Wettbewerbsverbot während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
In Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln, wonach es dem Arbeitnehmer verboten ist, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Man spricht hier vom arbeitsvertraglichen sog. Wettbewerbsverbot. Hierbei muss man aber genau unterscheiden zwischen einem Wettbewerbsverbot, dass während des Arbeitsverhältnisses besteht und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot während des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Klauseln, wonach während des Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers verboten sind, sind zulässig. Es besteht ein nachvollziehbares Interesse des Arbeitgebers solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu verbieten. Anders als beim beendeten Arbeitsverhältnis ist eine Ausgleichszahlung nicht Voraussetzung für eine solche Schutzklausel.
Wettbewerbsverbot auch ohne Klausel
Auch ohne ausdrückliches Verbot im Arbeitsvertrag ist es dem Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit (egal ob auf eigene oder fremde Rechnung) untersagt. Rechtsgrundlage für das „vertragliche Wettbewerbsverbot“ ist § 60 HGB in entsprechender Anwendung. Es muss eine sog. Wettbewerbssituation. Dabei ist auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers abzustellen.
Vorbereitende Tätigkeit währen des Arbeitsverhältnisses erlaubt?
Vorbereitende Tätigkeiten für eine spätere Konkurrenztätigkeit (sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht)- in bestimmen Umfang – sind dem Arbeitnehmer auch schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erlaubt, sofern diese Tätigkeit keine unmittelbaren Nachteile für den Arbeitgeber hat.
Dazu zählen:
- Anmietung von Gewerberaum
- Einkauf von Ware/ Büromaterial
- Anwerbung von Mitarbeitern
Kündigung und Schadenersatzanspruch
Der Verstoß gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot rechtfertigt in der Regel ein verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnis und kann sogar eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Weiter kann das Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auslösen.
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin
23. Mai 2011 um 21:11
[…] Wettbewerbsverbot während eines bestehenden Arbeitsverhältnis … […]
13. Juni 2013 um 09:24
[…] nichts geregelt ist, so besteht in der Regel ein Verbot (aus Treu und Glauben) des Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnis bei der Konkurrenz zu arbeiten (innervertragliches Wettb…). Dies leuchtet […]
4. Oktober 2013 um 09:32
[…] Als Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er außerordentlich und fristlos das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer wegen Konkurrenztätigkeit. […]
4. Februar 2018 um 10:01
[…] der Parteien war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden, wobei der Arbeitnehmer hierfür eine Karenzentschädigung iHv. 50 % der […]
28. Oktober 2018 um 13:56
[…] Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28. Januar 2010 – 2 AZR 1008/08 ) ist dem Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigke…t zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche […]
20. Dezember 2020 um 10:11
[…] Konkurrenz als Nebentätigkeit nicht zulässig ist. Aber auch ohne eine solche Regelung darf der Arbeitnehmer nie bei der Konkurrenz arbeiten, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt zu, was kaum der Fall sein […]