Umstände (Ausbreitung des Corona-Viruses in Deutschland) – gegenüber einzelnen Arbeitnehmern eine sog. betriebsbedingte Kündigung aussprechen kann.
Kündigungsschutzgesetz
Sofern das Kündigungsschutzgesetz greift, hat der Arbeitnehmer meist gute Chancen sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zu wehren (sog. allgemeiner Kündigungsschutz).
Sozialwidrigkeit der Kündigung
Eine Kündigung ist nicht sozialwidrig, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist; dies regelt § 1 Abs. 2 S. 1 des Kündigungsschutzgesetzes. Die Vorschrift dient dem Ausgleich zwischen der Freiheit des Arbeitgebers, Entscheidungen über Gegenstand und Umfang seines Unternehmens zu treffen, und andererseits dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes gerecht zu werden.
Für eine betriebsbedingte Kündigung müssen folgende Bedingungen vorliegen:
- Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG)
- Fehlen milderer Mittel (Ultima-Ratio-Prinzip)
- Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 S. 2 und 3 KSchG)
- Dringlichkeit des betrieblichen Erfordernisses
- Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 und 4 KSchG)
Umsatzeinbußen durch Schließung
Auf äußere Umstände beruhende Umsatzeinbußen (aber nicht nur) sind grundsätzlich geeignet, um eine betriebsbedingte Kündigung zu begründen.
Der Arbeitgeber muss daraufhin eine unternehmerische Entscheidung treffen, dass ein bzw. mehrere Arbeitsplätze aus wirtschaftlichen Gründen wegfallen sollen.
Der Arbeitgeber muss aber auch prüfen, ob nicht auf anderen freien Arbeitsplätzen oder zu geänderten Bedingungen eine Weiterbeschäftigung des bzw. der Arbeitnehmer möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Ultima-Ratio).
Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung
Im Normalfall schließen sich Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung aus, denn die Kurzarbeit basiert auf einem vorübergehenden Arbeitsausfall, während bei einer betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsplatz dauerhaft wegfallen muss. Dies sollte der Arbeitnehmer immer im Hinterkopf haben und sich genau notieren, wann die Kurzarbeit angeordnet wurde.
Sozialauswahl
Sodann hat der Arbeitnehmer unter den vergleichbaren Arbeitnehmer eine Sozialauswahl nach Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten (ggfs. Behinderung) zu treffen. Er kann also nicht willkürlich einen beliebigen Arbeitnehmer entlassen.
Dies heißt aber auch, dass der Arbeitgeber nicht einfach z.B. an dem Corona-Virus erkrankte Arbeitnehmer entlassen kann, sondern er muss alle Arbeitnehmer (egal ob krank oder gesund) in die Sozialauswahl einbeziehen.
Änderungskündigung
Es muss nicht immer die Beendigungskündigung sein. Es ist auch denkbar, dass Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen, um die Folgen für den Betrieb im Bezug auf die Corona-Pandemie abzufedern. Auch wird eine Änderungskündigung immer dann notwendig sein, wenn der Arbeitnehmer der Einführung der Kurzarbeit nicht zustimmen. Die Kurzarbeit muss faktisch, sofern es keine anderweitige Regelung im Tarifvertrag gibt, mit jedem Arbeitnehmer einzelnen vereinbart werden.
Mit der Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt und bietet dann den Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist den Arbeitsvertrag zu geänderten, meist schlechteren, Arbeitsbedingungen an. Der Arbeitnehmer kann dann dieses Angebot annehmen, auch unter dem Vorbehalt, dass die Änderung wirksam ist oder ablehnen.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
4. März 2020 um 15:16
[…] Corona-Virus und betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses?Wahrscheinlich wird sich – ähnlich, wie in China, Korea und Italien …Quelle: rechtsanwaltarbeitsrechtberlin Blog > RA Andreas Martin FA ArbR […]
19. März 2020 um 08:25
[…] – aufgehoben. Dies ist besonders deshalb ärgerlich, da spätere Verfahren wegen betriebsbedingter Kündigungen wegen der Corona-Epidemie dann wohl auch nicht sofort terminiert werden […]
29. März 2020 um 09:11
[…] auch nicht dem Arbeitnehmer zur Zustimmung mit unlauteren Mitteln drängen und ggfs. sogar mit der betriebsbedingten Kündigung (Corona-Krise) […]
5. April 2020 um 07:28
[…] zunehmender Dauer der Quarantäne wird auch die Anzahl der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen steigen. Darauf müssen sich viele Arbeitnehmer […]
8. November 2020 um 10:46
[…] dass der Arbeitgeber zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet. Darauf hat der Arbeitnehmer wenig […]
24. Januar 2021 um 09:33
[…] Eine Kündigung wegen verweigerte Corona-Impfung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona kommt bei eine Impfweigerung durch Arbeitnehmer in der Regel nicht in Betracht. […]
28. März 2021 um 12:08
[…] Corona-Virus und betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses? […]
7. Mai 2021 um 07:04
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