Abmeldung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse am Ende des Arbeitsverhältnisses
Grundsatz: Bei Beendigung der versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse (in der Regel innerhalb von 6 Wochen) abzumelden.
gesetzliche Regelung:Gesetzliche Grundlage ist § 28a SGB IV. In § 8 DEÜV sind weitergehende Regelungen für die Abgabe der Anmeldung enthalten.
Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ende der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden. An- und Abmeldung können gleichzeitig vorgenommen werden, wenn innerhalb der Abgabefrist einer Anmeldung das Arbeitsverhältnis endet und noch keine Anmeldung erstattet wurde.
Besteht das Arbeitsverhältnis fort, hat aber der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, gilt das Beschäftigungsverhältnis maximal bis für 1 Monat als fortgesetzt. Danach hat die Abmeldung zu erfolgen.
Daten der Abmeldung
Die Entgeltmeldungen müssen bei einer Abmeldung nachfolgende Daten zur Unfallversicherung enthalten:
- Betriebsnummer
- Unfallversicherungsmitgliedsnummer
- Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarifstelle angewendet wird,
- anzuwendende Gefahrtarifstelle,
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Euro,
- Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde sowie
- geleistete Arbeitsstunden.
Anwalt A. Martin

8. März 2017 um 15:18
Schwerbehinderter von Krankenkasse abgemeldet, trotz Krank/Unfall was tun
9. März 2017 um 12:02
Anwaltliche Beratung vor Ort.
8. März 2017 um 15:21
Schwerbehindert in behinderten Werkstatt, Unfall LRA-meldet Arbeitsverhältnis ab, was tun
100% schwebh.Merkz.: B + H G+RF
9. März 2017 um 12:02
Lassen Sie sich bitte vor Ort von einem Rechtsanwalt beraten.
2. November 2018 um 14:00
Mein Sohn hat 2 Jahre befristet gearbeitet, sich aber im Anschluss NICHT beim Amt gemeldet.
Die AOK verlangt jetzt ca 20.000 E ( Höchstsatz ! ), da ER sich nicht abgemeldet hat. Hätte das nicht der ARBEITGEBER machen müssen??
4. November 2018 um 10:57
Hier sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort beraten lassen ggfs. von einem Fachanwalt für Sozialrecht.