BAG – Arbeitnehmer muss auch gegen Kündigung mit falscher Kündigungsfrist eine Kündigungsschutzklage erheben!

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BAG – Arbeitnehmer muss auch gegen Kündigung mit falscher Kündigungsfrist eine Kündigungsschutzklage erheben!

Es kommt häufiger vor, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfrist in der Kündigung falsch berechnet. Meistens ist es so, dass der Arbeitgeber dann mit einer zu kurzen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet. Ein Grund dafür ist häufig auch der, dass der Arbeitgeber die Kündigung mündlich ankündigt und dann die schriftliche Kündigungserklärung – auf die es allein ankommt – dem Arbeitnehmer „zu spät“ übergibt, so dass die ursprünglich richtig berechnete Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten ist. Die Frage ist nun, ob sich der Arbeitnehmer trotzdem gegen eine solche Kündigung mittels Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochenfrist wehren muss, auch wenn klar ist, dass die Kündigungsfrist falsch berechnet wurde.

Kündigungsschutzklage und falsche Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun mit einem Fall beschäftigt, bei dem das obige Problem erörtert wurde. Ein Arbeitnehmer wurde vom Arbeitgeber mit falscher Kündigungsfrist (die Frist war zu kurz) gekündigt. Dabei gab der Arbeitgeber genau das Datum des Beendigungszeitpunktes an. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage, sondern machte später den Arbeitslohn für die in der Kündigung  „unterschlagenen Monate“ geltend. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass die Frist ja offensichtlich falsch berechnet wurde und von daher der Arbeitgeber auch den Lohn nach der richtigen Frist schuldet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah dies nicht so, denn der Arbeitnehmer hätte sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage wehren müssen, da ansonsten die Kündigung nach § 7 KSchG rechtwirksam wird.

Das BAG führt dazu aus:

„Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.“

Auslegung der Kündigungserklärung

Faktisch kommt es also immer zuerst auf die Frage an, ob man die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht so auslegen kann, dass die „richtige Frist“ dann gilt, da der Arbeitgeber dies so gewollt hat. Wenn dies möglich ist, dann muss die 3-Wochenfrist nicht eingehalten werden. Wenn allerdings in der Kündigung ein eindeutiger Beendigungszeitpunkt angegeben ist, dann ist eine weitergehende Auslegung schwierig bzw. unmöglich. Der Arbeitgeber bringt zum Ausdruck, dass er eben genau zu diesem Zeitpunkt kündigen will.

Ratschlag

Es sollte aber – sicherheitshalber – in allen Fällen innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage eingereicht werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.

 

Rechtsanwalt A. Martin – Berlin- Arbeitsrecht

5 Gedanken zu „BAG – Arbeitnehmer muss auch gegen Kündigung mit falscher Kündigungsfrist eine Kündigungsschutzklage erheben!

    […] zur Kündigungsschutzklage lesen Sie bei Lynch04, beim Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog und bei Pressemitteilungen […]

    […] alle Unwirksamkeitsgründe mit Ausnahme der Kündigung, die nicht die Schriftform beachtet hat. Das BAG hat entschieden, dass dies auch für Kündigungen gilt, in denen der Arbeitgeber die Kündigungs…. Also auch bei Nichtbeachtung der im Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfristen muss der […]

    fernetpunker sagte:
    22. März 2011 um 01:02

    Dürfte ich bitte höflichst um die Fundstelle bitten?

    […] alle Unwirksamkeitsgründe mit Ausnahme der Kündigung, die nicht die Schriftform beachtet hat. Das BAG hat entschieden, dass dies auch für Kündigungen gilt, in denen der Arbeitgeber die Kündigungs…. Also auch bei Nichtbeachtung der im Arbeitsrecht geltenden Kündigungsfristen muss der […]

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