Kündigung eines Auszubildenden – Schlichtungsverfahren nicht vergessen!

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Die Kündigung gegenüber einem Auszubildenden ist nach dem Ablauf der Probezeit schwierig. Eine ordentliche Kündigung scheidet ist und ist nicht möglich.

außerordentliche Kündigung unter Angabe der Gründe

Anstelle der ordentlichen Kündigung ist nur noch eine außerordentliche Kündigung gegenüber dem Auszubildenden möglich. Hierfür muss natürlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Dies ist aber nur ein Problem, denn darüber hinaus muss die Kündigung auch begründet werden, ansonsten ist diese von vornherein unwirksam. Kündigung führt.

Schlichtungsausschuss

Nach § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist vor der Klageerhebung (Kündigungsschutzklage) die Schlichtungsstelle anzuhören, sofern eine solche existiert.

„Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.“

In Berlin zum Beispiel besteht vor der IHK Berlin eine Schlichtungsstelle, die vor der Erhebung der Kündigungsschutzklage angerufen werden muss. Die Verfahrensordnung finden Sie hier.

Auch die Handwerkskammer in Berlin hat eine solche Schlichtungsordnung. Auch hier ist eine Verfahren durchzuführen.

Arbeitsrecht Berlin – RA Martin

2 Gedanken zu „Kündigung eines Auszubildenden – Schlichtungsverfahren nicht vergessen!

    […] eine Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis, dann kann die Anrufung eines Schlichtungsausschusses vorgeschrieben sein (z.B. laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag). Wenn dies der Fall ist, dann ist […]

    Anonymous sagte:
    14. April 2012 um 18:23

    […] […]

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