Elterngeld höher bei regelmäßigen Provisionen

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Bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes ist der Arbeitslohn des Antragstellers für die letzten 12 Monate maßgeblich.

Jahresverdienst bei Elterngeld maßgeblich

Dabei ist der Jahresverdienst um sog. „sonstige Bezüge“ zu kürzen. Diese werden also aus dem Lohn „herausgerechnet“. 

sonstige Bezüge werden abgezogen

Bei den sonstigen Bezügen handelt es sich u.a. um:

  • Urlaubsgeld
  • Weinachtsgeld
  • Gratifikationen

Dazu können auch Provisionen gehören, sofern diese nur vereinzelt gezahlt werden.

regelmäßige Provisionen

Sofern es sich aber um regelmäßige Provisionen, die dem Arbeitnehmer mehrfach pro Jahr zufließen, handelt, erhöhen diese das Elterngeld und sind keine sonstigen Bezüge. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 26.3.14, B 10 EG 7/13).

RA A. Martin

 

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