Tag: 19. November 2010
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Kündigungsfristen
Die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen sind für viele Arbeitnehmer ein wichtiges Thema, aber auch Arbeitgeber sind sich bei der Fristberechnung oft unsicher.
Kündigung von Arbeitsverträgen
In der Praxis werden häufig bei der Kündigung von Arbeitsverträgen die Kündigungsfristen nicht beachtet. Dies gilt sowohl für betriebsbedingte Kündigungen, aber auch für verhaltensbedingte und personenbedingte, denn die Fristen sind für eine ordentliche Kündigung immer gleich lang. Dabei spielt es keine Rolle, aus welchen Grund ordentlich gekündigt wurde.
Kündigung durch Arbeitgeber
Die Art der ordentliche Kündigung hat keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist, allerdings, wer die Kündigung ausspricht schon. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht immer gleich lang. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Frist abhängig von der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, so jedenfalls bei den gesetzlichen Kündigungsfristen.
gesetzliche Fristen für eine Kündigung
Die gesetzlichen Kündigungsfristen findet man in § 622 BGB.
Dort heißt es:
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.(aufgehoben)
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Fristberechnung und Zugang
Für den Beginn der gesetzlichen Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer an und nicht auf das Datum des Erstellens der Kündigungserklärung.
Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt mit Schreiben vom 17.03.2021 dem Arbeitnehmer – welcher 2 Jahre im Betrieb ist- mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats das Arbeitsverhältnis. Laut der Kündigungserklärung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses der 30.04.2021. Das Schreiben liegt aber noch einige Wochen beim Arbeitgeber auf dem Tisch, da er vergißt dies zu übergeben. Amt 19.04.21 übergibt er dem Arbeitnehmer die Kündigung.
Ergebnis: Da es Nicht auf das Datum der Kündigungserklärung ankommt, sondern auf dem Zugang also den Erhalt der Kündigung beim Arbeitnehmer, ist hier eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung des Arbeitgebers zum 30. April 2021 nicht mehr möglich. Das Arbeitsverhältnis könnte allenfalls zum 31. Mai 2021 beendet werden.
Zusammenfassung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB
gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
---|---|
Probezeit | 2 Wochen |
nach 6 Monaten | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
nach 2 Jahren | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
nach 5 Jahren | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 8 Jahren | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 10 Jahren | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 12 Jahren | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 15 Jahren | 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
nach 20 Jahren | 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats |