Nach welcher Zeitspanne erlischt/ verwirkt eine arbeitsrechtliche Abmahnung?
Wer sich gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers wehren will, der kann eine sog. Entfernungsklage vor dem Arbeitsgericht erheben und so die Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen. Die Abmahnung kann aber auch durch Zeitablauf „erlöschen“. Es ist nachvollziehbar, dass nach langer Zeit eine Abmahnung nicht mehr für eine Kündigung herangezogen werden kann, wenn der Arbeitnehmer sich in der Zwischenzeit einwandfrei verhalten hat. Welche Zeitspanne hier gilt, ist umstritten und hängt – wie so oft – vom Einzelfall ab.
Erlöschen der Wirkung einer Abmahnung durch Zeitablauf
Wie bereits ausgeführt, gibt es keine gesetzliche Regelung. In der Praxis kann man aber wie folgt differenzieren:
- bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmer – bis zu 5 Jahren
- bei mittleren Pflichtverletzungen – bis zu 3 Jahren
- bei leichten Pflichtverletzungen – bis zu 1 Jahr
26. Juli 2011 um 17:08
[…] Eine Verwirkung des Entfernungsanspruches kann aber vorliegen, wenn ein Zeit- und ein Umstandsmoment vorliegt, z.B. wenn der Arbeitnehmer nichts unternimmt und zu verstehen gibt, dass er sich gegen die Abmahnung nicht wenden wird. Ansonsten gilt auch hier die 3-jährige Verjährungsfrist. Auch die Abmahnung selbst kann verwirken. […]
26. Juli 2011 um 20:28
Das ist durch die „Emmely“-Entscheidung des BAG vom 10.6.2010 zweifelhaft geworden. Danach kommt es bei schweren Vertrauensbrüchen u.a. ausdrücklich darauf an, ob bzw. dass ein Arbeitsverhältnis „jahrzehntelang“ in den Worten des Gerichts „beanstandungsfrei“ verlaufen ist. Das lässt sich aber nur feststellen, wenn Abmahnungen nicht bereits nach ein paar Jahren entfernt werden müssen. Die bisherigen Fristenrechtsprechung dürfte damit nicht mehr handhabbar sein.
27. Juli 2011 um 05:27
Danke für die interessante Anmerkung, Herr Kollege!
Meiner Ansicht nach ist es aber zweifelhaft, ob man nur durch „Nichtlöschung“ alter, verfristeter Abmahnungen später überprüfen können wird, ob ein Arbeitsverhältnis beanstandsfrei verlaufen ist. Allein die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte führt nicht zwangsläufig dazu, dass es später nicht mehr überprüfbar und beweisbar ist, ob der Arbeitnehmer jemals abgemahnt wurde. Auch stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt wäre, dass der Arbeitgeber noch jahrelang aus einer alten Abmahnung Rechte herleiten und diese evtl. für eine anstehende Kündigung nutzten dürfte, nur um später irgendwann einmal überprüfen zu können, ob das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei verlaufen ist.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das BAG in Zukunft dazu positionieren wird.
27. Juli 2011 um 05:27
Danke für die interessante Anmerkung, Herr Kollege!
Meiner Ansicht nach ist es aber zweifelhaft, ob man nur durch „Nichtlöschung“ alter, verfristeter Abmahnungen später überprüfen können wird, ob ein Arbeitsverhältnis beanstandsfrei verlaufen ist. Allein die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte führt nicht zwangsläufig dazu, dass es später nicht mehr überprüfbar und beweisbar ist, ob der Arbeitnehmer jemals abgemahnt wurde. Auch stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt wäre, dass der Arbeitgeber noch jahrelang aus einer alten Abmahnung Rechte herleiten und diese evtl. für eine anstehende Kündigung nutzten dürfte, nur um später irgendwann einmal überprüfen zu können, ob das Arbeitsverhältnis beanstandungsfrei verlaufen ist.
Es bleibt abzuwarten, wie sich das BAG in Zukunft dazu positionieren wird.
12. Oktober 2011 um 07:44
[…] Verwirkung der Abmahnung aufgrund langen Zeitablaufs (die Wirkung der Abmahnung kann aufgrund Zeitablaufs entfallen; siehe dazu den Artikel „Nach welcher Zeitspanne verwirkt eine Abmahnung„) […]