Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) gemäß § 54 Abs. 4 SGB I, wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften §§ 850 c ff. ZPO (also unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen) pfändbar sind.
[…] (weil sie ihr Arbeitsverhältnis durch Vergleich aufheben lies). Sie stellte einen Antrag auf auf Arbeitslosengeld. Dieser wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass sie ja während der ca. 14,5 Monate der […]
4. September 2016 um 08:04
[…] (weil sie ihr Arbeitsverhältnis durch Vergleich aufheben lies). Sie stellte einen Antrag auf auf Arbeitslosengeld. Dieser wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass sie ja während der ca. 14,5 Monate der […]