Nachweisgesetz – schriftliche Dokumentation über Auslandstätigkeit
Das Nachweisgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbedingungen, wie z.B. Arbeitsort, regelmäßige Arbeitszeit, Arbeitsverkündigung und Kündigungsfristen schriftlich dokumentieren muss. In der Praxis wird häufig gegen die Nachweispflicht des Arbeitgebers verstoßen, was Schadenersatzansprüche, Berichtigungsansprüche aber auch ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers begründen kann.
Auslandstätigkeit
Nach § 2 Abs. 2 NachwG muss der Arbeitgeber auch dokumentieren, wenn der Arbeitnehmer im Ausland länger als 1 Monat tätig sein soll. Dabei müssen folgende Informationen schriftlich erfasst werden:
- Dauer des Auslandsaufenthaltes
- Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt werden soll
- zusätzliche Sach- und Geldleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes (z.B. Spesen)
- Bedingungen, die gelten für den Fall der Rückkehr des Arbeitnehmers nach Deutschland
RA A. Martin
31. Juli 2012 um 15:08
Warum bestehen denn Schadenersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer oder hab ich das falsch verstanden?
6. August 2012 um 10:58
Tja, ich denke ohne einen fachanwalt für sozialrecht hat man heutzutage als Angestellter gar keine Chance mehr sich gegen seinen Arbeitgeber zu wehren. Toller Blog!
9. Juli 2017 um 13:02
[…] unter Beachtung der obigen Vorgaben, kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn Fälle mit Auslandsbezug […]