Abfindung und Sozialversicherung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers mittels Kündigungsschutzklage zu wehren.
Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. In den meisten Fällen geht es allerdings den Arbeitnehmer darum, dass er sich allein gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehrt, um eine Abfindung von diesen zu erhalten.
Anspruch auf Abfindung gibt es selten
Ich hatte ja bereits mehrfach ausgeführt, dass es in den wenigsten Fällen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung gibt. Ablehnung werden trotzdem häufig vor dem Arbeitsgericht ausgehandelt, der auch meistens der Arbeitgeber – so oder so – das Arbeitsverhältnis notfalls gegen Zahlung einer Abfindung beenden möchte. Dies macht der Arbeitgeber dann, wenn er meint, dass sein Prozessrisiko hoch ist und er wahrscheinlich das Verfahren verlieren wird.
Abfindung und Sozialversicherungsbeiträge – Grundsatz= Beitragsfreiheit
In der Sozialversicherung sind Abfindungen grundsätzlich beitragsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten §§ (9,10 Kündigungsschutzgesetz) gezahlt werden. da diese Abfindung in der Regel außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, unterliegen sie auch keiner Beitragspflicht zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Solche Abfindungen, also Entlassungsentschädigung, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne von §14 SGB IV.
Ausnahme: verstecktes Arbeitsentgelt/ so genannte unechte Abfindung
Wie so oft, gibt es in der Juristerei keine Regel ohne Ausnahme. Abfindung sind dann nicht beitragsfrei, wenn es sich um verstecktes Arbeitsentgelt handelt. Dies ist dann der Fall, wenn ich hier Zahlung vorgenommen werden, die sie zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu unterlassen und mit einer Entschädigung wegen Verlust des Arbeitsplatzes nicht zu tun haben.
Häufig wird vor dem Arbeitsgericht-auch von Rechtsanwälten-vorgeschlagen, dass man noch ausstehen es Arbeitsentgelt zum Abfindungsbetrag hinzugerechnet und eine Gesamtabfindung zahlt, die als Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezeichnet wird. unabhängig davon, dass dies auch strafrechtlich problematisch sein kann, stellt sich dann immer das Problem des versteckten Arbeitsentgeltes, was dazu führen kann, dass die gesamte Abfindungssumme beitragspflichtig wird, insbesondere wenn man dem beitragspflichtigen Teil nicht vom beitragsfreien Teil eindeutig trennen kann.
Die Bezeichnung als Abfindung ist dabei unerheblich (Bundessozialgericht, Urteil vom 21. 02.1990, 12 RK 65/87 – USK 9016). Es kommt allein darauf an, ob die Zahlung allein eine Entschädigung darstellen soll oder Arbeitsleistung („Beträge mit Entgeltcharakter) abgelten soll. Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass auch Abfindungen Arbeitsentgelt sind, die bei Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt werden.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Arbeitsrecht Berlin- Fachanwalt
14. März 2014 um 19:58
Hallo Herr RAE Martin, ich habe eine Abfindung bekommen, die nach einem Sozialplan im Rahmen einer ATZ 2008 mit meiner Zustimmung vereinbahrt wurde. Meine Bewertung: Die wurde für entgangenes Gehalt wegen vorzeitigem unkündbaren Arbeitsplatzverlust nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 03/2012 gezahlt. Meine Abfindung wurde 04/2012 nach Einmalzufluss auf meinen Namen in eine Different Compensation und danach in einen Pensionsfonds überführt und ab 2013 in zwölf Jahresraten an mich ausgezahlt. Meine BKK verlangt jetzt SV-Beiträge ca 19 % ab 2013 von mir. Ist das rechtens? Gilt hier das Entstehungsprinzip oder das Zuflußprinzip? Greift hier SGB IV § 14 Anl.1 Satz 1 oder SGB V § 229? Liegt hier eine beitragsfreie Entschädigungsabfindung vor oder ein beitragspflichtiger Entgeldcharakter?
MfG
Bruni60
23. März 2014 um 11:24
Mein Rat zum Fachanwalt vor Ort und beraten lassen. Dazu werden Sie im Internet wenig finden, es sei denn Sie sind Jurist.
18. Mai 2017 um 13:04
[…] Das Arbeitsgericht Herne entschied gegen den Arbeitnehmer und wies die Kündigungsschutzklage ab. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (5.4.17, 3 Sa 1398/16) einigten sich die Parteien auf einen Vergleich und zwar auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ebenfalls (hilfsweise) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ohne Zahlung einer Abfindung. […]
23. Dezember 2018 um 09:02
[…] einem Sozialtarifvertrag war geregelt, dass bestimmte Überbrückungs- und Abfindungsleistungen nur Beschäftigten zu-kommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden […]
31. März 2019 um 09:27
[…] vor dem Arbeitsgericht wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens. Er bekam eine Abfindung / Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von € […]
14. März 2021 um 18:22
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