Kündigung gegenüber Auszubildenden „doppelte Schriftform“?
Gestern hatte ich etwas über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per E-Mail geschrieben. Ein solche ist nicht möglich, da die Schriftform Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung ist. Für den Azubi gilt hier – neben der Schriftform- noch ein besonderes Erfordernis.
Kündigung gegenüber einem Azubi:
Gegenüber einem Auszubildenden darf nur während der Probezeit ordentlich gekündigt werden. Danach ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nach der Probezeit nur noch außerordentlich kündigen, was auch voraussetzt, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Diese Kündigung muss schriftlich erfolgen, wie jede andere Kündigung im Arbeitsrecht auch. Zusätzlich muss der Arbeitgeber auch noch – als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung – die Kündigungsgründe (schriftlich) in der Kündigung angeben § 15 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
20. Februar 2011 um 16:25
[…] wordpress.com […]
7. März 2011 um 08:36
[…] 15 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz verlangt für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit durch den Ausbilder die Angabe e…. Diese Angabe ist zwingend erforderlich und kann auch nicht später nachgeholt werden. Floskelhafte […]
20. Mai 2011 um 07:32
[…] Erfahren Sie mehr zu den Formvorschriften der Kündigung im Paperblog und bei Rechtsanwalt-Arbeitsrecht-Berlin. […]