Einigung über Reform zur Leiharbeit und Werkverträgen
Nach langem Hin und Her hat sich die Koalition nun auf neue Regeln für die Leiharbeit und Werkverträge geeinigt.
Zeitarbeit: Höchstüberlassungsdauer
Eine Dauerentleihung von Zeitarbeitnehmern darf es künftig nicht mehr geben. Die maximale Entleihdauer beträgt nun 18 Monate.
tarifliche Öffnungsklauseln
In Tarifverträgen sollen abweichende Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig sein. Von der Obergrenze der Verleihdauer von 24 Monaten soll nur dann durch Tarifvertrag abgewichen werden dürfen, wenn der Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen eine abweichende Obergrenze ausdrücklich festlegt.
Equal Pay – Prinzip
Nach einer Verleihdauer von 9 Monaten gilt, dann „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ für den Leiharbeitnehmer. Der Zeitarbeitnehmer hat dann Anspruch auf den gleichen Lohn, wie die Stammbelegschaft.
Zeitarbeiter – keine Streikbrecher mehr
Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher ist nun ausgeschlossen, so die Gesetzesvorlage.
Werkverträge: genaue Definition
Bei Werkverträgen soll nun Anhand von Kriterien festgelegt werden, wann tatsächlich solcher Vertrag und wann ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.
Rechtsanwalt Andreas Martin
5. Mai 2019 um 06:31
[…] beklagte Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste, dabei sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen auf ihren Betriebsgelände […]
10. November 2019 um 08:07
[…] Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zum„Equal-Pay-Grundsatz“ bei Zeitarbeit – allerdings noch nach der alten Fassung des […]