Kündigung vor Arbeitsantritt zulässig?

Gepostet am Aktualisiert am


Es kommt manchmal vor, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag schon lange vor der Arbeitsaufnahme schließen (z.B. am 1.11.2020 mit Arbeitsantritt vom 1.1.2021). Manchmal überlegt sich dann der Arbeitgeber, meist aber der Arbeitnehmer die Sache nochmals und erhält evtl. ein besseres Angebot und möchte nun so schnell, wie möglich aus dem ersten Arbeitsvertrag „aussteigen“.

Kündigung des Arbeitsvertrag vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses

Die Frage ist nun, ob eine Kündigung hier auch schon vor dem Arbeitsantritt durch den Arbeitnehmer möglich ist.

Kündigung vor Dienstantritt / Arbeitsantritt

Zunächst gilt grundsätzlich, dass auch eine Kündigung – sowohl ordentlich als auch außerordentlich (wenn ein solcher Grund vorliegt) als auch als Änderungskündigung – vor Arbeitsantritt durch beide Vertragspartner ausgesprochen werden kann; also grundsätzlich zulässig ist.

Ausspruch der Kündigung und Beginn des Arbeitsverhältnisses

Hier gelten die gleichen Grundsätze, wie bei einer Kündigung während des bereits aufgenommenen Dienstes/ Arbeit. Eine andere Frage ist aber die, wann die Kündigung der Gegenseite zugeht und damit die Fristen (z.B. für die Erhebung der Kündigungsschutzklage aber vor allem die Kündigungsfristen) in Gang gesetzt werden.

Zugang der Kündigung

Zum Teil wird davon ausgegangen, dass die Kündigung zwar vor Dienstantritt ausgesprochen werden kann, aber die Kündigung erst bei Dienstantritt zugeht. Dies würde bedeuten, dass der frühe Ausspruch der Kündigung wenig nützt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 25.3.2004, 2 AZR 324/03) geht aber davon aus, dass – wenn kein Ausschluss dieser (ordentlichen) Kündigungsmöglichkeit erfolgt ist – die Kündigung normal zugeht, also eben schon Dienstantritt. Dies gilt vor allem auch dann,wenn die Parteien ohnehin die kürzeste zulässige Kündigungsfrist vereinbart hatten oder das Arbeitsverhältnis zunächst zur Erprobung dienen sollte.

Mißverständnis bei außerordentlicher Kündigung

Nicht selten ist es so, dass Arbeitnehmer meinen, die ein besseres Angebot von der Konkurrenz erhalten, dass diese das Arbeitsverhältnis sofort beenden können. Diese Frage stellt sich nicht nur vor Antritt des Arbeitsvertrages sondern auch während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer meint dann, dass er ja das Angebot unbedingt annehmen müsse und nicht ausschlagen dürfe und dass es ihm nicht zumutbar sei das Arbeitsverhältnis nun ordentlich zu kündigen, da die Gefahr besteht, da er dann das neue Angebot nicht annehmen könne.

Dazu ist zu sagen, dass ein solches Vorgehen selbstverständlich nicht zulässig ist. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt nur im Ausnahmefall vor. Dass der Arbeitnehmer woanders ein besseres Arbeitsangebot bekommt, ist kein ausreichender Grund, zumal dieser ja ohnehin nur in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt. Dies würde so, als würde der Arbeitgeber, die einen besseren Arbeitnehmer gefunden hat einfach mal fristlos dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigen, um die andere Person einstellen zu können. Dies ist beides nicht zulässig. Eine Kündigung kann hier nur ordentlich, also unter Einhaltung der Frist erfolgen.

Anwalt Martin – Berlin – Arbeitsrecht Berlin

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..