Abschlagszahlung und Vorschusszahlungen im Arbeitsrecht

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Die Begriffe Abschlagszahlung und Vorschusszahlung werden häufig in der Praxis synonym von Arbeitnehmer und Arbeitgeber verwendet. Wie viele Arbeitnehmer sind Vorschusszahlungen das gleiche, wie Abschlagszahlungen.

Dieses aber nicht richtig.

 Abschlagszahlung

Eine Abschlagszahlung ist eine Auszahlung von fälligen, aber noch nicht abgerechneten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.

Bei der anschließenden Lohnzahlung können die Abschlagszahlungen aufgerechnet werden, ohne dass die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden müssen.

Der Arbeitgeber kann Abschlagszahlung nur dann vornehmen, wenn dies mit dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist. Dies deshalb, da der Arbeitnehmer nach Fälligkeit des Arbeitslohnes ja einen Anspruch auf Zahlung des vollen Lohnes hat.

Vorschusszahlung

Eine Vorschusszahlung ist eine Zahlung des Arbeitgebers auf eine noch nicht fällige Vergütung des Arbeitnehmers.

Die Vorschusszahlung ist, im Gegensatz zur Abschlagszahlung, für den Arbeitnehmer vorteilhaft. Der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf eine Vorschusszahlung, es sei denn, dieses mit dem Arbeitgeber vereinbart. In der Praxis ist es so, gerade im Baubereich, dass Vorschusszahlung durch den Arbeitgeber erbracht werden, diese aber als Abschlagszahlung bezeichnet werden. Zahl zum Beispiel der Arbeitgeber wöchentlich eine bestimmte Summe, zum Beispiel 200 €, so liegt eine Vorschusszahlung vor, wenn der Lohnanspruch nach dem Arbeitsvertrag erst am 15. des Folgemonats fällig wird.

Der Unterschied zwischen Abschlagszahlungen Vorschusszahlung besteht also darin, dass die Abschlagszahlung nach Fälligkeit des Lohnes erfolgt und die Vorschusszahlung davor.

Anwalt A. Martin

2 Gedanken zu „Abschlagszahlung und Vorschusszahlungen im Arbeitsrecht

    JayJay sagte:
    20. März 2020 um 19:55

    Guten Tag,
    bei mir ist es so das sich mein Gehalt in Fixgehalt und Provision aufteilt und mein Arbeitgeber immer zum Ende des Quartals die Provisionszahlung durchführt. Seit Jahren zahlt er deshalb auf die zu erwartende Provision einen Abschlag von 50% damit der MA nicht zu lange auf die endgültige Provisionszahlung warten muss. Nun plant der Arbeitgeber die Abschlagszahlung ersatzlos einzustellen.

    Kann er dies nun einfach ohne Zustimmung des Arbeitnehmers machen oder hat der AN auf Grund der Gewohnheit das Anrecht darauf auch weiterhin eine Abschlagszahlung zu erhalten. Da ich diese Abschlagszahlungen seit mehr als 10 Jahren bekomme habe ich auch meine kompletten Ausgaben darauf hin ausgerichtet.
    Gibt es einen Zeitraum nach dem der Arbeitnehmer auf Gewohnheitsrecht plädieren, oder hat der Arbeitgeber hier freie Hand??

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. März 2020 um 07:14

      Dies könnte eine sog. „betriebliche Übung“ sein. Gewohnheitsrecht ist der allgemeine Ausdruck dafür. Dafür muss ein Anwalt vor Ort Ihre Unterlagen prüfen, um eine verbindliche Auskunft erteilen zu können.

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