Resturlaub bei Kündigung?

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Resturlaub bei Kündigung?

Wenn der Arbeitgeber kündigt, stellt sich fast immer die Frage nach dem Resturlaub des Arbeitnehmers. Hier werden in der Praxis – gerade von Arbeitgeberseite – häufig Fehler bei der Berechnung des Abgeltungsanspruches – gerade beim Ausscheiden des Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der 2. Jahreshälfte gemacht.

Zwei Grundsätze vorab.

Auf den Urlaub kann nicht ohne weites verzichtet werden, von daher findet man in Vergleichen vor dem Arbeitsgericht auch immer die Formulierung, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass der Urlaub in Natur gewährt wurde (Tatsachenvergleich). Weiter erhält der Arbeitnehmer beim Ausscheiden nach der Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte (also ab dem 1.07. des Jahres) den vollen gesetzlichen Jahresurlaub, auch wenn er vorher ausscheidet (z.B. im Oktober). Diese Grundsätze gelten für den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus weiteren Urlaub gewähren und hier gesonderte Regelungen (für diesen übergesetzlichen Urlaub) treffen. Dies findet man auch häufig in Arbeitsverträgen.

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Zunächst ist klar, dass der Urlaubsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitgeber nicht verfällt, sondern bestehen bleibt. Die Kündigung selbst kann aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann, und man dann über eine Abgeltung des Urlaubs nachdenken muss. Dies ist in der Praxis der Normalfall. Vor der Kündigung scheidet ein Abgelten des Urlaubs aus, da der Gesetzgeber nur in Ausnahmefällen eine Auszahlung des Urlaubs vorschreibt. In der Regel soll der Urlaub aus Erholungsgründen gewährt werden. Nach einer Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist ist dies meist aber nicht mehr möglich.

Freistellung duch Arbeitgeber

Die bloße Freistellung des Arbeitnehmers ohne ausdrückliche Anordnung, dass diese unter Anrechnung des (konkreten!) Resturlaubs erfolgt, führt nicht zum Erlöschen des Abgeltungsanspruches des Arbeitnehmers.

Umwandlung des Urlaubsanspruchs in Abgeltungsanspruch

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um. Der Arbeitnehmer kann also dann nicht mehr die Urlaubsgewährung verlangen, sondern die Auszahlung des Urlaubs (sog. Abgeltung). Die Abgeltungsanspruch ist ein reiner Anspruch in Geld. Auf diesen kann man auch im Vergleich erst durch eine Abgeltungsklausel verzichten, wenn der Abgeltungsanspruch entstanden ist, als nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wichtig: Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann man sich keinen Urlaub auszahlen lassen!

Höhe des Urlaubsanspruches

Ein häufiger Fehler von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht darin, dass der Resturlaub falsch berechnet wird.

Arbeitnehmer scheidet nach erfüllter Wartezeit in der 2. Jahreshälfte aus

Dabei wird nicht beachtet, dass wenn der Arbeitnehmer die Wartezeit von 6 Monaten „abgeleistet“ hat und er in der 2. Jahreshälfte ausscheidet; er einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat. Scheidet also der Arbeitnehmer – der länger als 6 Monate beschäftigt war – aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers zum 31.08.2010 aus, dann hat er nicht einen Anspruch auf Urlaub für 8 volle Monate, sondern auf Urlaubsgewährung/Abgeltung von 12 Monaten, also des ganzen Jahres. Den Anspruch für alle 12 Monate hat er beim Ausscheiden natürlich nur dann, wenn er noch keinen Urlaub genommen hat.

Beispiel: Der A ist beim B seit dem 1.03.2010 als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurden bei einer 5-Tage- Woche und 40 Stunden an regelmäßige Arbeitszeit ein Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Arbeitstagen (4 Wochen) vereinbart, was der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz entspricht. Dem A wurde durch den B zum 31.08.2011 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Im Jahr 2011 hatte der A 5 Tage Urlaub (für das Jahr 2011) genommen. Mehr Urlaub konnte er aus betrieblichen Gründen auch bis zum Ausscheiden nicht mehr nehmen. Der A hat danach eine Anspruch auf Abgeltung von 15 Arbeitstagen (20 – 5) an Urlaub.

Arbeitnehmer fängt später als zum Jahresanfang mit der Arbeit an

Ein weiterer Fall, der in der Praxis häufig falsch (eigentlich fast immer) gemacht wird, ist der, dass der Arbeitnehmer nicht direkt am Anfang des Jahres beim Arbeitgeber arbeitet, sondern erst etwas später anfängt, wenn dieser dann nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit ausscheidet, dann kann er – sofern er z.B. noch keinen Urlaub bekommen hat – den gesamten Jahresurlaub verlangen und nicht nur einen Teil des Urlaubsanspruches.

Beispiel: Der Arbeitnehmer fängt am 1.03.2012 beim Arbeitgeber in Vollzeit an. Er hat den Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Urlaub hat er im Jahr 2012 nicht genommen. Er scheidet – nach erfüllter Wartezeit – am 30.09.2012 (z.B. aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers) aus dem Arbeitsverhältnis aus. Hier hat den Arbeitnehmer einen Anspruch von 20 Urlaubstagen, die auch abgegolten werden müssen; also den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub; nicht auf Teilurlaub, auch wenn er nicht das ganze Jahr gearbeitet hat! Der Arbeitnehmer hat nämlich die Wartezeit von 6 Monaten erfüllt und hat danach einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Hier kommt der Arbeitgeber häufig nur zur Abgeltung von Teilurlaub – also von März bis einschließlich September – was falsch ist. Der Arbeitnehmer muss sich aber Urlaub, den er im Jahr 2012 bei einem früheren Arbeitgeber erhalten hat anrechnen lassen und kann auch bei einem späteren Arbeitgeber (im Jahr 2012) dann keinen Urlaub mehr bekommen.

Der Gesetzgeber hat zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis geregelt. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub abzugelten. Unmöglichkeit der Gewährung kann aus betrieblichen Gründen (z.B. starke Arbeitsanfall) oder aus persönlichen Gründen (Krankheit des Arbeitnehmers) vorliegen. In der Regel wird der Arbeitnehmer den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

Freistellung und Urlaub

Die Freistellung des Arbeitnehmers bedeutet nicht, dass der Urlaubsanspruch bzw. der Resturlaubsanspruch automatisch im Freistellungszeitraum gewährt wird. Auch wenn der Arbeitgeber dies eigentlich mit der Freistellung erreichen möchte, muss er wenigstens eine entsprechende Erklärung abgeben. Ansonsten bedeutet die Freistellung des Arbeitnehmers nur, dass dieser die Arbeitsleistung nicht mehr zu erbringen braucht und trotzdem einen Anspruch auf Lohnzahlung hat. Dass der Arbeitnehmer sich eine Freistellung nicht „gefallen lassen muss“, ist eine andere Sache.

Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung des Urlaubs?

Viele Arbeitgeber sprechen die Kündigung aus und stellen dann den Arbeitnehmer von der Arbeit (widerruflich oder unwiderruflich)- unter Anrechnung von Überstunden und Urlaubsansprüchen – frei. Erfolgt die Freistellung von der Arbeit aufgrund der Kündigung unwiderruflich und besteht ein Bedürfnis für die Freistellung und der Arbeitgeber weisst ausdrücklich auf die Gewährung von Urlaub hin, ist eine Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs grundsätzlich möglich. Die Freistellung unter Anrechnung von Resturlaubsansprüchen /Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmer muss hinreichend bestimmt und deutlich sein. Auch muss die Freistellung unwiderruflich ausgesprochen werden. Nur die unwiderruflich erteilte Freistellung verbraucht den Urlaubsanspruch! Schon an den vorstehenden Formulierungen sieht man, dass eine ganze Reihe von Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs zu erreichen.  Dies täuscht nicht; die Freistellung ist unter Anrechnung des Urlaubs des Arbeitnehmer ist wirklich kompliziert und wird in Praxis meistens falsch gemacht. Vor den Arbeitsgerichten wird dies meist nicht weiter thematisiert, da sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von einer wirksamen Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs ausgehen und das Gericht zumindest in der Güteverhandlung auch „keine neuen Konfliktfelder“ schaffen will und keinen Hinweis gibt.

Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs nach dem BAG kann aber problematisch sein

Das BAG hat bereits entschieden, dass der Arbeitgeber in der Freistellungserklärung genau mitteilen muss, unter Anrechnung welchen Urlaubs er die Freistellung vornimmt. Häufig wird vom Arbeitgeber eine „allgemeine Freistellungserklärung“ abgegeben; „Freistellung unter Anrechnung des ausstehenden Urlaubs“. Dies ist nach dem BAG zumindest in Fällen, in denen die Höhe des Urlaubs (z.B. bei Resturlaub aus dem Vorjahr / Teilurlaub) problematisch.

Ist nur Urlaub aus einem Jahr abzugelten (z.B. Urlaub aus 2014) muss der Arbeitgeber nicht genau erklären, innerhalb welchen Zeitraumes der Urlaub in der freigestellten Zeit gewährt wird.

nur Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs und Krankheit des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wirksam unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freigestellt hat, kann es passieren, dass der Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum erkrankt. Da sich aber Urlaubsgewährung und Krankheit ausschließen, verbraucht der Arbeitnehmer im Krankheitszeitraum keine Urlaubstage. Diese Urlaubstage sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Beispiel: Der Arbeitnehmer wird zum 31. Mai 2015 gekündigt. Die Kündigung erhält er am 15. Mai 2015 und wird vom Arbeitgeber unter Anrechnung der Resturlaubsansprüche für das Jahr 2015 in Höhe von 10 Tagen ab dem 18. Mai 2015 freigestellt. Wenn der Arbeitnehmer nicht erkrankt, wäre der Urlaub bis zum 31.3.2015 verbraucht. Erkrankt der Arbeitnehmer aber am 25. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2015, so konnte er 5 Tage Urlaub (5-Tage-Woche) nicht mehr nehmen,so dass diese dann abzugelten sind.

Ergänzung (2017):

Dies ist mittlerweile aber umstritten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19. November 2015 – Von: 5 Sa 342/15) hat entschieden, dass der Urlaub nach Freistellung der Arbeit nicht bei Krankheit des Arbeitnehmers im Freistellungszeitraum ebenfalls als genommen gilt.

 nur Freistellung ohne Abgeltungserklärung

Erklärt der Arbeitgeber gar nichts während der Freistellung, wird der Urlaub grundsätzlich nicht verbraucht, auch wenn der Arbeitgeber – vielleicht irrtümlich davon ausging – dass in der Freistellungszeit auch die gesamten Urlaubsansprüche abgegolten sind. In diesem Fall muss der Arbeitgeber also – auf Verlangen des Arbeitnehmers – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaub abgelten, also auszahlen.

Urlaubsabgeltung des Resturlaubs nach Kündigung

Wenn der Urlaub nicht genommen werden konnte (auch keine Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs), ist der Urlaub durch den Arbeitgeber abzugelten (vgl. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist zu beachten, dass unter Umständen ein Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (unter Abzug des bereits genommenen Urlaubs) besteht. Hier ist zu beachten, dass das BAG seine Rechtsprechung zur sog. Surrogatstheorie nun (Juni 2012) aufgegeben hat. Beim aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer verfällt somit der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr wie der Urlaubsanspruch zum Jahresende! Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist – sofern keine wirksame Anrechnung des Urlaubs während der Freistellung erfolgt ist – ist der gesamte noch nicht genommene Urlaub abzugelten. Der Urlaubsabgeltungsanspruch kann aber aufgrund einer Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag verfallen!

Die Berechnung der Abgeltung erfolgt nach § 11 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz:

Abgeltungsformel für die Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Der Urlaubsabgeltungsanspruch berechnet sich wie folgt:

–> bei einer 5- Tage – Woche:

Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen     x       Anzahl der Urlaubstage  = Abgeltungsanspruch

65

–> bei einer 6- Tage – Woche:

Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen      x      Anzahl der Urlaubstage = Abgeltungsanspruch

78

Auch wenn die Formel etwas „undurchsichtig“ aussieht, macht man eigentlich nichts anderes als den Durchschnittsverdienst des Arbeitnehmers in den letzten 3 Monaten durch die Anzahl der Arbeitstage zu dividieren und ermittelt  so den täglichen Durchschnittslohn.

Es gibt hier allerdings einige „Feinheiten“, die zu beachten sind. Nicht jedes Entgelt ist hier bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung hinzuzurechnen.

Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis möglich?

Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist Urlaub zu gewähren. Dies ist der Sinn und Zweck des Bundesurlaubsgesetzes. Die Abgeltung ist der Ausnahmefall, nämlich, wenn eine Urlaubsgewährung nicht mehr erfolgen kann. Eine Abgeltung – also Auszahlung – des Urlaubsanspruches im bestehenden Arbeitsverhältnis (also, wenn der Urlaub noch genommen werden kann), ist unwirksam (§ 134 BGB). Von daher ist der Normalfall der Abgeltung das beendete Arbeitsverhältnis.

Zuviel Urlaub gewährt – und nun?

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits den ganzen Jahresurlaub – nach Ablauf der Wartezeit – am Jahresanfang und scheidet der Arbeitnehmer dann noch vor Vollendung des Kalenderjahres aus, dann besteht kein Anspruch des Arbeitgebers auf „Rückzahlung“ des Urlaubs. Dies gilt auch, wenn irrtümlich zu viel Urlaub gewährt wurde.

Zuviel Urlaub durch den Arbeitgeber versprochen – und nun?

Zu unterscheiden vom obigen Fall, ist folgender Fall: Der Arbeitgeber schreibt in der Kündigungserklärung, dass der Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf 43 Tage Urlaub hat und er diesen Urlaubsanspruch abgelten wird. Später stellt der Arbeitgeber fest, dass der Arbeitnehmer nur 30 Tage an Erholungsurlaub hat und will nur 30 Tage abgelten. Hier hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass die Erklärung des Arbeitgebers in der Kündigung, dass er die 43 Tage an Urlaub auszahlen möchte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist und er deshalb auch 43 Tage abgelten muss.

Kalenderjahr – Wirtschaftsjahr

Urlaubsjahr des das Kalenderjahr (§ 1 des Bundesurlaubsgesetzes). Von daher kann der Arbeitgeber – z.B. bei der Frage, wann der gesamte Urlaubsanspruch entsteht (siehe oben – Wartezeit + Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte) den Arbeitnehmer nicht auf das nicht dem Kalenderjahr entsprechende Wirtschaftsjahr des Unternehmens verweisen. Entscheidend ist also immer das Kalenderjahr.

aktuelle Rechtsprechung zum Urlaub

1. BAG – Aufgabe der Surrogatstheorie  – kein Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruches zum Jahresende mehr!

2. LAG Berlin-Brandenburg: Zulässigkeit des Feststellungsantrages auf Urlaubsgewährung

3. LAG Köln: Arbeitgeber muss den Urlaub abgelten, dessen Höhe er im Kündigungsschreiben angibt, auch wenn der tatsächliche Anspruch geringer ist

4. EuGH: Urlaubsanspruch bei langanhaltender Krankheit – kein Verfall 

5. BAG: Vererblichkeit von Urlaubsansprüchen/ Abgeltungsansprüchen

6. BAG: Urlaubsabgelungsanspruch kann aufgrund von Ausschlussklauseln verfallen

7. Paukenschlag- des LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber muss sich um Urlaubsgewährung des Arbeitnehmers kümmern, ansonsten Schadenersatz!

8. LAG München – Arbeitgeber muss Urlaub von sich aus gewähren (wie LAG Berlin-Brandenburg)

weitere Beiträge zum Thema: Urlaub

1.  Urlaubsabgeltung- was ist zu beachten?

2. Abgeltung des Urlaubs – Berechnung – bei Bruchteilen von Urlaubstagen (Ab- oder Aufrundung des Teilanspruches)

3. Automatische Übertragung des Resturlaubs ins nächste Kalenderjahr?

Rechtsanwalt A. Martin

95 Gedanken zu „Resturlaub bei Kündigung?

    […] für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs ist von daher, dass der Urlaub in Gestalt von Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es vor Beendigung […]

    sarah sagte:
    28. Juni 2011 um 17:54

    hallo ich habe eine kurze frage:
    Ich habe auf 400 euro basis gearbeitet. jetzt ist es so das ich meine kündigung bekommen hab zum 09.07.2011… vom 18.06-09.07 soll ich meinen resturlaub nehmen.Muss mir dieser urlaub bezahlt werden wenn ja wie wird er mir bezahlt?
    Für eine antwort wäre ich sehr dankbar.

      Markus sagte:
      16. September 2018 um 19:06

      Hallo ich hab eine frage,ich arbeite seit 08.Mai bei ein Zeitarbeitfirma ich wollte kundigen mit ende November…wie viel tage urlaub habe ich,mein firma sag nur 2 tage pro monat..
      Danke

        Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
        20. September 2018 um 06:28

        Guten Tag, bitte schauen Sie im Arbeitsvertrag, welcher Tarifvertrag vereinbart wurde (meist BZA); dort ist auch geregelt, wieviel Urlaub Ihnen zusteht.

    Tanja sagte:
    16. August 2011 um 08:35

    „Scheidet also der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers zum 31.08.2010 aus, dann hat er nicht einen Anspruch auf Urlaub für 8 Monate, sondern auf Urlaubsgewährung/Abgeltung von 12 Monaten, also des ganzen Jahres.“

    Gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, die man anbringen kann, falls es zu Problemen kommt? Wenn ja, wo finde ich die (genau)?

      andreas sagte:
      11. Januar 2016 um 10:44

      Muss da auch mal fragen jetzt bin vom Februar bis September bei einer Firma beschäftigt gewesen laut Arbeitsvertrag steht mir ein Urlaubsanspruch von24 tagen zu. In dieser Zeit war ich in Probe Zeit habe aber kein Urlaub in dieser Zeit genommen nun meine Frage nach dem ich gekündigt wurde durch Arbeitgeber hab ich ein recht auf Auszahlung des Urlaubes?

    Michael Richter sagte:
    29. August 2011 um 07:33

    In der Tat ist das BUrlG §5 hier nur scheinbar eindeutig, da es sich auf das erste Halbjahr bezieht. Den Umkehrschluss daraus würde ich persönlich zwar gemäß dem obigen schließen wollen, aber ich bin ja nur Laie.
    Und im Übrigen: gibt es hier etwa einen Unterschied zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigung? Gibt es hierzu rechtskräftige Urteile (bitte wenn mit Az)? Denn einen AG überzeugt man doch am besten mit einen rechtskräftigen Urteil, bevor man selbst zum Anwalt rennt …

    S. Ratbrauch sagte:
    29. August 2011 um 19:20

    Was ich bei dieser ganzen Regelung nicht verstehe: Steht dem Arbeitnehmer bei Kuendigung in der zweiten Jahreshaelfte nur voller Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu oder auch auf den einzelvertraglich vereinbarten Jahresurlaub? Letztlich waere es doch ziemlich unvorteilhaft, wenn man zB statt vertraglich vereinbarter 25 X Urlaubstage pro Jahr nur 20 (gesetzliches Minimum bei 5-Tagewoche) bekaeme? Das kann doch eigentlich nicht sein, oder?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      6. September 2011 um 19:24

      Der Anspruch verringert sich nicht auf den Mindesturlaub, sondern es geht um den vereinbarten Urlaub, sofern dieser länger ist (also z.B. im Arbeits- oder Tarifvertrag).

    Michael Richter sagte:
    30. August 2011 um 04:49

    .. es geht jeweils um den vertraglich zugesicherten Urlaub, wenn im Arbeitsvertrag nicht abweichende Regelungen vereinbart wurden.
    Was die Urteile samt Aktenzeichen angeht, vielleicht hilft das:
    „Scheidet der ArbN nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte aus, behält er seinen vollen Jahresurlaubsanspruch (BAG 20.1.09-9 AZR 650/07, AP Nr. 91 zu § 7 BUrlG Abgeltung; 14.3.89, DB 89, 1730). Eine Zwölftelung des Urlaubsanspruchs wäre nach § 13 Abs 1 Satz 1 iVm § 3 Abs 1 BUrlG unzulässig (BAG 24.10.2000 – 9 AZR 610/99, NZA 01, 663)“

    Peter sagte:
    3. September 2011 um 10:41

    Wie verhält sich der weitere Werdegang, wenn der Arbeitnehmer eine neue Arbeit annimmt und nun auch wieder einen Urlausanspruch hat. Somit hat er doppelten Urlaub durch die Zwölftelung aus dem Ausgezahlten Urlaub ?

      rechtsanwaltarbeitsrechtberlin geantwortet:
      6. September 2011 um 19:10

      Einen doppelten Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer dann natürlich nicht. Der Urlaub wird nur einmal gewährt.

        peter sagte:
        7. September 2011 um 11:25

        Was heißt das genau ?
        Der neue Arbeitgeber beschäftigt ihn und muss erst Urlaub ab dem kommenden Jahr geben ?
        Oder es wird der neue Urlaub genommen und der alte Arbeitgeber bekommt das Geld aus den Monaten zurück ?

    Madeleine sagte:
    14. November 2011 um 14:51

    hallo ich habe eine frage. habe zum 21.11 11 gekündigt. habe am 15.3.2011 dort angefangen zu arbeiten mit einer halb jahres befristung. diese ist auch verlängert worden, nochmal ein halbes jahr. jetzt habe ich eine andere arbeit und wie gesagt gekündigt. habe in der kündigung darum geben meine 14 tage resturlaub zu nehmen vom 7.11-20.11.
    meine chefin lies im betrieb los ich hätte der firma 14 tage geld geschenkt udn jetzt bekomm cih se nciht ans telefon????
    kann mir bitte jemand helfen, bin ich im recht?

    janine freitag sagte:
    25. Januar 2012 um 16:57

    hallo ich hab da mal ne frage, habe von 2011 rest urlaub von 20 tage mein vertrag geht bis ende april 2012. jetzt wollt ich wissen ob mir mein chef den urlaub vor her geben muß?? er sagt er ist dazu nicht verpflichtet, stimmt das?? aber der steht mir doch zu da ich letztes jahr nur 2 wochen urlaub hatte und es lohnt sich bei mir nicht diesen auszuzahlen da ich auf steuerklasse 5 berechnet werde. nehmen könnte ich sind genug mitarbeiter da aber er will das nicht !! bitte um eine antwort vielen dank

    Melissa sagte:
    9. Februar 2012 um 07:40

    Hallo,

    ich habe hierzu auch eine Frage.
    Ich bin nun seit 8 Jahren im Unternehmen und bin auf der Suche nach einem neuen Job, weil ich weiter weg ziehen werde.
    Ich habe bis März schon 15 Urlaubstage eingereicht und teils schon genommen. Skifahren. Im März noch mal. Fastnachtsurlaub.
    Mal angenommen ich kündige nun zum 1.4 oder 1.5.: Wie ist das dann mit Urlaub?
    Ich habe ja schon sehr viel genommen. Bekomme ich da was abgezogen? Oder ist es egal wie viel urlaub ich da bishin schon genommen habe?

    LG,
    Melissa

    Nobbe Bra sagte:
    28. Februar 2012 um 15:22

    Hallo zusammen…

    die Frage von Rate This würde Mich auch brennend interessieren!!!

    Bei Mir ist es ein Fall von Insolvenz.
    Und Mein Arbeitsverhätlniss wird ende April enden und Ich habe schon 10 Urlaubstage weg…

    Ich bin seit 02.01.2010 in der Firma tätig.

    Maggy sagte:
    2. Juni 2012 um 18:09

    Hallo!
    Ich war fast 8 Monate bei einem privaten AG beschäftigt und habe ganze 16 Tage gearbeitet. Der AG zahlte nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, danach bekam ich Krankengeld. Der AG kündigte mir nicht wegen m. Kranksein (hatte eigene Gründe: es war günstig für ihn, da er eine Zahl Arbeitskräfte laut Gesetz vorhalten musste). Nun habe ich selber gekündigt (fristgerecht) u. trete nun (wieder gesund) eine neue Stelle an.
    Hat der AG das Recht, mir auf Grund der o. g. Situation (er hatte nichts als Ausgaben) keinen Urlaub (bzw. Urlaubsgeld) zu gewähren?

    Danke für die Antwort!
    Maggy

    Ronholm sagte:
    6. Juni 2012 um 15:25

    Hallo,
    ich habe heute noch 18 Tage Urlaub (laut Verdienstbescheinigung) und habe zum 31.07. gekündigt. Habe ich da vollen Anspruch auf die 18 Tage und kann mir mein Arbeitgeber vorschreiben, wann ich den Urlaub nehmen muss? So wie es jetzt aussieht, soll ich die letzte Woche noch arbeiten.

    Gruß Ronholm

    annetu sagte:
    9. Juni 2012 um 17:24

    Hallo,
    ich habe das gleiche Problem wie Ronholm.
    Ich habe zum 31.08.2012 gekündigt, habe bis dahin 15 Tage Urlaub genommen, von insegsamt 30 Tagen, die vertraglich verinbart wurden. Mein AG möchte mir nur 5 Resturlaubstage gewähren und mir sogar vorschreiben, wann ich diese zu nehmen haben. Ist dies rechtsgültig, und wenn nicht (wovon ich ausgehe) – wie kann ich dem AG am besten entgegentreten und argumentieren?
    Vielen Dank für wertvolle Hilfe
    annetu

    Tim sagte:
    13. Juni 2012 um 09:27

    Hallo,

    Danke für die ausführlichen Erläuterungen. Ich habe den Fall, dass ich in der zweiten Jahreshälfte aus der Firma ausscheide und direkt in die amerikanische Mutterfirma wechsel. Habe ich in dem Fall in Deutschland Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, oder nur anteilig?

    danke
    Tim

    Katharina sagte:
    20. Juli 2012 um 06:22

    Hallo, eine Frage
    Berechnet sich der Urlaub immer nach dem Kalenderjahr?
    Ich habe mein Arbeitsvertrag zum 31.08. gekündigt. Mein Arbeitgeber meinte ich habe nur anspruch auf 1/12 pro Monat also 20 Tage da er die Firma ein Abweichendes Wirtschaftsjahr (Ende 31.03.2012) hat und dadurch noch nicht 6 Monate vorbei sind damit ich Anspruch auf meinen Jahresurlaub habe.

    Katharina

    Sven sagte:
    25. Juli 2012 um 18:46

    Hallo,

    ich sehe ein massives Problem durch die Regelung, wenn ich es richtig verstanden habe, dass mein Urlaub vom AG vollständig zu gewähren ist, wenn ich nach dem 1.6. kündige:
    Angenommen ich kündige am 1.6. zum 1.7., nehme zum 1.7. eine neue Stelle an und habe bisher keinen Urlaub genommen (30 Tage Anspruch laut Vertrag). Den Urlaub kann ich bis zum 1.7. aufgrund der Aufgrund der Auftragslage nicht antreten, sondern lasse mir die 30Tage ausbezahlen. Davon sage ich dem neuen AG nichts, habe ein halbes Jahr Probezeit (= keinen Urlaub) und nehme dann beim neuen AG im nächsten Jahr 30 Tage Jahres-Urlaub + Resturlaub aus dem Vorjahr (dass ich mir den vollen Jahresurlaub schon von meinem vorherigem AG habe ausbezahlen lassen, weiss er ja nicht).
    Geht das? Wenn nein: gibt es dafür schon ein Urteil?

    Sven

    Es gibt Tage.... - Seite 2209 - Praxisfit sagte:
    31. August 2012 um 03:37

    […] […]

    Marko sagte:
    9. September 2012 um 07:03

    Folgende Frage bei der Berechnung des Urlaubsgeldes nach einer Kündigung?
    Im Arbeitsvertrag ist ein Bruttolohn von X angegeben. 2 Monate später kam ein Firmenwagen hinzu und stockte durch die 1% Reglung und der Kilometerpauschale (Arbeitsweg) den Lohn um einen Betrag Y auf ein Gesamtbrutto Z auf. Bei der Berechnung des Urlaubsgeldes werden die Letzten 13 Wochen genommen.
    Welcher Bruttolohn ist nun für die Berechnung anzusetzen?
    Der Grundbruttolohn X aus dem Arbeitsvertrag? Oder der Gesamtbruttolohn incl. des Firmenwagens auf der Lohnabrechnung?

    C.T. sagte:
    17. September 2012 um 16:53

    Hallo !

    Habe vom 9.7. bis 28.9.(selber gekündigt)in einer zeitarbeitsfirma gearbeitet.Angeblich zählen nur voll monate und ich hab nur 2 tage urlaub.obwohl das insgesamt 12 wochen waren.Was steht mir zu ???

    Danke

    Ecki sagte:
    26. September 2012 um 11:20

    Hallo,
    ich bin seit 06/2011 bei ener sehr guten Firma beschäftigt.
    Seit 10/2011 bin ich wegen eines Bandscheibenvorfalles mit anschl. OP bis heute
    krankgeschrieben.Habe jetzt einen neuen Job gefunden , wo mann nicht mehr so schwer heben muss.
    Kann nach meiner Kündigung der Urlaubsanspruch gestrichen werden oder kann er ausbezahlt werden ?

    […] Die Urlaubsabgeltung von Bruchteilen von Urlaubstagen. 16. April 2012 um 06:29 | Veröffentlicht in Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch | 1 Kommentar Schlagwörter: Abgeltung eines Teils des Urlaubs oft der Fall, Abrudung, Abrundung, Arbeitstage, Aufrundung, Auszeichnung, Berechnung, Berechnung Urlaub, Bruchteile, Bruchteile an Urlaubstagen, Die Urlaubsabgeltung von Bruchteilen von Urlaubstagen, Kündigung, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Werktage Sofern der Arbeitnehmer zum Beispiel aus betrieblichen oder persönlichen Gründen-häufig nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis-seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann, stellt sich  die Frage nach der Abgeltung des Urlaubsanspruches (siehe dazu auch den Beitrag “Resturlaub bei Kündigung”). […]

    […] Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit aus, dann hat er einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, auch wenn er ja nicht das ganze Jahr gearbeitet hat. Er muss sich dann – beim nächsten Arbeitgeber – aber den erhaltenen Urlaub anrechnen lassen. Beispiel: Der Arbeitnehmer wurde am 1.01.2012 eingestellt (20 Arbeitstage Jahresurlaub vereinbart = Mindesturlaub bei Vollzeit) und wurde vom Arbeitgeber zum 31.10.2012 gekündigt. Er hat einen Anspruch auf 20 Arbeitstage an Urlaub unter Abzug des bereits erhaltenen Urlaubs; beim Ausscheiden ohne Urlaubsgewährung besteht ein Abgeltungsanspruch von 20 Tagen (siehe auch Beitrag ” Resturlaub bei Kündigung“). […]

    Mario sagte:
    24. November 2012 um 08:19

    Ich beabsichtige im Dezember 2012 selbst zu kündigen.
    Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus dem nächsten Jahr 2013 aus ?
    25 Tage würde mir zustehen.
    Kann ich unter Anrechnung dann bei Kündigung am 30.11.2012, sofot gehen da ich mit den 25 Tagen Urlaub, die 4 Wochen Kündigungsfrist überbrücke ?

    frank sagte:
    27. November 2012 um 18:46

    hallo,
    ich werde zum 1.12 gekündigt und bin dann am 1.1 dann arbeitslos, das ist schon mal so ok. jetzt hab ich die letzten abrechnungen bekommen und dort wurden immer resturlaub mit 21 tagen angegeben. ich weiß aber das es nur noch 11 tage sind. will natürlich nicht mehr dort arbeiten den rest des monats. wie sollte ich mich verhalten. wenn er das nachprüfen läst was ich glaube. es macht alles eine steuerberaterin. gruß

    Denis sagte:
    7. Dezember 2012 um 17:57

    gilt das auch für eine 4 tage arbeitswoche das ich das recht habe auf den vollen jahresurlaub wenn ich in der zweiten jahreshälfte gekündigt werde ?kann mir jemand zufälligerweise sagen wie ich mein Resturlaubsauszahlungsbetrag ausrechen kann ?ich habe 1125.80brutto verdient und 862,97 netto und habe noch 9 urlaubstage.im Vertrag stand das ich 20 st. die woche arbeiten muss und vier tage die woche.
    Kann mir jemand helfen mein cheff hat mir zu wenig ausgez
    ahtl glaub ich ?????

    Müller sagte:
    24. Januar 2013 um 10:49

    Hallo, also ich mache eine Ausbildung zur Altenpflegerin und möchte Ende Januar kündigen. Mir stehen für das Jahr 2013 24 tage Urlaub zu. Und ich habe eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. D.h. den ganzen Februar. Kann ich in der Zeit die 24 Tage Urlaub nehmen, oder ist es so, dass ich nur für die Monate die ich gearbeitet habe (Januar, Februar) die Urlaubstage bekomme (4) ?

    Vielen Dank, wäre nett wenn jemand antwortet.

    hilde sagte:
    18. Februar 2013 um 18:20

    hallo!

    kann mir jemand sagen, wie sich die abgeltung von urlaubstagen berechnet, wenn man weniger als 13 wochen in einem betrieb beschäftigt war?

    wie berechnet man also den ‚geldwert‘ von 4 tagen (2/12 – urlaub januar/februar)?

    leider könnte ich bisher im internet keine regelung hierzu finden.

    für eine antwort wäre ich dankbar.

    Kristin Johann sagte:
    4. März 2013 um 11:39

    Hallo,
    ein Arbeitnehmer hat 7 Monate gearbeitet und war dann 10 Monate krank. Hat dann telefonisch mitgeteilt lieber eine andere Arbeit annehmen zu wollen (näher zum Wohnort und körperlich leichtere Arbeit). Wir wollten Ihm nicht im Wege stehen. Die neue Arbeit hat er direkt im Anschluss an die Krankheit begonnen.
    Kein Kündigungsschreiben, keine Kündigungsfrist, in der er seinen Urlaub von uns gewährt bekommen hätte.
    Jetzt, ein halbes Jahr später will er seinen Urlaub ausbezahlt bekommen.
    Urlaub soll doch bezahlte Erholungszeit sein. Ich betone den Uhrlaub hätten wir im Anschlusss an die Krankheit auch gewähren können. Der sofortige Anschluss der anderen Arbeit geschah auf alleinigen Wunsch der Arbeitnehmers. Bezahlen wir den Urlaub aus, hat er also einen Doppelverdienst. Ist das rechtens?

    Gruß Kristin

      hilde sagte:
      6. März 2013 um 19:04

      hallo kristin,

      vorab: ich bin kein experte, habe aber während eigenen recherchen ein paar infos erlangt. in diesem forum sind antworten leider eher spärlich gesät…

      wichtig ist in deinem fall sicher der zeitpunkt der kündigung. scheinbar gibt es nur eine mündliche vereinbarung / absprache. wenn klar nachgewiesen kann, wann die kündigung erfolgte und welcher der vereinbare letzte arbeitstag bzw. krankheitstag war und wieviel urlaub danach durch euch gewährt worden ist seid ihr auf der ’sicheren‘ seite.
      scheinbar liegen in diesem fall allerdings keine klaren vereinbarungen vor, bzw. der an hat direkt eine neue tätigkeit aufgenommen. dies hat er nach eigenem ermessen entschieden, euch aber mitgeteilt.

      urlaub muss generell auch bei einer kündigung gewährt werden. sofern er nicht ‚genommen‘ werden kann, kann er kapitalisiert werden. der an hat aber in der regel keine wahlmöglichkeit!
      -> https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2011/02/16/urlaubsabgeltung-was-ist-zu-beachten/
      -> siehe auch BUrlG §7(4)
      -> auch interessant http://www.arbeitsrecht-lüdenscheid.de/urlaubsabgeltung.html

      sofern dann der an in seinem urlaub gearbeitet hat, wäre dies nicht rechtens gewesen: während des urlaubs darf nicht gearbeitet werden:
      -> BUrlG §(8)
      -> http://www.zeit.de/online/2008/30/arbeitsrecht-resturlaub-kuendigung
      -> http://www.joppo.de/recht/arbeitsrecht/arbeitsvertrag/urlaub.html (siehe u.a. vorletzter Punkt)

      vielleicht kommt ihr damit ein wenig weiter. am sichersten wäre natürlich die antwort eines echten experten aus diesem forum.

      viele grüße, hilde.

    Katja sagte:
    26. März 2013 um 12:45

    Mein Mann hat fast 5 Jahre in einer Firma gearbeitet und in keinem Jahr seinen vollen Urlaubsanspruch genommen bzw kam immer was vom Arbeitgeber dazwischen(entweder war zu viel zu tun, falscher Zeitpunkt oder er hat Urlaub bekomm und musste trotzdem zwei Tage fahren) …. Nun möchte er kündigen, da er neue Arbeit hat!! Wie ist das mit Resturlaub für diesen Jahr(er hatte noch keinen Urlaub) bzw hat er ein Recht den Urlaubsanspruch von den anderen Jahren noch irgendwie in irgendeiner Form geltend zu machen?????

    Klaus sagte:
    27. Mai 2013 um 09:12

    Ich habe dazu auch noch eine Frage. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass im Ein-/Austrittsjahr der Urlaub anteilig gewährt wird. Bedeutet das, dass mir bei einer Kündigung zum 31.07. 7/12 meines Jahresurlaub zu steht oder der ganze?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      4. Juni 2013 um 16:40

      Bitte Artikel genau lesen.

        Klaus sagte:
        4. Juni 2013 um 17:36

        Mir geht es um die Formulierung im AV, dass im Austrittsjahr nur anteiliger Urlaub gewährt wird. Ist diese Formulierung hinfällig? Mit anderen Worten, kann ich bei meiner Kündigung zum 31.07. meinen gesamten Jahresurlaub einfordern, egal was im AV steht?

        Danke

    Karin sagte:
    20. Juni 2013 um 18:54

    Hallo ich habe eine Frage:
    Ich habe am 01.10.2012 angefangen zu arbeiten. Habe 6 Monate Probezeit gehabt und dort auch keinen Urlaub genommen. Nun habe ich zum 30.06.2013 gekündigt.
    In meinem Vertrag steht, dass ich 26 Urlaubstage habe.
    Wie viel Urlaub steht mir nun denn noch zu??

      Gerrit sagte:
      1. Juli 2013 um 08:16

      aus 2012: 3/12 von 26 Tagen = 6,5 Tage
      aus 2013: 6/12 von 26 Tagen = 13 Tage
      In Summe also 19,5 Tage abzüglich des bereits genommenen Urlaubs

    Anonymous sagte:
    2. Juli 2013 um 15:02

    […] […]

    Stefanie Paschke sagte:
    4. Juli 2013 um 07:47

    hallo!
    ich hätte da auch eine frage!ich bin seit 12 jahren in einer praxis beschäftigt, habe jetzt zum 15.8 gekündigt…mir steht mein resturlaub zu das ist mir klar, aber wie sieht es mit dem 13. gehalt aus?steht mir das noch zu?
    lg sp

    Stephanie Kirsch sagte:
    22. Juli 2013 um 12:50

    Hallo,

    ich habe zum 31.08. gekündigt, bin bereits seit 3 Jahren in der Firma. Neue Stelle ab 01.09. Jahresurlaub derzeitige Firma 28 Tage, neue Firma 24. Genommen habe ich dieses Jahr erst 17 Tage, d.h. mir würden noch 11 Tage zustehen. Allerdings habe ich bei der neuen Firma ja 4 Tage weniger und es wurde vereinbart, dass ich für den Rest des Jahres dort auch keinen Urlaub mehr nehme. Stehen mir die 11 Tage trotzdem komplett beim derzeitigen Arbeitgeber noch zu?

    Davon abgesehen habe ich eigentlich auch noch 3,5 Tage aus dem letzten Jahr mitgenommen. Kann ich diese auch noch geltend machen oder sind die quasi verallen?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freue.

    Vielen Dank & herzliche Grüße
    Stephanie

    I. M. sagte:
    31. Juli 2013 um 18:21

    hallo, meine Frage wäre, bin seit Juni 2013 in der Firma. Ab August 2013 in der gleichen Firma,
    aber einen anderen Arbeitsplatz, 25 Tage Urlaub stehen im Arbeitsvertrag plus 5 Tage wegen Schwerbehinderung, von dem aber nur 18 Tage für 2013 gewährt werden. ( 6monatige Wartezeit?) Dazu kommt, dass der Arbeitsvertrag bis Juli 2014 befristet ist. Könnte ich für 2014 ebenfalls den vollen Jahresurlaub nehmen, da ich wegen Schwerbehinderung keine Aussicht auf einen neuen Job so schnell sehe.

    Vielen Dank für Antworten

    Lg I.M.

    Simone sagte:
    2. August 2013 um 10:59

    Ich arbeite seit dem 01.05. in einer Firma und habe 29 Urlaubstage pro Jahr. Jetzt habe ich vor zu Ende August zu kündigen. Das wären dann ja eigentlich ca 9 Urlaubstage.
    Wie sieht das hier mit der Wartezeit aus? Habe ich Anrecht auf meine Urlaubstage?

    Elise sagte:
    10. Oktober 2013 um 15:45

    Im Artikel nicht erwähnt wird die Situation des Tarifvertrags Zeitarbeit DGB/BZA. Dort lese ich in § 11.2: „Im Ein- und Austrittsjahr hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs, als er volle Monate bei ihm beschäftigt war.“ Gilt das auch bei Ausscheiden im zweiten Halbjahr nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer, d.h. für zeitarbeitende Nicht-Gewerkschaftsmitglieder nur x 12tel Urlaubsabgeltung statt der vollen?

    Marina sagte:
    3. April 2014 um 19:23

    Hallo,
    ich habe folgende Frage:
    Ich werde zum 15.05. kündigen. Ist mein letzter Arbeitstag dann der 15.05. oder der 14.05. ?
    Ich bin seit 3 1/2 Jahren dort beschäftigt. Habe ich dann für jeden Monat 2 Tage Urlaub oder wie rechne ich das aus?
    Vielen Dank vorab.
    Marina

    Birgit Krüger sagte:
    2. Mai 2014 um 16:45

    Hallo, meine Frage: Nach Mobbing durch den Arbeitgeber bin ich Ende August 13, nach einer Aussprache zum Arzt gegangen. Kurz darauf habe ich eine fristlose Kündigung bekommen. Meine Gewerkschaft hat sich dann gekümmert und aus der fristlosen Kündigung wurde eine fristgerechte Kündigung zum 30.09.2013. Fünf Tage Urlaub habe ich bis zu diesem Zeitpunkt nehmen können und 10 Tage Urlaub hat der Arbeitgeber bezahlt. Insgesamt stehen mir 25 Tage Urlaub zu. Wegen dieser psychischen Belastung durch das Mobbing bin ich voraussichtlich noch bis Ende Mai 2914 krank geschrieben. Steht mir dann noch eine Entgeltung der restlichen 10 Tage Urlaub zu? Kann ich da was unternehmen?
    Mit freundlichen Grüßen Birgit

    Susanne Widok sagte:
    15. Mai 2014 um 07:48

    Hallo.
    Mein Arbeitsverhältnis begann am 18.11.2013, meine Probezeit geht daher bis zum 18.05.2014. Gestern erhielt ich meine Kündigung zum 15.06. Das Arbeitsverhältnis besteht aber länger als 6 Monate. Nun meine Frage: Wie viel Urlaubsanspruch habe ich?

    […] Häufig stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung (bezahlt) frei. Dies ist in der Praxis üblich. Die Freistellung allein führt aber noch nicht zur Gewährung von Urlaub und Überstunden während des Freistellungszeitraumes, auch wenn der Arbeitgeber dies meint. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber dies (in der Freistellungserklärung) ausdrücklich erklärt (siehe dazu “Resturlaub bei Kündigung“). […]

    Miriam Jungnickl sagte:
    19. September 2014 um 09:56

    Hallo,

    ich habe soeben fristgerecht zum 18.10.2014 gekündigt, (Kündigungsfrist 4Wochen) bin seit 2010 fest im Betrieb (Einzehandel) angestellt und habe 34 Tage Urlaub bei einer 6-Tage Woche. Ich hatte bis jetzt ca. 3 Wochen Urlaub. Wie viel Resturlaub steht mir jetzt noch zu?

    Danke schon einmal für die Hilfe

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      22. September 2014 um 18:17

      Nichts zu danken. Sofern Sie die notwendigen Informationen nicht aus meinen Beitrag entnehmen können, dann bitte zum Rechtsanwalt vor Ort. Mein Blog soll keine Rechtsberatung ersetzen. Nur ein Anwalt kann rechtssicher – unter Einsicht in alle notwendigen Unterlagen – eine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.

    Anja Hänig sagte:
    2. Oktober 2014 um 11:53

    Ich habe vom Arbeitgeber die Kündigung bekommen und habe aber noch Resturlaub . da es die Auftragslage nicht zuläßt diesen noch in Anspruch zunehmen,wurde mir gesagt ich müsse bei der ULAK meinen Restanspruch bzw. Auszahlung des Resturlaubes selbst beantragen . Muss das nicht der Arbeitgeber machen ??

    Thomas Neuser sagte:
    11. Oktober 2014 um 13:26

    Hallo ich habe da mal ne Frage ich habe gekündigt darf der Arbeitgeber mir meinen Resturlaub verweigern und ihn mir gegen meinen willen auszahlen?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      11. Oktober 2014 um 14:21

      Gute Frage, am besten beim Anwalt vor Ort klären. Im Normalfall ist Urlaub eben nicht auszuzahlen, sondern zu gewähren.

    Cathrin W. sagte:
    27. Oktober 2014 um 12:29

    Hallo,
    auch ich habe ein Problem mit meinem Resturlaub und hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
    Ich bin seit 1,5 Jahren befristet beschäftigt. Seit dem 31.05.2014 läuft die 1. Verlängerung des Vertrages. Ich kündige zum 30.11.14. Mir stehen im Jahr 24 Tage Urlaub zu. Da mein Anspruch über dem gesetzlichen Mindestanspruch liegt, werden mir nur 22 gewährt (also die Tage vom Dezember nicht mehr).
    Das ist, so weit ich weiß, korrekt.
    Aber was ist mit dem Anspruch, den ich 2015 hätte? Habe ich ein Recht auf die 10 Tage?
    Vorab vielen Dank!

    Kerstin Gretzschel sagte:
    14. März 2015 um 08:17

    Hab mal ne Frage. Habe meinen gesamten Jahresurlaub 2014 genommen . Zwischen Weihnachten und Neujahr hat unser Chef den Laden zu gemacht und erst im Neuen Jahr wieder geöffnet. Nun nimmt er von meinem neuen Jahresurlaub Tage weg um die auszugleichen . Darf er das ? Danke Vorab

    Gregor sagte:
    9. Juli 2015 um 14:12

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    eine Frage mit Bezug auf des Thema Resturlaub:
    1. ich bin Arbeitnehmer und habe am 30.6. gekündigt und zwar zum 30.9. (also 3 Monate zum Quartalsende gemäß meines Vertrags)
    2. ich arbeite seit ca. 4 Jahren bei meinem jetzigen Arbeitgeber
    2. mir steht ein Gesamtjahresurlaub von 30 Tagen zu und ich habe für dieses Jahr (und bis jetzt) „nur“ 5 Urlaubstage in Anspruch genommen
    3. Frage: wie viel Resturlaub steht mir noch zu?
    Sind es:
    (a) 9/12 Monate x 30 Urlaubstage/Jahr – 5 genommene Urlaubstage = 17.5 Tage => 18 Tage?
    (b) Oder habe ich Anspruch auf 25 Resturlaubstage (also 30 Gesamtjahresurlaub – 5 genommene Urlaubstage), da ich in der zweiten Jahreshälfte meinen Arbeitgeber verlassen werde?

    Vorab besten Dank für Ihr Feedback!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      10. Juli 2015 um 05:24

      Wie so oft, kann man dies nicht ohne Einsicht in den Arbeitsvertrag beantworten. Was klar ist, dass grundsätzlich der gesetzliche volle Urlaubsanspruch beim Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit anfällt. Wenn der Arbeitgeber darüber hinaus aber auch zusätzlichen „vertraglichen Urlaub“ gewährt, kann er selbst bestimmen, ob dieser auch in der 2. Jahreshälfte voll fällig wird. Es kommt also auf den Arbeitsvertrag / Tarifvertrag an und von daher rate ich dazu sich einen Rechtsanwalt vor Ort zu suchen, der in der Sache unter Einsicht in die Unterlagen berät.

    Sativa sagte:
    25. September 2015 um 23:36

    Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich der Urlaubsbescheinigung des Ex-Arbeitgebers. Ich wurde zum 30.06.15 gekündigt und hatte zu diesem Zeitpunkt Minusstunden, da es in dieser Firma „normal“ ist einfach die Minusstunden ob selbst verschuldet oder nicht vom Gehalt abzuziehen, habe ich diese mit meinen Urlaubstagen verrechnen lassen um mein Gehalt wenigstens zu bekommen (das die Minusstunden die älter als 3 Monate sind nicht abgezogen werden dürfen wusste ich zu diesem Zeitpunkt nicht).
    Also wurden 13,5 Urlaubstage verrechnet – da ich meine vollen Urlaubstage noch hatte war das ok für mich und das wurde bei der Klage auch nicht berücksichtigt (war ok)
    Nach Anforderung der Urlaubsbescheinigung wurde mir diese ausgestellt auf 14 Tage gewährten Urlaub!
    Gewährt wurden 0,5 Tage Urlaub und 13,5 Tage wurden mit den Minusstunden verrechnet – die Personalabteilung meines neuen AG hat die Bescheinigung als falsch deklariert (zu Recht).da die verrechneten Stunden nicht aufgeführt sind, weil die Verrechnung beinhaltet, dass ich Anspruch auf 20 Tage Mindesturlaub bei Ihnen habe allerdings nur gegen die Vorlage der korrekten Bescheinigung.
    Das habe ich an meinen Ex-AG weitergegeben und bekam die Antwort dass dies nicht möglich wäre, weil laut dem Urteil meine Ansprüche abgegolten wären!!!
    Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich einen Anspruch auf eine korrekte Ausstellung der Urlaubsbescheinigung habe, in der auch die verrechneten Urlaubstage aufgeführt sind?
    Da ich keine Ansprüche an den Ex-AG habe, sondern einfach eine korrekte Bescheinigung möchte, hat dies meiner Meinung nach nichts mir dem Urteil des Arbeitsgerichtes zu tun, oder liege ich hier falSch?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. Oktober 2015 um 04:57

      Die Verrechnung der Urlaubsabgeltungsanspruchs mit den Minusstunden hört sich abenteuerlich an, da „Minusstunden“ nur in wenigen Fällen überhaupt beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorliegen können. Wegen der Urlaubsbescheinigung sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden.

    […] geführt. Der Arbeitnehmer wurde krank und schied aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er machte seinen Resturlaub, den er bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht nehmen konnte, als Abgeltungsbetrag […]

    Steude sagte:
    2. Mai 2016 um 17:42

    Ich habe zum 30.06.2016 gekündigt! Mein Arbeitgeber will mir am 15.06.2016 schon den ganzen Lohn auszahlen. Hat er das Recht dazu? Ich müsste ja am 15.07.2016 den Lohn erst bekommen.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      3. Mai 2016 um 05:39

      Ich sehe darin keinen Nachteil. Der Arbeitgeber leistet hier einen Vorschuss.

    Meik sagte:
    31. Mai 2016 um 16:19

    Moin ich hab da auch mal eine frage :Ich arbeite seit 15 jahren in einer Firma und kündige am 30.6.2016.wie lang is die kündigunszeit(arbeitsvertag wird beschriben zum 15.ende eines Monats)Und habe ich vollen anspruch auf die gesetslichen 20 tage urlaub.Weil ich am 1.8.2016 im neuen job anfange.Danke für eine schnelle Antwort

    MFG Meik

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. Juni 2016 um 06:46

      Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder ggfs. aus einem anwendbaren Tarifvertrag.

    Tom sagte:
    9. Juni 2016 um 10:11

    Wenn ein Betrieb abbrennt und die Arbeitnehmer gekündigt und bis zum Ende der Kündigungfrist noch ein halbes Jahr entlohnt werden, muss denen dann auch erklärt werden, dass der ihnen zustehende Urlaub während der Freistellung als genommen gilt? Sollte der Arbeitgeber sich das schriftlich bestätigen lassen, damit die Arbeitnehmer nicht nach einem halben bezahlten Jahr Nichtstun noch Urlaub einfordern?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      9. Juni 2016 um 12:34

      Es sollte auf jeden Fall eine Erklärung was mit dem Urlaub während der Freistellung geschieht von Seiten des Arbeitgeber erfolgen. Dies sollte am besten ein Anwalt vorbereiten.

    Theodor sagte:
    13. Juni 2016 um 02:41

    Ist folgende Klausel im Arbeitsvertrag gültig?
    „Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so reduziert sich der Urlaubs bzw.
    Urlaubsabgeltungsanspruch für das laufende Kalenderjahr auf den gesetzlichen Mindesturlaub.“

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      13. Juni 2016 um 06:49

      Dies soll sich ein Anwalt vor Ort anschauen; zu prüfen ist nämlich nicht nur diese Klauseln, sondern auch, ob eine tarifvertragliche Regelung vorhanden ist.

        Theodor sagte:
        13. Juni 2016 um 12:39

        Nein, kein Tarifvertrag.

    Dawid sagte:
    7. Dezember 2016 um 14:21

    Sehr geherte Damen und Herren, ich habe eine Frage zu klarstellung für mich da ich etwas unsicher bin. Ich habe laut Vertrag am 04.04.2016 angefangen und habe zum 31.10.2016 gekündigt. Noch wehrend der Bescheftigungszeit habe ich ein urlaub von 5 Tagen genommen und vor dem Austritt dann ein Resturlaub von 11 Tagen. Meine Rechnung war 7/12 * 28 also 16 Tage. Auf Grund des Startdatums 04.04 und nich 01.04 verlangt mein Arbeitgeber 2 Tage Urlaubsentgelt, welche er mir gewehrt hat zurück und beruft sich dabei auf das Bundesirlaubsgesetz §5. Ich verstehe nich wie meine Situation tatsächlich ist. Standen mir wie ich annahm 16 Tage zu oder doch nur 14 oder sogar der geaammte Urlaub von 28Tagen zu? Auf eine Antwort würde mich mich sehr freuen. Viele Grüße.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      8. Dezember 2016 um 11:54

      Lassen Sie sich bitte vor Ort durch einen Rechtsanwalt beraten, der u.a. auch den Arbeitsvertrag einsieht und prüft, ob es weitere Regelungen (z.B. TV) gibt.

    Peter sagte:
    3. Mai 2017 um 07:37

    Frage zur Klarstellung, habe zum 31.05. gekündigt. 27 Tage Anspruch lt. Arbeitsvertrag. Bin seit mehreren Jahren dabei. Habe 6,5 Tage bereits 2017 genommen.

    = 27 / 12 * 5 = 11,25
    = 11,25 minus 6,5 Tage bereits 2017 genommen.
    = 4,75
    = Resturlaub von 5 vollen Tagen ?

    oder
    = 27 / 12 * 5 = 11,25
    = 11,00 (nach unten gerundet) minus 6,5 Tage bereits 2017 genommen.
    = 4,5
    = Resturlaub von 5 vollen Tagen wegen Aufrundung?

    Stefan Kanneder sagte:
    24. Juni 2017 um 06:36

    Hallo,
    auch ich hätte da eine Frage:
    Arbeiter X erhält fristlose Kündigung. Resturlaub wird mit letzter Lohnabrechnung ausbezahlt.
    Arbeiter X erhebt Kündigungsschutzklage, bietet Arbeitskraft weiter an. Gleichzeitig muss Arbeiter X sich aber auch arbeitsuchend melden und der Arbeitsagentur trotz verhängter Sperrzeit uneingeschränkt zwecks Vermittlung zur Verfügung stehen um weiteren Sanktionen vorzubeugen.
    Kündigungsschutzklage wird schließlich nach langer Zeit durch Vergleich beendet, Arbeitsverhältnis endete nachträglich ordentlich, d.h. verlängerte sich de facto um sechs Wochen Kündigungsfrist.
    Seitens des ehemaligen Arbeitgebers wird die letzte erhaltene Lohnabrechnung geändert, der ehemals ausbezahlte Urlaub in den nachträglich hinzugekommenen sechs Wochen als genommen gewertet.
    Dies erscheint mir problematisch, da Arbeiter X ja aufgrund der Arbeitslosmeldung über seine Freizeit nicht frei verfügen konnte und somit keinen Erholungsurlaub antreten konnte. Zudem war er im besagten Zeitraum auch noch eine Woche krank.
    Das Problem verschärft sich noch, da die Resturlaubstage die sechs Wochen noch um 13 Tage überstiegen, die seitens der Agentur verrechnet wurden, so daß Arbeiter X für diese 13 Tage nun noch ALG I Anspruch verliert und zurückzahlen muß.
    Der Rechtsbeistand von Arbeiter X hält sowohl die Praxis des ehemaligen Arbeitgebers als auch der Agentur für gerechtfertigt und unanfechtbar.
    Zumindest hinsichtlich des nachträglich als genommen gewerteten Urlaubs bestehen bei Arbeiter X Zweifel.
    Sind diese berechtigt?

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      25. Juni 2017 um 10:01

      Die Zweifel sind wohl berechtigt. Lassen Sie sich von einem Anwalt vor Ort diesbezüglich beraten.

    Träger melissa sagte:
    8. Juli 2017 um 12:52

    Hallo
    Ich habe bis ende Juli meinen Arbeitsplatz gekündigt. Habe noch meinen ganzen Urlaub von 20 Tagen obwohl in meinem Arbeitsvertrag 14 Tage steht.
    Ich kann den Urlaub nicht nehmen da meine Kollegin Urlaub hat bis ende juli.
    Meine Chefin will mir aber nur 10 Tage ausbezahlen..ist das so legal….

    Natalia R. sagte:
    12. August 2017 um 00:41

    „Wenn der Arbeitnehmer nicht erkrankt, wäre der Urlaub bis zum 31.3.3015 verbraucht.“

    Soviel Urlaub will ich auch ;-D über 1000 Jahre xD.
    Also Tipp Fehler. Am sonsten sehr interessanter Text dem mir steht das ganze Theater bevor.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      13. August 2017 um 16:18

      Danke, 1000 Jahre sind doch etwas zu lang :).

    leichsenring sagte:
    4. Dezember 2017 um 11:36

    Habe mal eine frage…..bin am 1.12.2017 zum 31.12.2017 gekündigt.Ich habe noch 13.tage urlaub…..der Arbeitgeber sagte ..das ich kein urlaub nehmen darf…er zahlt das bei der nä lohn mit aus.(im Januar)…..ist das richtig????danke im vorraus.

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      7. Dezember 2017 um 09:13

      Entweder Sie bekommen den Urlaub oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt eine Abgeltung. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kann eine Abgeltung nicht erfolgen.

    Marius sagte:
    27. Juli 2018 um 13:24

    Ich hätte eine Frage zu dem Thema:
    Ich habe zum 31.08.2018 gekündigt und mir stehen noch 10 Tage Urlaub zu. Kann der Arbeitgeber mir nun vorschreiben wann ich diese zu nehmen habe? LG

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      29. Juli 2018 um 15:33

      Nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt:
      (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

    […] dem Bundesurlaubsgesetz verfällt vom Arbeitnehmer im laufendem Jahr nicht genommener Urlaub zum Jahresende, spätestens aber zum 31.03. des Folgejahres. Dies gilt auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch, falls der Arbeitnehmer aus dem […]

    Hating Maki sagte:
    19. November 2018 um 15:44

    Hi Zusammen, folgender Fall:
    Ich reiche am 19.12.18 meine Kündigung ein und habe eine Frist von 6 Wochen zum 15. eines Monats. Somit würde ich offiziell also das Unternehmen am 15.02.19 verlassen. Die Frage: Wie viele Urlaubstage kann ich noch einplanen für 2019? Anteilig? Oder komplettes Jahres Kontingent (26Tage) ?
    Danke und liebe Grüße!

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      25. November 2018 um 11:30

      Natürlich nur anteilig für das Jahr 2019 und zwar für einen vollen Monat.

    Domenic Lorenz sagte:
    29. Dezember 2018 um 00:20

    Guten Tag,

    Lorenz aus Wilhelmshaven. Ich habe meinen Arbeitgeber mit einer ordentlichen Kündigung verlassen. Nun zum Ende hin, macht er mich für falsch ausgeführte Arbeit verantwortlich, diese ich aber nach der Vorgabe meiner Kollegen ausgeführt habe.
    Mein ehemaliger Arbeitgeber will jetzt meine 12 Urlaubstage einbehalten und begründet es mit der Berichtigung der Arbeit.
    Ich habe mich hier und im restlichen Internet versucht schlau zu machen, nur ohne Erfolg. Vielleicht können Sie mir da weiter helfen.

    LG Lorenz

      Rechtsanwalt Andreas Martin geantwortet:
      1. Januar 2019 um 10:15

      Lassen Sie sich am besten vor Ort durch einen Rechtsanwalt beraten!

    […] betrug der Resturlaubsanspruch des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes 25 Arbeitstage; diese wollte die Ehefrau (Erbin) vom […]

    […] Er hat für das volle Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (hier 5-Tage-Woche). Da er in der zweiten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit ausscheidet, hat der B einen Anspruch auf 20 Arbeitstagen an Urlaub gegen den A. Dieser gewährt den Urlaub […]

    […] kompletten Jahresurlaub nicht bis zum Jahresende nehmen konnten. Es besteht dann noch ein Resturlaubsanspruch. Kann man sich diesen auszahlen bzw. abgelten […]

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