Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

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Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Dass die Vertretung vor dem Arbeitsgericht richtig Geld kosten kann, dass merken viele Arbeitnehmer erst dann, wenn sie sich – z.B. nach einer Kündigung – durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und man dann auf das Thema Kosten vor dem Arbeitsgericht zu sprechen kommt. Der Anwalt wird dann meist gefragt, ob man den Prozess vor dem Arbeitsgericht auch anders finanzieren kann, zum Beispiel durch Prozesskostenhilfe.

Arbeitsrecht und Rechtsschutzversicherung

Wer eine Rechtsschutzversicherung sei eigen nennt, wird spätestens in der Situation, in der über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden ist, froh sein. Zu beachten ist, dass eigentlich alle Rechtsschutzversicherer vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eine Wartezeit vereinbart haben. Diese beträgt meistens 3 Monate. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht erst beim Erhalt der Kündigung bringt für diesen Fall nichts. Von daher muss die Rechtsschutzversicherung wenigstens 3 Monate vor dem Versicherungsfall abgeschlossen sein.

PKH- Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht

Die meisten Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber haben keine Rechtsschutzversicherung, die den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht finanziert.Gerade in Kündigungsschutzverfahren können aber die Anwaltsgebühren nicht unerheblich sein.

Prozesskostenhilfe- was ist das?

Das Wort „Prozesskostenhilfe“ oder auch oft falsch als „Prozesskostenbeihilfe“ bezeichnet, haben viele Arbeitnehmer schon einmal gehört. Die Prozesskostenhilfe gibt es auch im Arbeitsgerichtsverfahren, was zu einer finanziellen Erleichterung der Prozessführung vor dem Arbeitsgericht führen kann. Eine Finanzierung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ist damit möglich; allerdings heißt dies nicht, dass der Arbeitnehmer nichts bezahlen muss, denn die PKH kann auch auf Raten gewährt werden. Außerdem ist eine Aufhebung – bis zu 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens – möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers verbessern.

Prozesskostenhilfe und Kosten vor dem Arbeitsgericht

Die Regelungen über die Gewährung der Prozesskostenhilfe – auch PKH abgekürzt – findet man den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung. Diese Vorschriften gelten auch für das Arbeitsgerichtsverfahren. Wenn z.B. der Arbeitnehmer (für den Arbeitgeber gilt dies auch) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt bekommt, dann hat er in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht in der Regel zunächst keine Kosten zu tragen. Vor dem Arbeitsgericht in der I. Instanz trägt jede Seite die eigenen Kosten (siehe Beitrag: Kostentragung vor dem Arbeitsgericht). Die Gewährung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Staat dem Bedürftigen die Gerichtskosten zunächst„erlässt“ und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt übernimmt. Die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite müssten – beim Unterliegen im Rechtsstreit zwar regelmäßig getragen werden – da es aber vor der I. Instanz im Arbeitsrecht keine Kostenerstattung gibt, hat der Bedürftige hier kein Kostenrisiko, wenn der PKH bekommt. Die PKH kann auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.

Achtung:

Die Prozesskostenhilfe ist als eine Art Darlehen an den Bedürftigen zu verstehen, dass er nur dann nicht zurückzahlen muss, wenn sich innerhalb der nächsten 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens seine finanziellen Verhältnisse nicht erheblich verbessern.

Voraussetzungen der PKH im Arbeitsrecht

Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht hat folgende Voraussetzungen:

  • keine Mutwilligkeit
  • Erfolgsaussichten in der Sache
  • der Bedürftige kann den Prozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren

PKH für das Gerichtsverfahren/ Beratungshilfe nur außergerichtlich

Viele Arbeitnehmer glauben, dass es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe einen speziellen „Schein“ gibt, den man beim Arbeitsgericht oder beim Amtsgericht bekommt. Hier wird die Prozesskostenhilfe häufig mit der Beratungshilfe verwechselt. Die Beratungshilfe bekommt der Arbeitnehmer für die Beratung in einer Arbeitsrechtssache. Die Beratungshilfe wirkt auch für die außergerichtliche Vertretung des Arbeitnehmers, aber eben nicht für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Hierfür gibt es die Prozesskostenhilfe.

Antrag auf Prozesskostenhilfe

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt in der Regel ein Rechtsanwalt in seinem 1. Schriftsatz an das Arbeitsgericht (dies kann auch noch später beantragt werden).  Daneben muss der Arbeitnehmer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen und zur Glaubhaftmachung derselben ein spezielles Formular ausfüllen und unterschreiben. Dieses Formular nennt sich „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse„. Das Formular hat jeder Anwalt in seiner Kanzlei und im übrigen bekommt man dies beim Arbeitsgericht.Ein Prozesskostenhilfeformular kann man unter dem vorstehenden Link downloaden.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann der Bedürftige aber auch selbst stellen. Hierfür ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben.

Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht entscheidet meist in oder nach der Güteverhandlung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe.Zumindest in Berlin wird fast nie über den Antrag vor der Güteverhandlung entschieden. In der Regel für PKH ohne Probleme gewährt, wenn – und dies ist meist das Entscheidende – der Bedürftige (Arbeitnehmer) über ein geringes Einkommen verfügt.

Probleme bei der PKH-Gewährung (vor dem Arbeitsgericht Berlin)

Gerade vor dem Arbeitsgericht Berlin wird manchmal etwas strenger auf die Voraussetzungen der Gewährung der PKH geschaut. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmer eine unstreitige und abgerechnete Forderung (wie z.B. abgerechneten Arbeitslohn) geltend machen möchte, wird meistens darauf verwiesen, dass hier zwar PKH gewährt wird, aber eine Anwaltsbeiordnung nicht notwendig sei,da es hierfür die Rechtsantragsstelle gibt.

Berechnung der PKH – Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht funktioniert in Bezug auf die Berechnung genau, wie im Zivilrecht. Ein Programm zur Berechnung, ob man Prozesskostenhilfe bekommt, findet man hier.

Arbeitsrecht in Berlin – Anwalt Martin

11 Gedanken zu „Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

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    […] als bei der Prozesskostenhilfe ist in der Regel nicht erforderlich, dass hinreichende Aussicht auf Erfolg in de…, wobei – widerum – anders als bei der PKH erforderlich ist, dass die Gegenseite […]

    […] klagte für seinen Mandanten vor dem Arbeitsgericht Bayreuth und beantragte für diesen die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seine Beiordnung. Das Arbeitsgericht gewährte ratenfreie PKH und ordnete den Kollegen zu den Bedingungen eines […]

    […] Hessen (Beschluss vom 30.12.2014 – 1 Ta 589/149) hat in einem Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfebewilligung entschieden, dass bei der Ermittlung des erzielten Monatseinkommens des Antragstellers (PKH […]

    […] Klägerin/Antragstellerin wehrte sich gegen die Ratenzahlungsanordnung des Arbeitsgerichtes im Prozesskostenhilfebeschluss. Sie trug dazu vor, dass sie nicht verstehen […]

    […] beendet. In diesem Verfahren ( Kündigungsschutzverfahren) hatte der Anwalt für seine Mandantin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Bereits hier gab es schon Unklarheiten, insbesondere wurden die Kontoauszüge […]

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    […] Kläger begehrte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Kündigungsschutzverfahren sowie einen […]

    […] ein. Das Gericht hatte – zum einen – Zweifel – ob die Revision vom Rechtsanwalt selbst unterzeichnet worden ist und – zum anderen – ob es sich bei der […]

    […] Prozesskostenhilfe spielt im Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Es kann nämlich vorkommen, dass der Arbeitnehmer zum Beispiel eine […]

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