Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG – Massenentlassungen

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Nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz sind Kündigung anzeigepflichtig, wenn

  • wenn Arbeitnehmern innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden sollen und zwar
    • wenigstens 6 Arbeitnehmer – in einen Betrieb mit i.d.R. 21 bis 59 Arbeitnehmern
    • wenigsten 10 % der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer – in einem Betrieb mit 60 bis 250 Arbeitnehmern
    • wenigstens 26 Arbeitnehmer – in einem Betrieb mit 251 bis 499 Arbeitnehmern
    • wenigstens 30 Arbeitnehmer – in einem Betrieb mit über 500 Arbeitnehmern

Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss die Entlassungen der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Dies muss vor dem Ausspruch der Kündigung geschehen.

Kündigungen ohne vorherige Anzeige

Vergißt der Arbeitgeber die vorherige Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit, dann sind die vorgenommenen Entlassungen rechtsunwirksam.

Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt Martin

 

 

3 Gedanken zu „Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 KSchG – Massenentlassungen

    Hennig sagte:
    15. August 2012 um 11:50

    Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

    Wir haben bzgl. des § 17 KSchG eine Frage. In Abs. 1 wird angegeben“… innerhalb von 30 Tagen entläßt….“, auf was beziehen sich diese 30 Tage,
    auf den Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigungen oder auf den Termin der Kündigungen. Beispiel werden Kündigungen zum 30.09.12 ausgesprochen, der Kündigungstermin ist aber unterschiedlich, so 31.12.12; 31.03.13. Auf welche Zeitraum beziehen sich die 30 Tage ?

    Mit freundlichen Grüßen

    E.Hennig

    […] bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlässt – dies der Agentur für Arbeit in Form ein sog. Massenentlassungsanzeige mitteilt. Unterlässt dies der Arbeitgeber, dann sind die Kündigungen […]

    […] klagende Arbeitnehmer tätig war, stillzulegen. Der Betriebsrat wurde Über die damit verbundene Massenentlassung […]

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