Monat: Juli 2012
Nachweisgesetz – schriftliche Dokumentation über Auslandstätigkeit
Das Nachweisgesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitsbedingungen, wie z.B. Arbeitsort, regelmäßige Arbeitszeit, Arbeitsverkündigung und Kündigungsfristen schriftlich dokumentieren muss. In der Praxis wird häufig gegen die Nachweispflicht des Arbeitgebers verstoßen, was Schadenersatzansprüche, Berichtigungsansprüche aber auch ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers begründen kann.
Auslandstätigkeit
Nach § 2 Abs. 2 NachwG muss der Arbeitgeber auch dokumentieren, wenn der Arbeitnehmer im Ausland länger als 1 Monat tätig sein soll. Dabei müssen folgende Informationen schriftlich erfasst werden:
- Dauer des Auslandsaufenthaltes
- Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt werden soll
- zusätzliche Sach- und Geldleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes (z.B. Spesen)
- Bedingungen, die gelten für den Fall der Rückkehr des Arbeitnehmers nach Deutschland
RA A. Martin
Urlaubsjahr = Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr?
Sommerzeit ist Urlaubszeit; gerade jetzt stellen sich für den Arbeitnehmer viele Fragen zum Thema Urlaub. Eine grundsätzliche Frage des Urlaubsrechtes ist aber der Gewährungszeitraum des Urlaubs. Stellt man hier auf das Kalenderjahr ab, oder auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens, wenn dieses nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt?
Urlaubsjahr gleich Kalenderjahr
Die Antwort auf die obige Frage ist leicht zu finden. Wie so oft erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung. § 1 des Bundesurlaubsgesetz regelt nämlich:
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Damit ist klar, dass der Urlaubsanspruch sich auf das laufende Kalenderjahr bezieht. Dies kann der Arbeitgeber auch nicht – zum Beispiel durch eine Regelung im Arbeitsvertrag – ändern.
Praxis
In der Praxis kommt es aber immer wieder vor, dass Arbeitgeber auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens verweisen. Teilweise sogar mit der Behauptung, dass ein Ausscheiden nach dem 30.06. des Jahres kein Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte ist (denn dann entstünde – nach abgelaufener Wartezeit ja der volle Jahresurlaubsanspruch). Dies ist falsch.
BAG: Staffelung des Urlaubsanspruches nach Lebensalter – § 26 TVöD unwirksam
In der Urlaubssaison gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Bezug auf die Länge und auf die Gewährung des Urlaubs in ein bestimmten Zeitraum. Gerade recht kommt da die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. Das BAG musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine Staffelung des Urlaubs – so wie im TVöD in § 26 geregelt – wirksam ist.
Entscheidung des BAG zur Urlaubsstaffelung
Das BAG (BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.3.2012, 9 AZR 529/10) hält die Regelung des § 26 TVöD für unwirksam, da diese gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Lebensalters verstößt.
Dazu führt das Bundesarbeitsgericht aus:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Beim Alter handelt es sich um einen in § 1 AGG genannten Grund, wobei unter Alter das Lebensalter zu verstehen ist. Dies folgt aus dem gesetzlichen Wortlaut und auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1780 S. 31; BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 722/08 – Rn. 49, BAGE 132, 210; 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07 – Rn. 36, BAGE 129, 181). Der für eine unmittelbare Benachteiligung erforderliche Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen oder mehrere in § 1 AGG genannte Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (vgl. BT-Drucks. 16/1780 S. 32; BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 722/08 – Rn. 50, aaO).
b) Diese Voraussetzung ist erfüllt. § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD sieht für Beschäftigte bei einer Fünftagewoche in jedem Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr in Höhe von 26 Arbeitstagen, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr in Höhe von 29 Arbeitstagen und erst nach dem vollendeten 40. Lebensjahr in Höhe von 30 Arbeitstagen vor. Die Höhe des Urlaubsanspruchs nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD knüpft damit in allen Stufen unmittelbar an das Lebensalter der Beschäftigten an. Danach haben Beschäftigte wie die Klägerin, die zwar das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben, in jedem Jahr nur Anspruch auf 29 statt auf 30 Urlaubstage. Sie werden ebenso wie die unter 30-Jährigen im Vergleich zu den Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Höhe des Urlaubsanspruchs wegen ihres geringeren Alters ungünstiger behandelt.
4. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
a) Bei ihr handelt es sich nicht um eine nach § 8 AGG zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen. Die Urlaubsstaffel des § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD knüpft nicht an die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung an. Sie stellt nicht auf die Art der auszuübenden Tätigkeit ab und beansprucht damit Geltung für alle dem TVöD unterfallenden Beschäftigten.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Ungleichbehandlung auch nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt (so ebenfalls die herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Linck/Schütz FS Leinemann, S. 181 f.; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2012 E § 26 TVöD Rn. 22; AGG/Voigt 3. Aufl. § 10 Rn. 33; Meinel/Heyn/Herms AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 42b; Adomeit/Mohr AGG 2. Aufl. § 10 Rn. 105; Kamanabrou NZA Beilage 3/2006, 138, 144; Hock/Kramer/Schwerdtle ZTR 2006, 622, 623 mwN; Wulfers/Hecht ZTR 2007, 475, 478; vgl. ferner bereits zu § 48 BAT: Lüderitz Altersdiskriminierung durch Altersgrenzen S. 156). § 10 Satz 1 AGG lässt eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ungeachtet der Regelung des § 8 AGG zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Zudem müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die an das Lebensalter anknüpfende Differenzierung in § 26 Abs. 1 TVöD nicht sachlich gerechtfertigt, weil sie einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung trägt und deren Gesundheit schützen will. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Ziel des Gesundheitsschutzes eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde. Die Tarifvorschrift verfolgt dieses Ziel schon nicht.
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Die TdL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) bemüht sich nun um eine rechtskonforme Änderung und auch um Regelung, was mit den Ansprüchen der Jahre 2011 und 2012 geschehen wird.
Anwalt A. Martin
BAG: Erteilung einer Falschauskunft – Indiz für Diskriminierung
Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten wegen Diskriminierung – vor allem von Bewerbern – nehmen immer mehr zu. Der Arbeitgeber kann hier schon in der Stellenanzeige und dann auch später im Bewerbungsgespräch viel falsch machen und setzt sich dann später Entschädigungsklagen nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) der abgelehnten Bewerber aus. Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich immer häufiger mit derartigen Fällen (siehe diesbezüglich die letzte Entscheidung des BAG vom 21. Juni 2012 zur Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung wegen Diskriminierung).
Entscheidung des BAG
Der abgelehnte Bewerber muss die Diskriminierung innerhalb bestehender Ausschlussfristen geltend machen und darüber hinaus auch nachweisen, dass er nach dem AGG diskriminiert wurde, was in der Praxis schwierig ist, da der Bewerber meist wenig über die anderen Bewerbungsgespräche weis und meist auch wenig über die dann später eingestellte Person. Selbst wenn die Diskriminierung offen im Bewerbungsgespräch durch Äußerungen des Arbeitgebers erfolgt, ist der Arbeitnehmer hier im Bestreitensfall beweislastpflichtig und kann häufig diesen Beweis nicht erbringen.
falsche Angaben des Arbeitgebers über die Einstellung
Der Arbeitgeber muss den abgelehnten Bewerber keine Auskunft über die Gründe der Ablehnung oder über die Gründe für die Einstellung einer anderen Person erteilen. Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 364/11 -) urteilte nun, dass der Arbeitgeber aber, wenn er Angaben zu seiner Maßnahme macht, diese Angaben wahr sein müssen, ansonsten liegt ein Indiz für eine Diskriminierung vor.
Das BAG führt hier – in seiner Pressemitteilung – aus:
Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, so muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten.
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Anders als das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 2.500,00 Euro und von Schadensersatz verurteilt. Die Revision der Beklagten und die hilfsweise eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat Erfolg. Eine Verurteilung der Beklagten kann nicht auf die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung gestützt werden. Das Landesarbeitsgericht wird aber aufzuklären haben, ob die von der Beklagten erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten der Beklagten standen. Das Landesarbeitsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob das erteilte Zeugnis falsch war oder die Begründung, eine Entfristung sei wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen. Auch wird dem Vortrag der Klägerin nachzugehen sein, zuvor sei eine andere, ebenfalls nicht zutreffende Auskunft erteilt worden. Die Klägerin soll zunächst auf einen Wegfall ihres Arbeitsplatzes wegen einer bevorstehenden Fusion hingewiesen worden sein.
Anwalt Martin
neuer Mindestlohn für Arbeitnehmer in der pädagogischen die Aus- und Weiterbildung
Die neuen Lohnuntergrenzen geltend ab dem 1. August 2012.
Der neue Mindeststundenlohn beträgt ab August 2012
- in den alten Bundesländern und in Berlin € 12,60 und
- in den neuen Bundesländern € 11,25
Anwalt Martin
Wann liegt ein Aushilfsarbeitsverhältnis vor?
Der Gesetzgeber hat nicht definiert, wann ein Aushilfsarbeitsverhältnis vorliegt. Das Gesetz verwendet den Begriff ohne ihn zu definieren z.B. in den §§ 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB (Kündigungsfristen) und in § 1 des Nachweisgesetzes.
Definition des Aushilfsarbeitsverhältnisses nach der Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung setzt ein Aushilfsarbeitsverhältnis folgendes voraus:
- Bestehen eines vorübergehenden Bedarfes an Arbeitskräften
- welcher durch den Ausfall von Stammarbeitnehmern oder durch zusätzlichen Arbeitsanfall entsteht
- Mehrbedarf liegt nicht im Rahmen eines normalen Betriebsablaufes
Besonderheiten
Aushilfskräfte sind zunächst „normale Arbeitnehmer“ für die in einigen wenigen Fällen Sonderregelungen gelten. Die wichtigsten sind die Möglichkeit der Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB und die fehlende Verpflichtung des Arbeitgebers von schriftlichen Nachweispflicht des Arbeitsverhältnisses, wenn die Aushilfe maximal 1 Monat arbeitet.
Anwalt Martin