Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem AGG – Klagefrist beachten!
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Antidiskriminierungsgesetz, welches den Diskriminierten einen Schadenersatzanspruch gegen den Diskriminierer (Arbeitgeber) zuspricht. Das Gesetz gewinnt derzeit an Bedeutung. Mittlerweile gab es auch bereits diverse Entscheidungen des BAG hierzu.
Diskriminierungen können dabei wegen
- Geschlecht
- Abstammung (Rasse/ ethnische Herkunft)
- Alters
- Behinderung
- sexuelle Orientierung
- Weltanschauung/ Religion
Im Falle der Diskrimierung – z.B. bei der Auswahl einer Stellenausschreibung/ Beförderung etc. kann der Betroffene einen Anspruch auf Schadenersatz (beim Vorliegen eines Vermögensschadens) bzw. Entschädigung (beim Nichtvermögensschaden – maximal 3 Monatsgehälter) geltend machen.
Übergewicht / Fettleibigkeit kein Diskriminierungsmerkmal
Entschieden wurde nun auch bereits mehrfach,dass Fettleibigkeit kein Diskriminierungsmerkmal ist und dies auch nicht unter das Merkmal „Behinderung“ fällt.
Fristen für die Geltendmachung des Anspruches?
Der Anspruch auf Schadenersatz/ Entschädigung ist in § 15 des AGG geregelt. Absatz 4 dieser Norm regelt die Fristen, die in dieser Sache zu beachten sind.
Regelung des § 15 Abs. 4 AGG – 2 Monate für schriftliche Geltendmachung
Nach § 15 Abs. 4 AGG ist der Anspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten – nach der Diskriminierung – schriftlich bei der Gegenseite geltend zu machen; es sei denn, dass ein anwendbarer Tarifvertrag hier eine andere Frist regelt.
Das BAG hat nun entschieden,dass eine solche Geltendmachung auch schon mit der Klageerhebung erfolgt. Dass heißt, man kann gleich klagen und mit Zugang der Klage beim Arbeitsgericht -sofern die Zustellung der Klage demnächst erfolgt – ist die Frist gewahrt und nicht erst mit Zugang der Klage bei der Gegenseite.
Regelung des § 61 b ArbGG
Außerhalb des AGG gibt es eine weitere Frist, die zu beachten ist. Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) regelt nämlich in § 61 b, dass für den Fall der Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG eine weitere Frist für die Erhebung der Klage auf Entschädigung gilt, nämlich eine Frist von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der Gegenseite.
aktuelle Entscheidungen zum AGG:
BAG: Frist für schriftliche Geltendmachung mit Klage gewahrt
Arbeitsgericht Darmstadt: Übergewicht keine Behinderung und damit kein Diskriminierungsmerkmal
RA A. Martin – Arbeitsrecht
20. Juni 2011 um 17:53
[…] innerhalb von 2 Monaten schriftlich bei der Gegenseite geltend gemacht werden, so § 15 AGG. Die Klagefrist der Entschädigungsansprüche nach dem AGG beträgt dann 3 Monate nach der schriftlichen […]
28. Juni 2012 um 12:35
[…] Bei der obigen Frist handelt es sich nicht um eine Klagefrist, sondern um die Frist zu schriftlichen Geltendmachung. Hierzu siehe auch den Artikel” Klagefrist auf Entschädigung nach dem AGG – Klagefrist beachten!“. […]
7. Juli 2012 um 08:31
[…] und dann auch später im Bewerbungsgespräch viel falsch machen und setzt sich dann später Entschädigungsklagen nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz) der abgelehnten Bewerber aus. Das Bundesarbeitsgericht […]
2. September 2012 um 08:43
[…] Diskriminierung, wenn kein Bewerber eingestellt wird! Vor den Arbeitsgerichten häufen sich Fälle (Entschädigungsklagen) aufgrund von Diskriminierung von Bewerbern. Altersdiskriminierungsfälle in Stellenanzeigen gibt […]
3. November 2012 um 09:54
[…] Verfahren gegen Arbeitgeber, die Bewerber im Bewerbungsverfahren diskriminiert haben und nun auf Entschädigung und Schadenersatz nach dem AGG verklagt […]
25. Januar 2014 um 17:35
[…] ein Bewerber diskriminiert, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehen. Mit solchen Klagen auf […]
30. Juli 2015 um 14:23
[…] die Einführung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) haben sich die Chancen generell in solchen Verfahren erhöht, wenn eine Kündigung gleichzeitig […]
14. April 2016 um 15:20
[…] Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 14.04.2016 – 58 Ca 13376/15) hat heute die Entschädigungsklage nach dem AGG einer muslimischen Lehrerin abgewiesen. Die hatte sich auf eine Stelle als Grundschullehrerin […]
1. Februar 2017 um 13:51
[…] seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit begehrt sowie Schadenersatz wegen der Diskriminierung als Schwerbeschädigter nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend […]
10. Februar 2017 um 05:03
[…] Lehrerin klagte gegen das Land Berlin auf Entschädigung und verlor in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Berlin, welches ausführte, dass dass es im […]
18. November 2018 um 09:38
[…] teilweise Erfolg. Dieser urteilte, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung nach dem AGG iHv. 3.915,46 Euro zu […]