Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses?
Der Arbeitnehmer hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht einen Anspruch Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte (§§ 242, 1004 BGB). Gilt dies auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Entfernungsklage
Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, dann besteht zunächst kein Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, da der Arbeitnehmer ja nicht mehr dort arbeitet und keine „arbeitsrechtlichen Nachteile“ mehr von der Abmahnung ausgehen. Eine Kündigung des alten Arbeitsverhälnisses ist ja dann nicht mehr möglich. Eine Entfernungsklage hätte also kaum Erfolg.
Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer – und dies muss er darlegen und ggfs. nachweisen- noch nachteilige Folgen von der Abmahnung auch für die neue Arbeitsstelle ausgehen(z.B. wenn die Abmahnung dort bekannt ist und negative Folgen drohen). Solche Fälle werden aber in der Praxis selten vorkommen.
Anwalt A. Martin
17. August 2011 um 14:07
[…] Es gibt Arbeitsgerichte, die dies nur zulassen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Arbeitn… […]