betriebsbedingte Kündigung und Missbrauchskontrolle

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Die betriebsbedingte Kündigung ist die häufigste Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz. In vielen Fällen steckt hinter der Formulierung:

„Wir kündigen Ihnen das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen!“

; einfach der Versuch einen unliebsamen Arbeitnehmer loszuwerden. Im Rahmen der Prüfung der betriebsbedingten Kündigung findet keine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung oder der Zweckmäßigkeit der Kündigung statt. Das Bundesarbeitsgericht geht vom Grundsatz der freien Unternehmerentscheidung aus, trotzdem findet aber eine Missbrauchskontrolle statt.

Missbrauchskontrolle

Die Missbrauchskontrolle beschränkt sich darauf zu prüfen, ob die Kündigung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG Entscheidung vom 24.10.2002 in NZA 2003,605). Wie oben geschildert, geht es häufig darum einen Arbeitnehmer loszuwerden ohne dass dies tatsächlich durch betriebsbedingte Gründe veranlasst ist. Ein solcher Umgehungsfall ist mißbräuchlich; ist aber für den Arbeitnehmer nicht immer einfach nachzuweisen.

Umgehungsfälle – Betriebsaufspaltung

Das Bundesarbeitsgericht geht auch von einem unzulässigen Umgehungsfall aus, wenn eine Aufspaltung eines Betiebes in mehrere Betriebsteile – durch Bildung separater betrieblicher Organsisationsstrukturen- nur um den Arbeitnehmer im Betrieb den allegemeinen Kündigungsschutz zu entziehen. Indiz für eine unzulässige Reorganisation ist, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt die neuen Stellen mit Leiharbeitern besetzen möchte.

Praxis

In der Praxis ist es aber häufig so, dass viele betriebsbedingte Kündigungen nicht an der Missbräuchlichkeit scheitern – die Arbeitsgerichte sind hier erstaunlich tolerant – sondern meistens an der nicht richtig vorgenommenen Sozialauswahl oder dem betrieblichen Erfordernissen. Möchte der Arbeitnehmer eine Abfindung bekommen, bleibt fast nur der Weg über die Kündigungsschutzklage.

Arbeitsrecht Berlin – RA Martin

2 Gedanken zu „betriebsbedingte Kündigung und Missbrauchskontrolle

    […] neben anderen Faktoren – auch betriebliche Gründe, die zu einer – vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren – Unternehmerentscheidung geführt haben. Die Frage ist, auf welchen Zeitpunkt hier abzustellen […]

    […] betriebsbedingte Kündigung und Missbrauchskontrolle […]

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